Besoldung ist in Deutschland das monatliche Einkommen von Beamten (außer Ehrenbeamte), Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit und Berufsrichtern („Besoldungsempfänger“; Abs. 1 S. 1 BBesG).
Zur Besoldung gehören als Dienstbezüge das Grundgehalt, Leistungsbezüge (für Hochschullehrer), der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung sowie als sonstige Bezüge die Anwärterbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen ( Abs. 2 f BBesG). Die Besoldung wird grundsätzlich monatlich im Voraus bezahlt ( Abs. 4 BBesG). Sie wird für die Bundesbeamten, Soldaten und Bundesrichter durch das Bundesbesoldungsgesetz, für die Beamten und Berufsrichter der Länder durch die Landesbesoldungsgesetze geregelt. Die folgenden Angaben beziehen sich auf den Bund. Für Landesbeamte können sich ab 2006 abweichende Regelungen ergeben haben, da in jenem Jahr die Länder die Gesetzgebungskompetenz über das Besoldungsrecht ihrer Beamten erhalten hatten.
Allgemeines Die Besoldung im aktiven Dienstverhältnis ist – neben der Versorgung im Ruhestand (Ruhegehalt), im Krankheitsfall (Heilfürsorge oder Beihilfe), bei Dienstunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung – ein wesentlicher Teil des Alimentationsprinzips. Dieses ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Abs. 5 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Im Gegenzug dazu hat der Beamte eine Treuepflicht. Amtsangemessen ist die Nettobesoldung, die den Anforderungen des Alimentationsprinzips genügt.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis im Bundesdienst und im Dienst der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ( Abs. 1 Nr. 8 GG). Dazu zählt auch die Besoldung. Die Besoldung auf Bundesebene ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz“ () gibt Auslegungshinweise zur einheitlichen Rechtsanwendung.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (im Spannungs- und Verteidigungsfall), freiwilligen Wehrdienst nach des Soldatengesetzes oder eine Wehrübung nach dem leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach dem Wehrsoldgesetz (WSG).
Besoldungsempfänger haben bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich Anspruch auf ein Ruhegehalt.
Erhält ein Besoldungsempfänger Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet ( BBesG). Dies kann beispielsweise Unterkunft und Verpflegung betreffen; Uniform und Ausrüstung meist nicht.
Leistungsbezogene Besoldungselemente sind die Leistungsstufe ( Abs. 6 BBesG), die Leistungsprämie und die Leistungszulage ( BBesG), nicht jedoch die Leistungsbezüge ( Abs. 1 BLBV). Details sind in der Bundesleistungsbesoldungsverordnung geregelt.
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst ( BBesG). Zur Bildung einer Versorgungsrücklage werden die Anpassungen jeweils um 0,2 Prozent bis Ende 2024 (zuvor bis 2017) gekürzt ( BBesG).
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten keine Besoldung, sondern ein Entgelt, meist aufgrund eines Tarifvertrages (z. B. TVöD, TV-L). Die gesetzlichen Besoldungsanpassungen orientieren sich regelmäßig an den Tarifabschlüssen.
Dienstbezüge Die Dienstbezüge setzen sich aus dem Grundgehalt, den Leistungsbezügen (für Hochschullehrer), dem Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und der Auslandsbesoldung zusammen.
Grundgehalt Das Grundgehalt der Besoldungsempfänger bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amtes im statusrechtlichen Sinne ( Abs. 1 S. 1 BBesG).
Besoldungsordnungen
Die Ämter (mit ihren Amtsbezeichnungen) sowie Dienstgrade und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen (im Bund: Bundesbesoldungsordnungen) geregelt. Dabei sind die Ämter und Dienstgrade nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet ( Abs. 1 BBesG). Grundsätzlich bestehen vier Besoldungsordnungen:
Besoldungsordnungen A (Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Soldaten bis einschließlich Oberst (sofern nicht B 3), kommunale Wahlbeamte in kleineren Gemeinden), Besoldungsordnungen B (besondere Ämter des höheren Dienstes, z. B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden, z. T. Direktoren von Schulen mit mehr als 1000 Schülern, bei Soldaten Generale und Oberste in herausgehobener Stellung, kommunale Wahlbeamte, Bischöfe beider Konfessionen als Landesbeamte), Besoldungsordnungen R (Richter und Staatsanwälte), Besoldungsordnungen W (Hochschullehrer, einschließlich der Hochschulleiter, seit 2005, davor Bundesbesoldungsordnung C).
Stufen Das Grundgehalt wird grundsätzlich nach Stufen (auch „Erfahrungsstufen“ genannt) bemessen ( Abs. 1 S. 1 BBesG). Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten; Abs. 1 S. 2 BBesG; Abs. 1 S. 1 BBesG). Bei Beförderungen bleibt die bisher erreichte Stufe erhalten, so wird etwa ein Beamter von der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3 in die Besoldungsgruppe A 11, Stufe 3 befördert. Diese Praxis weicht von jener der übrigen Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes ab, die bei Beförderungen zurückgestuft werden.Öffentlicher Dienst.Info, abgerufen am 24. Juni 2020. Das Gehalt der höchsten Stufe (A 3 bis A 16 sowie R 1 und R 2: Stufe 8, W 2 und W 3: Stufe 3) einer Besoldungsgruppe ist das Endgrundgehalt. In der Praxis ist die anforderungsgerechte Zeit die Regel. Nicht anforderungsgerechte Leistungen müssen ausdrücklich festgestellt werden.
Bei den Gehältern für die Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 handelt es sich um Festgehälter ohne Stufenanpassung (seit dem 1. Januar 2020 ist die Besoldungsgruppe R 1 entfallen bzw. die R 4 ist nicht belegt). Ebenfalls Festgehälter erhalten die Besoldungsgruppe W 1 sowie alle Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe; Abs. 6 BBesG). Sie darf an maximal 15 Prozent der Besoldungsempfänger gezahlt werden.
+ Stufenaufstieg im Bundesbereich im Normalfall ( Abs. 3 Satz 1 BBesG) Stufe Erfahrungszeitin Jahren Jahre bis zumnächsten Stufenaufstieg 1 bis 2 2 2 3–5 3 3 6–8 3 4 9–11 3 5 12–15 4 6 16–19 4 7 20–23 4 8 ab 24 –
Stufenfestsetzung Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich eines bestimmten Besoldungsgesetzes wird in der Regel ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt ( Abs. 2 S. 1 BBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten werden als Erfahrungszeiten anerkannt oder können anerkannt werden. Berücksichtigungsfähige Zeiten liegen vor der ersten Ernennung, Erfahrungszeiten werden ab der ersten Ernennung erworben. Zeiten als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind keine Erfahrungszeiten, weil Anwärterbezüge nicht Dienstbezüge, sondern sonstige Bezüge sind ( Abs. 2 f. BBesG).
Gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, sind zwingend anzuerkennen. Eine Tätigkeit ist gleichwertig, wenn sie nach Wertigkeit oder Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe (nicht Laufbahn) entspricht, unabhängig von konkreter Fachrichtung und Funktion. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit besteht kein Ermessens-, aber ein Beurteilungsspielraum. Ist die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, richtet sich die Gleichwertigkeit nach der Entgeltgruppe. Zeiten bis Entgeltgruppe 4 gelten als gleichwertig zum einfachen Dienst, bis Entgeltgruppe 9a zum mittleren Dienst, bis Entgeltgruppe 12 zum gehobenen Dienst und ab Entgeltgruppe 13 zum höheren Dienst. Bei der ersten Stufenfestsetzung sind Zeiten in einer niedrigeren Laufbahngruppe nicht gleichwertig, wohingegen die Stufe bei einem Laufbahnaufstieg erhalten bleibt. Die Hauptberuflichkeit ist zu verneinen, wenn mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden und die nicht gleichwertige Tätigkeit zeitlich deutlich überwiegt. Überhälftige Teilzeit ist unschädlich.
Ebenso werden Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ( BBesG) zwingend anerkannt. Zeiten nichtberufsmäßigen Wehrdienstes (etwa Grundwehrdienst), von Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr werden mit bis zu zwei Jahren anerkannt, sofern die Tätigkeiten mindestens vier Monate ausgeübt wurden.
Nicht gleichwertige Zeiten können als förderliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden, sofern die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (Kann-Bestimmung). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Förderlichkeit unterliegt der gerichtliche Kontrolle. Die Auslegung des Begriffs unterliegt einem Beurteilungsspielraum. Insbesondere sind Zeiten förderlich, die entweder zu den Anforderungsprofilen aller möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind. Da förderliche Zeiten nicht gleichwertig sind, erfolgt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung. Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind (VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013, 15 K 4360/12). Gleichgelagerte Fälle dürfen ohne sachlichen Grund nicht abweichend entschieden werden. Sachwidrige Erwägungen sind Ermessensfehler, etwa eine Nichtanerkennung wegen ausreichender Bewerberanzahl oder einer Teilzeitbeschäftigung. Als förderlich anzuerkennende Zeiten sind durch Nachweise zu belegen, notfalls durch eine dienstliche Erklärung.
Eine Stufenfestsetzung findet beim Wechsel des Geltungsbereichs des Besoldungsgesetzes statt, zum Beispiel bei einer Versetzung von einem Land zum Bund, nicht jedoch bei einem Dienstherrnwechsel, sofern diese dem gleichen Besoldungsgesetz unterliegen (etwa Versetzung vom Bund zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft mit eigener Dienstherrnfähigkeit). Ebenso findet keine Stufenfestsetzung statt bei Beförderungen, Laufbahnwechseln, einem Aufstieg oder der Zulassung zu einer höheren Laufbahn.