mini|Schweriner Schloss im Baustil der Neorenaissance mini|Schloss Charlottenburg, Berlin
Ein Schloss ist ein Gebäude oder Gebäudekomplex, das bzw. der im Auftrag des Landesherrn oder anderer Mitglieder des Adels errichtet wurde und dem Gebrauch durch Adelige diente, etwa als Residenz. Es bezieht diese Bezeichnung unabhängig von der Größe oder der künstlerischen Gestaltung seiner Fassade. Stattliche Schlösser gingen häufig aus mittelalterlichen Burganlagen hervor, einige Schlösser gründen auch auf früheren Klöstern. Vom Ende des Mittelalters bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts stellten die Schlösser in vielen Regionen Europas kulturelle und politische Zentren dar und werden heute als Baudenkmale klassifiziert.
Als Baudenkmale sind Schlösser Kulturgut und Teil des kulturellen Erbes. Viele Schlösser tragen entsprechende Kennzeichen (siehe Blue Shield International).
Dieser Artikel behandelt die Kunstgeschichte der als Schlösser bezeichneten Wohnbauten in Europa.
Für eine Auflistung von Schlössern in verschiedenen Ländern siehe Liste von Schlössern.
Burg, Schloss und Herrenhaus mini|Residenzschloss Sondershausen, hervorgegangen aus einer Burg mit sichtbaren Bauabschnitten aus sechs Epochen
Die Begriffe Schloss und Burg sind neuzeitliche Typologien. Burgen bezeichnete man bis zum 13. Jahrhundert meist als hûs, turn oder stein, ab dem 14. Jahrhundert auch als Burg – abgeleitet von Burgus – oder bisweilen als Veste. Man sagte dann etwa „der Kriebstein“, wegen der Lage auf einem Felsen. Als Burgen im weiteren Sinne (oppidum) wurden aber auch befestigte Ortschaften, also ummauerte Dörfer oder Städtchen bezeichnet, die sich in den Zeiten vor der kommunalen Selbstverwaltung ebenfalls im Besitz adliger Obrigkeiten befanden; Bürger in diesem Sinne waren die wehrpflichtigen Bewohner solcher befestigten „Burgstädte“, die oft bis heute das -burg im Namen führen.Michael Mitterauer: Herrenburg und Burgstadt. In: Friedrich Prinz u. a. (Hg.). Geschichte in der Gesellschaft. Festschrift für Karl Bosl zum 65. Geburtstag. Stuttgart 1973. Wiederabdruck in Wolfgang Mitterauer: Markt und Stadt im Mittelalter. Stuttgart 1980.
Der Begriff Burg wurde im Spätmittelalter vielschichtig verwendet: für die allodialen Eigenburgen größerer oder kleinerer Adelsgeschlechter („Herrenburgen“) sowie die mit Ministerialen bzw. Burgmannen besetzten oder an sie verlehnten befestigten Häuser zu Zwecken der Grenzverteidigung, Straßensicherung, Zehnt- und Zolleinnahme und regionalen Verwaltung. Vor allem ab dem 16. Jahrhundert wurden Burgen dann auch als Schlösser bezeichnet, nach dem sie sichernden Türriegel oder Torschloss; entsprechend im Dänischen und Schwedischen als slot(t). In lateinischen Urkunden wurden sie meist als castrum bezeichnet, wovon sich das italienische castello, das englische castle, das niederländische kasteel und das französische château ableiten. Sowohl Burg als auch Schloss wurden damals aber noch nicht typologisch differenzierend gebraucht. Etymologisch (siehe: Etymologie von bŭrgus) steckt im Wort Burg das Verb bergen, von dem sich auch die Geborgenheit ableitet, was in der Frühgeschichte die Flucht auf den Berg meinte (wo sich oft die Fliehburgen befanden) – es ging also vor allem um die Sicherheit vor Überfällen in unruhigen Zeiten und diesem Zweck vor allem dienten Burg und Schloss. Burgen werden auch heute noch häufig Schlösser genannt, allerdings nicht umgekehrt. Denn in der Gegenwart wird der Begriff Burg zumeist auf mittelalterliche Wehrburgen angewandt, während das Schloss im Allgemeinen ein unbefestigtes herrschaftliches Wohngebäude, zumeist aus der Neuzeit, meint. Freilich gibt es, vor allem aus der Renaissancezeit und dem Historismus, Zwischentypen.
Erst die Burgenforschung hat diesen hergebrachten Bezeichnungen differenzierende Bedeutungen gegeben, vor allem nach rechtlichen oder architektonischen Merkmalen. Zu den weiteren Typisierungen gehören etwa das Feste Haus (das in mittelalterlichen Urkunden oft erscheinende veste hûs), das Herrenhaus oder in Tirol der Ansitz, wobei die beiden letzteren vor allem einen rechtlichen Charakter haben. Die hochmittelalterliche Bezeichnung hûs blieb vor allem in Norddeutschland – insbesondere im Rheinland, in Westfalen und in Niedersachsen – bis heute gebräuchlich, wo Burgen und Schlösser des niederen Adels zumeist als Haus bezeichnet werden (zum Beispiel Haus Lüttinghof, Haus Egelborg).
Im Ostseeraum, insbesondere in Schleswig-Holstein und Mecklenburg, war der Begriff des Schlosses sogar ausdrücklich den landesherrlichen Sitzen vorbehalten, unabhängig von ihrer Größe, während die Begriffe Haus, Gutshaus, Herrenhaus, Rittergut oder Adliges Gut für niederadlige Sitze, ebenfalls unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Baustil, verwendet werden. In den pommerschen Herzogtümern galt im Prinzip dasselbe, allerdings mit Ausnahme der Häuser jener bedeutendsten Adelsgeschlechter des Landes, die von den pommerschen Herzögen ausdrücklich das Prädikat Schlossgesessene verliehen bekamen, wiederum unabhängig vom Bautyp ihrer Häuser. Auch die Landesbeschreibung der Mark Brandenburg von 1373 enthält die Kategorie der „Schlossgesessenen“. Schloss war (und ist) in diesen Ländern also eine historisch-rechtliche (nicht eine architektonische) Bezeichnung, was allerdings heutzutage infolge von Unkenntnis oder Marketingbedürfnis häufig ignoriert wird. In Süddeutschland (beginnend mit Sachsen, Thüringen und Hessen sowie den vormals sächsischen Landesteilen Brandenburg-Preußens, also Sachsen-Anhalt und der Niederlausitz, historisch auch in Schlesien), ebenso in Österreich und der Schweiz, werden hingegen auch kleine Herrenhäuser oft als Schloss bezeichnet.
Ab dem 15. und insbesondere 16. Jahrhundert ließen sich auch reiche Bürger Schlösser und schlossartige Herrenhäuser errichten oder erwarben solche; ein Beispiel dafür ist das Wasserschloss Klaffenbach in Sachsen. Herrenhaus und Schloss werden auch durch ihre Funktion unterschieden: Das Herren- oder Gutshaus ist immer der Mittelpunkt eines Gutshofs mit Landwirtschaft, eines Forstguts oder auch Weinguts. Besondere, und zwar rechtlich geprägte Begriffe stellen das Rittergut und das schleswig-holsteinische Adlige Gut sowie der Tiroler Ansitz dar. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung politischer Rechte fing die Ritterschaft im Spätmittelalter an, sich in Verbänden zu organisieren, die als Ritterschaften bezeichnet wurden. Diese Korporationen existieren in Niedersachsen bis heute und sind keine privaten Vereine, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts, regional organisiert nach den früheren Fürstentümern, in denen die jeweiligen Gutsbesitzer immatrikuliert sind, unabhängig von der historischen Unterscheidung in Adels- oder Bürgerstand; damit waren früher besondere ständische Rechte verbunden, die in Rudimenten teilweise bis heute erhalten blieben, etwa durch die Mitgliedschaft der Ritterschaften in einer Landschaft (Landstände), zum Beispiel der Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg. Darüber hinaus war der Gutsherr – der dem Adel entstammen konnte, aber nicht musste – nicht nur Landbesitzer und Arbeitgeber, sondern – bis zur Bauernbefreiung – Inhaber einer Grundherrschaft mit Hintersassen oder Leibeigenen; auch hatte er zumeist die Niedere Gerichtsbarkeit inne, in selteneren Fällen auch die Blutgerichtsbarkeit. Er übte damit zugleich obrigkeitliche und rechtsprechende Funktionen aus. Als Herrenhaus wird der Sitz einer solchen historischen Grundherrschaft bezeichnet. Diente hingegen ein Schloss lediglich repräsentativen Zwecken und verfügte über keinen Gutsbetrieb, war es nie ein Herrenhaus. War das Landhaus eines wohlhabenden, nicht-grundherrlichen Bürgers, zumeist aus dem 19. Jahrhundert, besonders groß und prächtig gestaltet, wurde es von der Villa manchmal umgangssprachlich zum Schloss geadelt. Durch die Trennung von Gutsbetrieben und Herrenhäusern infolge von Verkäufen vermischen sich aber heute öfters die Begriffe.
Bezeichnungen Eine allgemeinverbindliche Definition der verschiedenen Begriffe gibt es nicht und sie werden daher im deutschen Sprachgebrauch – je nach Gegebenheit – auch oft nebeneinander gebraucht. Unterschieden wird zwischen Begriffen, die sich auf die (ehemalige) Funktion beziehen, wie Residenzschloss, Wohnschloss (als reines Wohnschloss Residenz ohne BefestigungsanlageMax Döllner: Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. Ph. C. W. Schmidt, Neustadt a.d. Aisch 1950. (Neuauflage 1978 anlässlich des Jubiläums 150 Jahre Verlag Ph. C. W. Schmidt Neustadt an der Aisch 1828–1978.) S. 43, 221 und 229 (zum 1575 bis 1626 entstandenen Neuen Schloss in Neustadt an der Aisch als einer der ersten derartigen Residenz-Anlagen in Deutschland oder sogar des westlichen Kulturkreises).) oder Jagdschloss, und solchen, die sich auf formale Eigenheiten beziehen, wie Wasserschloss (Lage), Stadtschloss (Lage), Barockschloss (Stil) oder Kastellanlage (Typ). Der erste Fall sind Bauaufgaben oder Baugattungen, während im zweiten Fall eine formale Typologie im Vordergrund steht.
Schlossgattungen mini|Schloss Wörth an der Donau, Sommerresidenz der Fürstbischöfe Regensburgs
Ein Residenzschloss ist das Schloss eines Landesherrn, das neben seiner Hauptwohnung und der seiner Familienmitglieder oft auch die Hofämter beherbergt und damit auch als Regierungssitz dient. Als Sommerresidenz und Winterresidenz werden Residenzen bezeichnet, die der Fürst samt seinem Hofstaat je nach Jahreszeit bewohnte. Sommersitze des niederen Adels werden hingegen als Sommer- oder Landschloss bezeichnet. Geistliche Fürsten besaßen Bischofsresidenzen. Ein Jagdschloss diente ausschließlich der Jagd, die meist ein Privileg des Adels war, kann also ein landesherrlicher Jagdsitz ebenso gewesen sein wie das aufwändig gestaltete Jagdhaus eines Rittergutes, sofern es nicht identisch mit dem Gutshaus selbst ist. Als Lustschloss wird ein Gebäude bezeichnet, das in seinen Dimensionen bescheidener und architektonisch oft verspielter ist als die eigentlichen Regierungssitze. Es diente vorwiegend der Unterhaltung und dem Vergnügen von Landesherren und ihrem kurzweiligen Rückzug von den Staatsgeschäften. Die meisten Lustschlösser hatten auch einen Garten oder Park. Das Amtsschloss, das als Sitz von Verwaltungsbeamten und Gerichten diente. Ein Amtmann war dort als Vertreter des Landesherrn eingesetzt, oft daneben auch ein cellerarius (Kellner) für die Verwaltung der Einkünfte.
Schlosstypen Als Stadtschloss wird zumeist das städtische Residenzschloss eines Landesherrn bezeichnet. Es diente oft nur gesellschaftlichen Belangen. Es hatte einen Garten oder Park, aber keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz. Mit Landschloss ist zumeist ein Herrenhaus (oder Gutshaus) gemeint, also der Sitz einer Grundherrschaft bzw. eines Landguts oder Ritterguts, das meist mit umfangreicher wirtschaftlicher Infrastruktur ausgestattet war (Gutshof, Speicher, Viehställe, Mühlen). Solche Adelssitze konnten isoliert auf dem Land, in Dörfern oder auch in Kleinstädten liegen. Eine von Gräben umgebene oder in einem Fluss oder See errichtete Anlage wird zumeist als Wasserschloss bezeichnet. Als Palast wird im Deutschen ein besonders repräsentativ ausgestatteter, in der Regel landesfürstlicher Wohn- und Regierungssitz in einer Stadt verstanden, der Begriff ist daher weitgehend identisch mit Residenzschloss (etwa Buckingham Palace, Apostolischer Palast, Palast von Caserta). Dieser Begriff, der häufig auch in Verbindung mit orientalischen oder antiken Herrschersitzen benutzt wird, ist dem italienischen palazzo entlehnt und geht ursprünglich auf das lateinische palatium zurück, den Eigennamen der Residenz der römischen Kaiser auf dem Palatin (Rom). Das Palais oder Stadtpalais war hingegen ein städtischer Wohnsitz einer Familie des Landadels oder Stiftsadels.