mini|Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, RGBl. S. 83 Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, S. 83) war eine strafbewehrte Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, mit der im Deutschen Reich insbesondere die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgelegten Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt wurden.Vgl. Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 2. Juni 2008. Die Verordnung wurde von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Innern Wilhelm Frick und Reichsminister der Justiz Franz Gürtner gegengezeichnet und trat am selben Tag in Kraft.

Das am 30. Januar 1933 gebildete Kabinett Hitler hatte behauptet, die Kommunisten seien für den Reichstagsbrand in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 verantwortlich und hätten damit zur Revolution aufrufen wollen. Mit dieser Begründung wurde die „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ erlassen, die kurz Reichstagsbrandverordnung genannt wird. Tausende von Gegnern der neuen NS-Reichsregierung wurden daraufhin verhaftet.

Die Reichstagsbrandverordnung war neben der Verordnung vom 4. Februar 1933,RGBl. 1933 I, S. 35–40. nach der öffentliche politische Versammlungen, Druckschriften und Spendensammlungen verboten werden konnten, und dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich („Ermächtigungsgesetz“). Vom 24. März 1933. RGBl. 1933 I, S. 141. mit dem die Reichsregierung die Gesetzgebungskompetenz erhielt (ohne dass der Reichstag die seine verlorDas Gesetz wurde vom nationalsozialistischen Reichstag am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941 sowie am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 verlängert. Am selben Tag bestimmte Hitler mittels Erlass die fortdauernde Geltung der Befugnisse aus dem Ermächtigungsgesetz ohne Befristung. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 1, Aufstieg. DVA, München 2004, S. 468.), eine der wichtigsten Grundlagen der Herrschaft der NSDAP, die den Weg von der Weimarer Republik zur totalitären Diktatur ebneten.

Inhalt Außerkraftsetzung von Grundrechten Mit § 1 wurden die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs „bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.“ Es waren daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, der Pressefreiheit und des ZensurverbotsHandzettel von 1938 des Verlages Erich Wewel: »Auf Anordnung des Geheimen Staatspolizeiamtes Berlin und im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ist die Zeitschrift »Der Prediger und Katechet« auf Grund vom § 1 der VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (R. G. BI.I S. 83) verboten. Heft 8/9 darf nicht ausgeliefert werden, Heft 11 und 12 des laufenden Jahrgangs können auf Grund des Verbotes nicht erscheinen. Der Verlag bittet weitere Benachrichtigen abzuwarten. Im September 1938. 88. Jahrgang. Erich Wewel Verlag, Krailling vor München« (Archiv Meinolf Wewel) des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums einschließlich der entschädigungslosen Enteignung „auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“

Die Verordnung legitimierte zunächst die Anordnung von „Schutzhaft“ gegenüber kommunistischen und sozialdemokratischen Kandidaten und die Internierung in Konzentrationslagern ohne richterliche Kontrolle vor der Reichstagswahl vom 5. März 1933Günther Wieland: Die normativen Grundlagen der Schutzhaft in Hitlerdeutschland. In: Jahrbuch für Geschichte 1982, S. 75–102. und fortan derartige Eingriffe gegenüber allen Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit für die beabsichtigte Gestaltung eines „Dritten Reichs“ im nationalsozialistischen Sinne als hinderlich angesehen wurde. Da nur in der Präambel die „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ erwähnt wurde, die einzelnen Bestimmungen der Verordnung selbst jedoch keinerlei Beschränkung auf bestimmte Gruppen enthielt, traten die genannten Grundrechte für jedermann außer Kraft.

Die verbliebenen Grundrechte wie die Gleichberechtigung, Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie, politische Wahlfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft, wirtschaftliche Vertragsfreiheit, das Erbrecht und der Schutz geistigen Eigentums wurden innerhalb weniger Jahre durch weitere Verfassungsgesetze vollständig ausgehöhlt.Hubert Rottleuthner: Die Verfassungssituation im »Dritten Reich«. Zerstörung der Verfassung in der NS-Diktatur (PDF; 0,8 MB) Website des DHM, ohne Jahr.

Eingriffe in den Föderalismus § 2 der Verordnung gab der Reichsregierung das Recht, anstelle der obersten Landesbehörde „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen“ auch in den deutschen Ländern zu treffen. Sie bildete damit die Grundlage für die Gleichschaltung der Länder.

In einigen Ländern verfügten die Nationalsozialisten nicht über eine Mehrheit in den Parlamenten bzw. stellten nicht die Landesregierung. Um diese Länder unter ihre Kontrolle zu bringen, initiierten sie in den folgenden Tagen mit Hilfe der SA und SS Unruhen, was ihnen den Vorwand lieferte, auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung die Landesregierungen abzusetzen und stattdessen sogenannte Reichskommissare einzusetzen.

Hamburg: Alfred Richter (5. März) Hessen: Heinrich Müller (6. März) Bremen: Richard Markert (6. März) Württemberg: Dietrich von Jagow (8. März) Sachsen: Manfred von Killinger (8. März) Schaumburg-Lippe: Kurt Matthäi (9. März) Bayern: Franz von Epp (9. März) Baden: Robert Wagner (11. März) Lübeck: Friedrich Völtzer (11. März)

Es folgten zwei weitere Gesetze zur Gleichschaltung der Länder. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934, mit dem die Landesregierungen der Reichsregierung unterstellt wurden, wurde der Föderalismus schließlich gänzlich abgeschafft.

Verschärfung von Strafbestimmungen Die Todesstrafe In § 5 Abs. 1 enthielt die Verordnung eine Liste von Verbrechen, die abweichend von den Bestimmungen im Strafgesetzbuch nicht länger mit lebenslangem Zuchthaus, sondern mit dem Tode zu bestrafen waren. Das galt für Hochverrat, Giftbeibringung, Brandstiftung, Herbeiführen einer Explosion oder Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen und gemeingefährliche Vergiftung, außerdem gem. § 5 Abs. 2 für schweren Aufruhr und schweren Landfriedensbruch sowie Freiheitsberaubung in der Absicht, „sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.“

Die Todesstrafe galt gem. § 4 unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Zuwiderhandlungen gegen die von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung der Reichstagsbrandverordnung erlassenen Anordnungen.

Rückwirkung Am 29. März 1933 wurde die Geltung von § 5 durch das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe () rückwirkend ausgedehnt, so dass er auch für Taten galt, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen worden waren.RGBl. 1933 I S. 151. Danach wurde Marinus van der Lubbe, der die Brandstiftung im Reichstag gestanden hatte, im Januar 1934 hingerichtet. Das Gesetz verstieß gegen das Rückwirkungsverbot, welches seit der Zeit der Aufklärung zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats gehörte. Eine solche rückwirkende Geltung von Strafgesetzen war indes bereits in der Weimarer Republik keine Seltenheit, da schon die Republikschutz-Verordnung und das Republikschutzgesetz von 1922 eine – zeitlich sogar unbegrenzte – Rückwirkung von Strafvorschriften, die teilweise auch Todesstrafe androhten, etabliert hatte.

Vorgeschichte Kurt von Schleicher, Hitlers parteiloser Vorgänger im Amt des Reichskanzlers, drohte in einer Rundfunkrede am 15. Dezember 1932 der Kommunistischen Partei mit dem Erlass einer „scharfen“ Verordnung:, abgerufen am 6. Februar 2012.

„[…] Die zur wirtschaftlichen Beruhigung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen hat in der Vergangenheit leider eine große Zahl von Ausnahmebedingungen nötig gemacht. Ich gestehe offen, dass ich es für verhängnisvoll halten würde, wenn wir in Deutschland auf die Dauer nicht ohne diese scharfen Bestimmungen auskommen könnten. Ich habe deshalb den Herrn Reichspräsidenten gebeten, die zweifellos eingetretene Beruhigung zum Anlass zu nehmen, um derartige Ausnahmebestimmungen aufzuheben, um endlich einmal wieder zu normalen Rechtsverhältnissen zurückzukehren. Der Herr Reichspräsident will diesem Vorschlag im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprechen, hat dabei aber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich in seinen Erwartungen getäuscht sieht. Den gewerbsmäßigen Unruhestiftern ebenso wie einer gewissen aufreizenden, die Atmosphäre vergiftenden Presse darf ich in diesem Zusammenhang warnend zur Kenntnis bringen, dass eine solche Verordnung fertig im Schubkasten liegt und in der Tat in ihrer Lückenlosigkeit eine ausgezeichnete Arbeit darstellt.

Ich hoffe, dass ihre Anwendung ebenso wenig nötig werden wird, wie der Einsatz der Reichswehr. Ich möchte aber auch die staatsfeindliche kommunistische Bewegung nicht im Zweifel darüber lassen, dass die Reichsregierung auch vor drakonischen Ausnahme-Bestimmungen gegen die kommunistische Partei nicht zurückschrecken wird, falls sie die Lockerung der Zügel zur vermehrten Verhetzung der Bevölkerung missbrauchen sollte. […]“

Auf dieser Linie liegt die vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg am 4. Februar 1933 erlassene und von Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnete Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes (sog. „Schubladenverordnung“) durch die die Versammlungs- und Pressefreiheit erheblich eingeschränkt wurde. Die Reichstagsbrandverordnung ging hingegen weit über die Pläne Schleichers hinaus.