Regalien (von mittellateinisch regale, Königsrecht, , sing. Regal) bezeichnen vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa Hoheitsrechte, Gerechtsame, Besitzungen und Güter zunächst des Herrschers, später des Staates, die Mittel der Herrschaft bildeten. Hägermann, Sp. 556.
Geschichte Aufgrund des langen Zeitraums, in dem Regalien als Rechtsinstitut bestanden, hat sich deren Zahl und Inhalt gewandelt. So kann, ob etwas als „Regalie“ verstanden wurde, je nachdem, welche Zeit betrachtet wird, unterschiedlich sein. Im Laufe der frühen Neuzeit wurden die Tatbestände zunehmend entweder dem Öffentlichen Recht oder dem Bereich der Wirtschaft zugeordnet, einige entfielen ganz. Eine erste Aufzählung von Regalien – allerdings ohne sie inhaltlich zu definieren – stammt von Papst Paschalis II. aus dem Jahr 1111. Er listete Städte, Herzogtümer, Markgrafschaften, Grafschaften, Münzrecht, Zoll, Marktrecht, Königsvogteien, Zehntgerechtsame, dem König gehörende Höfe, Heer und Reichsburgen auf.Kunde, Sp. 1399.
Mit diesen Worten wurden 1158 königliche Herrschaftsrechte in der Constitutio de regalibus, einem auf dem Reichstag von Roncaglia verfassten Weistum, schriftlich zusammengefasst. Die Schriftlichkeit und das systematische Zusammenfassen waren Folge der Rezeption des römischen Rechts in dieser Zeit, die festgehaltenen Inhalte dagegen waren „hergebrachtes“ Recht, also älter. Die constitutio betraf zunächst nur Reichsitalien,Kunde, Sp. 1398. gelangte aber über das langobardische Lehensrecht und die Libri feudorum ins Corpus iuris civilis, das auch für den deutschen Teil des Reiches übernommen wurde.Kunde, Sp. 1401. Dies wurde durch den Investiturstreit befördert, als mit der Herausbildung der Begriffe „Temporalien“ und „Spiritualien“ auch der Inhalt der zu den Temporalien gehörenden Regalien schärfer definiert werden musste.Hägermann, Sp. 556; Kunde, Sp. 1398f.
Der Herrscher durfte diese Rechte zur Ausübung an Dritte weitergeben, im Wege der Pacht, als Pfand oder als Lehen. So gelangten – besonders im Deutschen Reich – zahlreiche Regalien in die Hände Dritter, geistlicher und weltlicher Fürsten, Grafen, Städte und anderer Rechtsträger. Eckpunkte dieser Entwicklung waren die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis von 1220 gegenüber den geistlichen Fürsten und das Statutum in favorem principum von 1231/32 gegenüber den weltlichen Fürsten. Die Goldene Bulle von 1356 wies die Salz-, Juden-, Zoll- und Münzregalien den Kurfürsten zu, mit den Wahlkapitulationen ab 1519 und schließlich dem Westfälischen Frieden von 1648 kam das auch allen anderen Reichsständen zu.Kunde, Sp. 1401f.
Durch diese Entwicklung befanden sich die wesentlichen Hoheitsrechte in Deutschland nicht mehr beim König, sondern in den Händen der Fürsten oder anderer „Untertanen“. Das führte dazu, dass die Entwicklung des Staates (Territorialisierung) nicht auf Reichsebene stattfand – wie etwa in Frankreich oder England – sondern in den in Deutschland zahlreich entstehenden Territorialstaaten.Kunde, Sp. 1401.
Eine schon früher bekannte Unterscheidung zwischen regalia maiora und regalia minora wurde erst ab dem 17. Jahrhundert zunehmend relevant. Damals wurde verstärkt zwischen den Regalien unterschieden, die Ausfluss staatlicher Hoheit waren, und solchen, die in erster Linie der Finanzierung des Staates dienten. Erstere – dazu zählten die Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder das Erteilen von Privilegien – wurden als staatlicherseits unveräußerlich angesehen. Die regalia minora, auch regalia fisci genannt – dazu zählten etwa Zoll-, Münz-, Berg-, Forst- oder Postregal –, konnten zur Ausübung auch an Dritte übertragen werden.Kunde, Sp. 1402; Hägermann, Sp. 556f.
Letztendlich gingen die regalia maiora im Staatsrecht auf und wurden in den Verfassungen, die am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden, als Staatsaufgaben festgeschrieben, während die regalia fisci in einer zunehmend liberalen Wirtschaft nicht mehr als Staatsaufgaben betrachtet wurden. Beim Staat verblieben so höchstens noch Aufsichtsrechte.
In Deutschland ist das „Schatzregal“ einer der letzten Begriffe, in denen der Ausdruck „Regalien“ sprachlich noch verwendet wird. Das Schatzregal ist Landesrecht und – sofern es in einem Bundesland besteht – in der Regel im jeweiligen Denkmalschutzgesetz geregelt. Auch der Begriff „Bergregal“ wird noch verwendet, ist aber heute inhaltlich im Bergrecht aufgegangen (siehe auch Berggesetz).
Einzelne Regalien mini|Erläuterungen zum Münzregal im Geldmuseum der Deutschen Bundesbank
Regalien waren: Befestigungsrecht und Recht, Königspfalzen und Reichsburgen zu erbauenHägermann, Sp. 556. Berg-, Salz- und BernsteinregalHägermann, Sp. 557. Besetzung der Reichsämter (Verfügung über Herzogtümer, Grafschaften, Markgrafschaften und herrenlose Territorien) Besetzung der BischofsämterDas Wormser Konkordat (1122) zählte den weltlichen Besitz der Bistümer insgesamt zu den Regalien (Hägermann, Sp. 556). Deichregal Einberufung von Reichsversammlungen und Synoden Friedenswahrung Hoheit über die Verkehrswege zu Land und zu Wasser Fodrum (Leistungen zum Unterhalt des königlichen Hofes) Forstregal Geleitrecht Gerichtsbarkeit Landfolge Marktregal Mühlregal Münzregal Recht auf erbenloses Gut („Spolienrecht“)Wolfgang Petke: Spolienrecht und Regalien – Recht im hohen Mittelalter und ihre rechtlichen Grundlagen. In: Sönke Lorenz, Ulrich Schmidt (Hrsg.): Von Schwaben bis Jerusalem. Facetten staufischer Geschichte. Thorbecke, Sigmaringen 1995, ISBN 3-7995-4247-7, S. 15–35. Recht auf gerichtlich eingezogene Güter Schatzregal Strandregal TabakregalKunde, Sp. 1402. Wasserregal Zeidelrecht Zollregal
Weiter gab es neben den traditionellen Regalien spätere Neuschöpfungen, so etwa das Tabak- oder das Eichenregal von 1572 im Fürstentum Anhalt-Dessau.Christiane Schultheis, Lutz Reichhoff: Das Eichenregal: ein geschützter Landschaftsbestandteil der Stadt Dessau-Roßlau zum Schutz der Alteichen im Gartenreich Dessau-Wörlitz. Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, Jahrgang 48 (2011), Heft 1/2.
Regalien außerhalb des Deutschen Reichs In Böhmen besaß der König ein Münz-, Burg-, Markt-, Mühlen-, Fleischbank-, Judenschutz-, Berg-, Jagd- und Fischfangregal, außerdem die Kontrolle über die Verkehrswege zu Land und Wasser. Im 13. bis 15. Jahrhundert gingen die Einkünfte daraus immer weiter zurück, weil der König zunehmend Privilegien ausgab, die von der Zahlungspflicht entbanden, oder die Regalien ganz veräußerte. Nur das Münzregal blieb noch länger in der Hand des Königs.Russocki.
In England umfasste das jus regale das Recht des Königs die Einkünfte vakanter Bistümer und Königsabteien einzubehalten. Das führte auch dazu, dass die Vakanzen seitens des Königs in die Länge gestreckt wurden, um seine Einkünfte zu erhöhen. Noch im Spätmittelalter waren solche Vakanzen eine erhebliche Einnahmequelle für die Krone.Karl Schnith: Regalien, -politik, -recht – England. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7: Planudes bis Stadt (Rus'). LexMA, München / Zürich 1995, ISBN 3-7608-8907-7, Sp. 559 f.
In Frankreich umfasste das „Régale“ das königliche Recht, die Einkünfte vakanter Bistümer in der Krondomäne zu nutzen (régale temporelle) und diese erneut zu besetzen (régale spirituelle). Das régale temporelle galt in der Kirchenprovinz Sens, außer den Bistümern Auxerre und Nevers, in der Kirchenprovinz Reims, außer den Bistümern Arras und Chambrai, und den Erzbistümern Rouen und Tours. Das régale spirituelle war noch auf sehr viel weniger Bistümer beschränkt.Elisabeth Lalou: Regalien, -politik, -recht – Frankreich. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7: Planudes bis Stadt (Rus'). LexMA, München / Zürich 1995, ISBN 3-7608-8907-7, Sp. 558 f.
In Polen besaß der König ein Münz-, Burg-, Markt-, Mühlen-, Fleischbank-, Judenschutz-, Berg-, Jagd- und Fischfangregal, außerdem die Kontrolle über die Verkehrswege zu Land und Wasser. Im 13. bis 15. Jahrhundert gingen die Einkünfte daraus immer weiter zurück, weil der König zunehmend Privilegien ausgab, die von der Zahlungspflicht entbanden, oder die Regalien ganz veräußerte. Nur Berg-, Münz- und Marktregal blieben noch länger in der Hand des Königs.Russocki.
Im Sizilien sind „Regalien“ als Begriff seit 1140 bezeugt, ohne dass damals angegeben wurde, was deren Inhalt war. Eine Unterscheidung zwischen regalia maiora und regalia minora war bekannt. Unter der Regierung von Kaiser Friedrich II. wurde versucht, alle Regalien zu erfassen und zu systematisieren, um die Stellung des Königs zu stärken. Zoll, Wegerechte, Jagd- und Bergrechte wurden erfasst. An Dritte vergebene Regalien durften von diesen nicht weiterveräußert werden.Daniela Novarese: Regalien, -politik, -recht – Kgr. Sizilien. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7: Planudes bis Stadt (Rus'). LexMA, München / Zürich 1995, ISBN 3-7608-8907-7, Sp. 561.
In Ungarn umfassten die Regalien vor allem das Münzrecht, das Salzmonopol und das Bergregal. In der Praxis wurden alle an Pächter vergeben. Die Einkünfte daraus stellten bis ins 14. Jahrhundert eine erhebliche Einnahmequelle für die Krone dar.János Bak: Regalien, -politik, -recht – Ostmitteleuropa: Ungarn. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7: Planudes bis Stadt (Rus'). LexMA, München / Zürich 1995, ISBN 3-7608-8907-7, Sp. 560.
Regalrechte in der Schweiz Im schweizerischen Staats- und Verwaltungsrecht versteht man unter Regalrechten noch heute das ausschließliche Nutzungsrecht durch den Staat, somit ein wirtschaftliches Hoheitsrecht oder Monopol des Staates.Tobias Jaag, Markus Rüssli: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich. 5. Auflage. Schulthess, Zürich / Basel / Genf 2019, S. 356 f.
Auf Bundesebene ist dies (infolge von Teilprivatisierungen nur noch stark eingeschränkt) das Postregal, auf kantonaler Ebene sind es in der Regel das Bergregal, das Fischereiregal, das Jagdregal und das Salzregal. In einigen Kantonen (etwa Bern und Aargau) spricht man auch vom Wasserregal (das Recht, Wasser zu fassen und nutzen) und vom Gebäudeversicherungsregal (etwa Aargau; in anderen Kantonen als Monopol bezeichnet).
Der Kanton kann das Regalrecht selbst wahrnehmen, an die politischen Gemeinden delegieren (so in Basel-Landschaft das Jagd- und Fischereiregal, in Graubünden das Bergregal) oder auf Dritte übertragen (so haben alle Kantone das Salzregal an die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen abgetreten). Bestehende Privatrechte oder Rechte von Korporationen bleiben dabei unberührt.
Anmerkungen
Literatur
Angeführte Literatur Dieter Hägermann: Regalien, -politik, -recht – Definition; Deutschland und Reichsitalien. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7: Planudes bis Stadt (Rus'). LexMA, München / Zürich 1995, ISBN 3-7608-8907-7, Sp. 556–558. Anne-Katrin Kunde: Regalien. In: Dieter Werkmüller u. a.: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 30. Lieferung: Rechtsspiegel–Reichsgericht. 2. Auflage. Schmidt, Berlin 2023, ISBN 978-3-503-21228-6, Sp. 1398–1403. Stanisław Russocki: Regalien, -politik, -recht – Ostmitteleuropa: Böhmen und Polen. In: Lexikon des Mittelalters. Band 7: Planudes bis Stadt (Rus'). LexMA, München / Zürich 1995, ISBN 3-7608-8907-7, Sp. 560 f.
Historische Darstellungen
Karl Dietrich Hüllmann: Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland. Akademische Buchhandlung, Frankfurt an der Oder 1806 (digitale-sammlungen.de). August Gemeiner: Beitrag zur Lehre von den Regalien, insbesondere als Beschränkungen des Grundeigenthumes nach deutschem Rechte. Hübschmann, München 1842.