mini|US-amerikanischer Zahnarzt (2004) mini|Zahnarzt in der DDR (1978) mini|„Der Zahnarzt“ (Gemälde 1622) von Gerrit van Honthorst mini|Zahnbrecher (Darstellung um 1568) mini|Zahnarztpraxis vor 1977 im DitmarsiumGewerbe
Zahnarzt (weiblich auch Zahnärztin) ist die Bezeichnung für Absolventen eines Studiums der Zahnmedizin, wobei in Deutschland und Österreich die selbstständige Berufsausübung nur nach erteilter Berufszulassung (Approbation) zulässig ist.Aus dem Bundesgesetzblatt, Teil 1; Nr. 15, vom 31. März 1952. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Deutsche Dentistische Zeitschrift VI: Nr. 14 (2. April 1952) S. 215; Friedrich Koch (Ministerialrat im Bundesministerium des Innern): Das Berufsrecht der Zahnärzte. Erich Schmidt Verlag, Berlin 1955 In der Schweiz ist hingegen der erfolgreiche Abschluss des Studiums für die Berufsausübung ausschlaggebend.Medizinalberuferegister MedReg Bundesamt für Gesundheit Im Gebiet der ehemaligen DDR werden die Zahnärzte auch Stomatologen genannt. In Österreich wird zudem der Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde unterschieden. Dieser hat zuerst das Humanmedizinstudium und anschließend die Ausbildung zum Facharzt absolviert. Diese Studienvariante wurde 1997 abgeschafft.
Das Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes beinhaltet Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.
Es gibt rund 101.000 Zahnärzte in Deutschland, davon 43.439 Vertragszahnärzte. 19.353 sind in Praxen tätige Assistenten, Vertreter, angestellte Zahnärzte und außerhalb von Praxen zahnärztlich tätige Mitglieder. Weitere 28.577 sind ohne zahnärztliche Tätigkeit, meist im Ruhestand (Stand: 2024).Jahrbuch der KZBV 2024Jahrbuch der BZÄK, 2024 In Österreich gibt es mit Stand Mai 2023 5.303 Zahnärzte. Davon 3.812 im selbstständigen Bereich, 711 angestellte und 780 in anderen Bereichen Tätige.Mitgliederstand der Österreichischen Zahnärztekammer per 1. Mai 2023 (PDF) Österreichische Zahnärztekammer
Der Zahnarzt gehört in Deutschland und Österreich zu den Freien Berufen.
Geschichte mini|hochkant|Heilige Apollonia von Artemisia Gentileschi (ca.1642–1644) Die ersten Zahnärzte praktizierten bereits im 5. Jahrhundert vor Christus. Der erste namentlich bekannte deutsche Zahnarzt war im 15. Jahrhundert ein gewisser Ottinger, von dem in einer Handschrift verschiedene zahnmedizinische Behandlungsanweisungen überliefert sind.Wolfgang Wegner: Ottingen (Ottinger). In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1085. Das Fachbuch Le chirurgien dentiste des Franzosen Pierre Fauchard begründete im Jahr 1728 die moderne Zahnheilkunde. Früher behandelten und zogen Barbiere Zähne. Sie hatten geeignete Instrumente wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen und konnten sie im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern.
Das Dentalhistorische Museum in Zschadraß bei Colditz (Sachsen) gibt einen Überblick über die Geschichte der Zahnmedizin.
Apollonia gilt als Schutzpatronin der Zahnärzte.
+ Historische Entwicklung des Berufsbilds in Deutschland 1825Das preußische Medizinalreglement legt erste Anforderungen an den Zahnarztberuf fest 1869Der Norddeutsche Bund legt die erste Prüfungsordnung fest und schützte damit den Begriff „Zahnarzt“; Pflicht: 2 Jahre zahnärztliches Studium und praktische technische ErfahrungenVgl. Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 45. beim Zahnarzt 1889 Einheitliche Prüfungsordnung 1910 Errichtung dentistischer Lehrinstitute. Dentisten werden 2 Jahre geschult, es folgen 4 Jahre Praktikum 1919 Möglichkeit der Promotion für Zahnmediziner, Titel: „Dr. med. dent.“ 1920 Dentistenausbildung wird anerkannt, die Berufsbezeichnung „Zahnhandwerker“/„Zahnkünstler“ abgeschafft 1952 Das Zahnheilkundegesetz schafft den Dualismus Dentist/Zahnarzt ab. Dentisten erhalten übergangsweise nach einer Zusatzausbildung ebenfalls die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ ab 1965 Erste Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Zahnmedizin
Ausbildung
Deutschland
Die zahnärztliche Ausbildung in Deutschland umfasst ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; folgende staatliche Prüfungen: a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung, b) die zahnärztliche Vorprüfung und c) die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus).
Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt. Die Einzelheiten des Approbationsverfahrens ergeben sich aus der Approbationsordnung für Zahnärzte.
Etwa die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent. Dieser akademische Titel war noch Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland nicht eingeführt. Die Zeitschrift Die Woche meldete in ihrer Ausgabe 51 vom 20. Dezember 1913 deswegen einen Studentenstreik: „In Berlin stellten die Studenten der Zahnheilkunde den Besuch der Vorlesungen ein, weil das Kultusministerium die Einführung des Titels Dr. med. dent. ablehnt.“
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vereinheitlichte die Definition des Berufes Zahnarzt; jedoch dauerte es einige Jahre, die nationalen Approbationsordnungen europaweit dem Urteil anzupassen.
In der DDR konnte das Studium der Stomatologie ab 1969 mit einer Diplomarbeit abgeschlossen werden, was den Absolventen zum Tragen des Titels Diplom-Stomatologe ermächtigte. Ab 1977 wurde die Arbeit obligatorischer Bestandteil des Staatsexamens und Voraussetzung für eine spätere Dissertation. Vier bis fünf Jahre nach dem Examen musste für die eigenständige Berufsausübung eine Prüfung zum Fachzahnarzt abgelegt werden. Neben den auch heute noch geltenden Fachzahnarzt-Gebieten Oralchirurgie und Kieferorthopädie waren dies zusätzlich die „Allgemeine Stomatologie“ und die „Kinderstomatologie“. Zudem bestand in der DDR die Möglichkeit, Fachzahnarzt für verschiedene Gebiete der Humanmedizin ohne direkte Tätigkeit am Patienten zu werden: beispielsweise FZA für Pathologie, für Pharmakologie, für Patho-Biochemie oder Anatomie.
Die 1869 mit Einführung der „Kurierfreiheit“ im Norddeutschen Bund entstandene Gruppe der nicht akademisch gebildeten, aber ab 1920 staatlich anerkannten „Dentisten“ ist wieder abgeschafft worden, der Begriff ist heute veraltet und nicht als Synonym für Zahnärzte geeignet: Für die Dentisten-Ausbildung war keine Hochschulreife erforderlich, sie war überwiegend praktisch orientiert und verzichtete auf die naturwissenschaftlichen Bestandteile des Zahnmedizinstudiums. Sie würde heute einer Handwerksmeister-Ausbildung entsprechen. Diese beiden konkurrierenden Berufsstände wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in der Ost-Zone (beendet in der DDR) bis 1949 vereint, indem die Dentisten mithilfe eines max. 220-stündigen Fortbildungskurses inklusive Prüfung zu Zahnärzten approbiert wurden. Dieser Prozess wurde in der Bundesrepublik, wenn auch nur mit einem 60-stündigen Kurs, 1952 abgeschlossen.
Österreich In Österreich dauert das Studium der Zahnmedizin 12 Semester, bestehend aus dem vorklinischen und klinischen Teil, die jeweils sechs Semester dauern. Der erste Studienabschnitt wird mit einer Prüfung beendet, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt ist. Am Ende des klinischen Studienabschnitts erfolgt schließlich die zahnärztliche Prüfung.Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin (PDF; 0,5 MB) Medizinische Universität Wien Das Zahnmedizinstudium in Österreich ist durch den Eignungstest für das Medizinstudium in Österreich zugangsbeschränkt.
Approbation Mit der Approbation wird die Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt. In Deutschland und Österreich ist vor dem Beginn der Berufsausübung die Mitgliedschaft bei der zuständigen Zahnärztekammer verpflichtend. Die Kammer ist für die Berufsaufsicht ihrer Mitglieder zuständig. Ein Ausstieg aus der entsprechenden Kammer ist in Deutschland nicht möglich.Bayerisches Heilberufekammergesetz Die zuständige Zahnärztekammer ist diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich der Zahnarzt praktiziert oder – ohne eigene Praxis – seinen Hauptwohnsitz hat.
Fortbildung in deutschsprachigen Staaten
Die Fortbildungspflicht des Zahnarztes ist in den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder und in den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern bzw. im österreichischen Zahnärztegesetz§ 17: Fortbildungspflicht Zahnärztegesetz vorgeschrieben.
In Deutschland dürfen auf Grundlage fachspezifischer Fortbildungen Tätigkeitsschwerpunkte wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ geführt werden. In Österreich ist das Führen von Bezeichnungen, die eine Spezialisierung anzeigen, hingegen nicht gestattet.
Seit dem 1. Juli 2004 besteht die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle Vertragszahnärzte in Deutschland, ermächtigte Zahnärzte und in Zahnarztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellte Zahnärzte, gemäß SGB V:
Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Zahnärzte-Kammern erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Weiterbildung
Fachzahnarzt