Verjährung ist ein sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht (einschließlich des Steuerrechts) und im Strafrecht verwendeter Rechtsbegriff, dessen Wesen und Inhalt sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet bestimmt und dessen Rechtsfolgen regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Verjährungsfrist eintreten. Im Zivilrecht führt der Ablauf der Verjährungsfrist (also der Eintritt der Verjährung) dazu, dass dem Schuldner von Gesetzes wegen ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt wird ( BGB). Die Geltendmachung dieses LeistungsverweigerungsrechtsMalte Stöfen: Leistungsverweigerungsrecht. In: Recht › Privatrecht › Schuldrecht, Allgemeiner Teil. Gabler Wirtschaftslexikon. Auf Gabler.de, abgerufen am 10. Juni 2023. durch den Schuldner führt dazu, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann, obwohl dieser nicht erloschen ist. Im öffentlichen Recht führt der Eintritt der Verjährung regelmäßig ebenfalls lediglich zur Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts.Helmut Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage 2018, § 214 Rn. 1. Ausnahmsweise führt der Eintritt der Verjährung aber auch zum Erlöschen des Anspruchs (z. B. §§ 228 ff., 232 Abgabenordnung). Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden, entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten. Von der Verjährung zu unterscheiden ist die dieser ähnliche Verwirkung.

Zivilrecht Verjährbarkeit Nur materiellrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung, unabhängig, ob sie vertraglicher oder gesetzlicher, vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind.Helmut Grothe in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2015, § 194 Rn. 2.

Die Verjährung ist jedoch für einige Ansprüche gesetzlich ausgeschlossen, unter anderem bestimmte familienrechtliche Ansprüche, Berichtigungsansprüche gegen öffentliche Register (wie z. B. der Grundbuchberichtigungsanspruch), Auseinandersetzungsansprüche von Gemeinschaften (wie z. B. der Erbengemeinschaft), eingetragene Rechte, das Recht zum Besitz, sowie gemäß BGB einige nachbarrechtliche Ansprüche. Seit 30. Dezember 2021 tritt für zivilrechtliche Ansprüche aus Verbrechen, die nicht der Verfolgungsverjährung unterliegen (Mord und Verbrechen, die im Völkerstrafgesetzbuch enthalten sind), auch keine zivilrechtliche Verjährung mehr ein (das gilt gemäß Art. 229 § 63 EGBGB rückwirkend für alle noch nicht verjährten Fälle, also für alle Morde, die nach dem 29. Dezember 1991 begangen wurden).

Nicht der Verjährung unterliegen Verträge selber, einschließlich der Dauerschuldverhältnisse, Gestaltungsrechte und absolute Rechte.

Verjährungsfristen Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (die „Schuldrechtsreform“) geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit dem 1. Januar 2002; zum 1. Januar 2010 und 30. Juni 2013 gab es Änderungen. Die Überleitungsvorschrift enthalten , § 23 und 31 EGBGB.

Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ( BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen (sowohl von der Länge der Verjährungsfrist als auch vom Beginn derselben) sind:

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. BGB. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, BGB. Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei allen übrigen Fällen (insbesondere bei beweglichen Sachen) ( BGB). Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren ( Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren ( Abs. 1 Nr. 1 BGB); im übrigen in drei Jahren ( Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren ( BGB). Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in sechs Monaten; die Frist beginnt für den Vermieter ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses ( BGB). Bei gewerblichen Transportverträgen nach HGB verjähren Ansprüche in einem Jahr ( Abs. 1 S. 1 HGB). Sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners in Bezug auf Schäden am Transportgut oder bei Verspätungsschäden vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist (nur) hierzu abweichend davon drei Jahre ( Abs. 1 S. 2 HGB).Karl-Heinz Thume: Neue Rechtsprechung zur Verjährung im Transportrecht, transpr 2009, 233. Für den Umzugsvertrag, den Vertrag über multimodalen Verkehr (Multimodalvertrag, HGB), den Speditionsvertrag und den Lagervertrag gelten diese Fristen ebenfalls. Bei den Verträgen des deutschen Seehandelsrechts tritt die Verjährung nach einem Jahr ein (§ 605 Nr. 1 HGB), ebenso bei damit konkurrierenden außervertraglichen Ansprüchen (§ 610 HGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde oder wenn es nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem es hätte abgeliefert werden müssen (§ 607 I 1 HGB). Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach der Verübung verbotener Eigenmacht verjährt in einem Jahr nach der Verübung, wenn nicht zuvor Klage erhoben wird ( BGB). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 24. September 2026 (Rechtssache C-900/24), dass die deutsche "Dreijahreslösung" bei unzulässiger Preiserhöhung im Energiesektor EU-Recht verletzt. Hierbei musste man unzulässigen Preisanpassungen in drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung widersprechen. Andernfalls galt der erhöhte Preis als akzeptiert. Das Geld war nicht zurückzufordern. Nun gilt, dass eine missbräuchliche und damit unwirksame Vertragsklausel nicht dadurch wirksam wird, dass man drei Jahre lang nicht widersprach. Bei unwirksamer Preisanpassung kann man zu viel gezahltes Geld längerwirkend zurückfordern. Energieversorger dürfen unwirksame Klauseln nicht rückwirkend oder einseitig für die Zukunft zu ihren Gunsten anpassen.

Verjährungsbeginn Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 BGB) „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( Abs. 1 Nr. 2 BGB).“Etwa BAG, Urteil vom 23. August 2012, Az. 8 AZR 394/11, Volltext, Rn. 28 = NZA 2013, 227; eingehend zum Problem der Anspruchsentstehung Thomas Winkelmann: Der Anspruch. Funktion, Entstehung, Anknüpfungen. Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159773-2 (Dissertation), S. 339–505.

Der Beginn der regelmäßigen Verjährung nach Abs. 1 BGB wird im Einzelnen bestimmt durch:

(1) den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs ( Abs. 1 Nr. 1 BGB); (2) Verschieben des Fristbeginns auf das Ende des entsprechenden Jahres („Ultimoregelung“) ( Abs. 1 Hs. 1 BGB); (3) den Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners ( Abs. 1 Nr. 2 BGB) (so genannte „subjektive Verjährung“); (4) Zumutbarkeit der Klageerhebung (ungeschriebene Voraussetzung).

(1) Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs ( Abs. 1 Nr. 1 BGB) „Entstanden ist ein Anspruch, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an ( Abs. 2 Hs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann“.

(2) Verschieben des Fristbeginns auf das Ende des entsprechenden Jahres („Ultimoregelung“) ( Abs. 1 Hs. 1 BGB) Nach Abs. 1 Hs. 1 BGB wird der nach (1) irgendwann im Jahr liegende Fristbeginn auf das Ende des entsprechenden Jahres verschoben. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a. F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform unter anderem von der Anwaltschaft gefordert. Die Forderung ist also bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres 24:00 Uhr unverjährt und ab 1. Januar des Folgejahres 00:00 Uhr verjährt. Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Beispiel: Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers aus Januar 2012 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2015, ein Donnerstag. ( BGB findet auf den Ablauf von Verjährungsfristen Anwendung.BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. III ZR 146/07, Volltext, Rn. 13 = NJW-RR 2008, 459. Fällt der 31. Dezember daher auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Sonnabend, „so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag“ ( BGB)).

(3) Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners ( Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Bei der Auslegung des Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 852 BGB a. F. herangezogen werden.BGH, Urteil vom 23. September 2008, Az. XI ZR 395/07, Volltext Rn. 12 = ZIP 2008, 2167. Eine „erforderliche [d. h. ausreichende] Kenntnis von der Person des Schuldners [liegt] im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist“. Bei einem Schadensersatzanspruch reicht es aus, dass der Betroffene Kenntnis vom Schaden zumindest dem Grunde nach, von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen hat.Für Abs. 1 Nr. 2 BGB: LG Erfurt, Urteil vom 10. November 2006, Az. 3 O 1072/06 Beschreibung, juris Rn. 15; für § 852 Abs. 1 BGB a. F.: BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000, Az. VI ZR 198/99, Volltext = NJW 2001, 885 (886).

„Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste ( Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus Abs. 1 Satz 1  1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (…). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht“.BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az. XI ZR 348/13, Volltext Rn. 35 = NJW 2014, 3713 = JuS 2015, 168 (M. Schwab).

„Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen“.BGH, Urteil vom 23. September 2008, Az. XI ZR 262/07, Volltext, Rn. 16 = ZIP 2008, 2164.

(4) Zumutbarkeit der Klageerhebung (insbesondere Rechtsunkenntnis „bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage“)