Als die Talion oder das Talionsprinzip wird eine Rechtsfigur bezeichnet, die den Schaden eines Opfers durch eine entsprechende Schädigung des Täters ausgleichen will. Der lateinische Ausdruck ius talionis dafür kombiniert ius (Recht) und talio (Wieder-Vergeltung) im Sinne eines Ausgleichs.Duden: Talion: Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft.

Vergeltung umfasst unter Umständen auch solche Schädigungen eines Täters, die über den angerichteten Schaden hinausgehen. Die Talion sollte die Sanktion auf das Schadensmaß begrenzen, besonders bei Privatstrafen des Opfers oder dessen Angehörigen am Täter. Der gleichwertige Schadensausgleich tendierte zum Schadensersatz, der zwischen Opfer und Täter oder in geregelten Gerichtsverfahren ausgehandelt wurde. Das unterscheidet die Talion von festgelegten Spiegelstrafen am Körper des Täters, etwa als Abhauen der Diebeshand.

Die Talion begegnet erstmals im Codex Ur-Nammu (~2100 v. Chr.) für Tötungsdelikte, dann im Codex Hammurapi (~1780 v. Chr.) auch für Körperverletzungsdelikte an Vollbürgern. In der Tora der Israeliten (~1000–500 v. Chr.) verlangt sie gerichtlich ausgehandelten Schadensersatz für Körperverletzungen (Ex 21,23ff.) sowie gleichartige Bestrafung von Falschzeugen vor Gericht (Dtn 19,21). Die Hebräische Bibel überliefert keine Urteile und Körperstrafen danach. Demgemäß verstand das rabbinische Judentum diese Toragebote als Forderung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für jeden Verletzungsgrad (siehe Auge für Auge).

Dagegen rechtfertigten christliche Obrigkeiten im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ihre eingeführten grausamen Körperstrafen mit den wörtlich aufgefassten biblischen Beispielen. Die verbreitete Kurzform des Talionsprinzips „Auge um Auge“ ist eine Fehldeutung, die als Metapher für Rache, Vergeltung und Selbstjustiz in die Umgangssprache einging.

Historische Beispiele Alter Orient Der Codex Ur-Nammu, eine Sammlung von Rechtssätzen des Königs Ur-Nammu (2112–2095 v. Chr.), beginnt mit dem Satz:

Dies gilt als ältester Beleg für den Talionsgedanken im Strafrecht. Nach § 116 soll ein Sklavenhalter, der einen in Schuldknechtschaft geführten Sohn getötet hat, dies mit der Hinrichtung seines eigenen Sohnes büßen. Weitere Paragrafen fordern analoge Todesstrafen, etwa nach § 210 für den Totschlag an einer freien Frau.Jan Dirk Harke: Das Sanktionensystem des Codex Hammurapi. Ergon, Baden-Baden 2007, ISBN 3-89913-574-1, S. 25f.

Der etwas jüngere Codex des Lipit Ištar von Isín (1934–1923 v. Chr.) enthält den Talionsgedanken im Sinne einer Ersatzleistung:

Der Codex Hammurapi bezieht die Talion auf Tötungsdelikte und schwere Körperverletzungen an freien Vollbürgern und verlangt spiegelnde Körperstrafen, etwa das Ausschlagen eines Auges oder Zahns (§ 196ff.). In § 3f. heißt es:

Hier hat das Opfer noch keinen Schaden erlitten, er drohte ihm nur; gleichwohl ist der Gedanke des Gleichgewichts unverkennbar. Jedoch ist ungewiss, ob die Strafe hier den Schaden ausgleichen oder von der Tat abschrecken sollte. Denn die Tötung eines Zeugen, der seine Aussage nicht beweisen konnte, ging eigentlich über das Schadensmaß hinaus.

Als geprägte Rechtsformel taucht die Talion ab 1000 v. Chr. in der Tora auf:

Dieses Gebot belegt eine wichtige Erweiterung und Entwicklung des israelitischen Rechts: Private Rache des Opfers, seiner Familie, Sippe oder seines Stammes wurden damit begrenzt, eingedämmt oder ganz verboten. verknüpft das Gebot zudem mit dem Gleichheitsgrundsatz. Demnach sollten in Israel Tötungsdelikte und Körperverletzungen bei Israeliten oder Ausländern im Land, Reichen oder Armen, Freien oder Sklaven, Männern oder Frauen gleich bestraft werden. Der jüdische Philosoph Philon von Alexandria bezeichnete das Talionsgebot der Tora daher um 40 n. Chr. als „Interpret und Lehrer der Gleichheit“ (Über die Einzelgesetze III, S. 33 ff.).W. Gunther Plaut (Hrsg.): Schemot = Shemot = Exodus. 2. Auflage (Sonderausgabe), Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2008, ISBN 978-3-579-05493-3, S. 243 ff.

Forscher nehmen oft an, dass die Talion sich aus der mit nomadischem Sippenrecht verbundenen Blutrache entwickelte und diese eindämmen sollte. Die bis dahin mehrfache Vergeltung an der Sippe des Täters, wie sie noch als frühere Praxis in anklingt, sollte auf das Ausmaß des erlittenen Schadens begrenzt und nur an der Person des Täters vollzogen werden. Das reagierte offenbar auf ausufernde Blutfehden, bei denen ganze Sippen sich generationenlang gegenseitig auszulöschen trachteten. Jedoch überliefern schon die ältesten bekannten schriftlichen Rechtssammlungen keinen Brauch einer überschießenden Rache. Daher ist ungewiss, ob die Torabeispiele der Talion darauf reagierten. Unverhältnismäßige Rache kann schon immer missbilligt worden sein. Die verschiedene Anwendung der Talion lässt keine Entwicklung des altorientalischen Rechts erkennen, weil die jeweiligen Rechtssammlungen aus verschiedenen Regionen und Traditionen stammen.Eckart Otto: Geschichte S. 229

Römisches Reich Ein altrömisches Gesetz (leges regiae) ließ es noch zu, dass die Angehörigen des betroffenen Familienverbandes (gens) einen vorsätzlichen Mord an einem freien Menschen (parricidium) mit der Blutrache vergelten durften (qui hominem liberum dolo sciens morti duit, parricidas esto). Um einer ausufernden Sippenfehde entgegenzusteuern, durfte der Mörder nur dann ohne vorangegangenes Gerichtsverfahren getötet werden, wenn die Täterschaft als zweifelsfrei erwiesen galt. Der Bluträcher, der diesem einschränkenden Grundsatz zuwiderhandelte, wurde selbst als parricidas (Mörder) angesehen.

Das um 451 v. Chr. datierte römische Zwölftafelgesetz verlangte bei schweren Körperverletzungen, die wichtige Organe oder Glieder zerstörten, eine gleichartige Körperstrafe am Täter, wenn kein sonstiger Opferausgleich hergestellt wurde: Si membrum rupsit, ni cum eo pacit, talio esto. (XII tab. 8,2: „Wenn jemand einem anderen ein Glied verletzt hat und sich nicht mit ihm einigt, soll Gleiches mit Gleichem vergolten werden.“)

Europa Das Königsgesetz von 818/819 verlangte bei der Tötung eines Menschen aus Notwehr in einer Kirche Geldbußen vom Täter an die Geistlichen, um die Besudelung der Kirche durch das Blut des Getöteten zu ahnden.Eckhardt S. 113. In der Lex Frisionum wird für einen getöteten Knecht eine Buße „gemäß dem, wie er eingeschätzt wird, und sein Herr beschwöre mit seinem Eide, dass er diesen Preis gehabt habe“ angeordnet. Deutlich wird die Talion noch durch die Bestimmung, dass der Anstifter eines Totschlags, wenn der Täter gefasst wurde, keine Buße zu zahlen braucht, aber „die Fehde der Verwandten des getöteten Mannes“ zu dulden habe, „bis er, wie er kann ihre Freundschaft zurück erlangt“ hat.Eckhardt III. S. 67.

Das älteste norwegische Rechtsbuch, das Gulathingslov, hat für die meisten Straftaten Geldbußen festgesetzt. Aber auch gleichartige Erwiderung der Tötung kommt vor:

Hier steht die Rache nicht den Verwandten zu, sondern bei sofortiger Ausführung der Schiffsbesatzung. Auch in der Grágás war die Rache erlaubt bis zur Zeit des nächsten Allthing. Dann war die Tötung vor das Allthing zu bringen. Die Rache durften nur die vollziehen, die vor dem Allthing klageberechtigt wären, in den ersten zwölf Stunden aber jedermann (Grágás S. 135). Im Übrigen verhängten Gerichte regelmäßig die Friedlosigkeit, was einem durch die Klägerseite zu vollstreckenden Todesurteil gleichkam. Auf den Täter wurde ein gesetzliches Kopfgeld ausgesetzt. Nur an Schwangeren durfte keine Rache geübt werden, auch wenn sie für friedlos erklärt waren (Grágás S. 156). Ein Vergleich zwischen Täter und Opferfamilie ohne Erlaubnis des Allthings war verboten (Grágás S. 159). Auch musste der, der die Ächtung des Täters betrieben hatte, auf dessen Erschlagung verzichten und den Friedlosen laufen lassen (Grágás S. 170 f.).

Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger wurde der Mord des Knechtes an seinem Herrn mit dessen Tod geahndet.von Schwerin, Uplandslag Nr. 15. Sonst gilt das Wergeld.

Gesellschaftliche Bedingungen Das Prinzip der identischen oder gleichartigen Vergeltung setzt voraus, dass eine Gesellschaft zu ahndende Taten als Konflikte zwischen Menschen ansieht, die durch den Ausgleich behoben werden können. Bei kultischen Vergehen, etwa einer als Gotteslästerung geltenden Tat, wäre ein solcher Ausgleich unsinnig. Wo eine Abwägung von Schaden und Strafe aus religiösen Gründen keinen Platz hat, fehlt demnach auch ein ius talionis. So gibt es akephale Gesellschaften in Afrika, bei denen die Taten als Beleidigungen der Erde und der Ahnen gelten, die ihrerseits über den Täter die Übel bringen. Die Maßnahmen des Clans haben dagegen nicht den Zweck, irgendeine Gleichwertigkeit der Buße mit der Tat zu verwirklichen, sondern den Zorn der Erde und der Ahnen abzuwenden.Schott, S. 275

Auch wo das Recht nicht dem Frieden in der Gesellschaft dienen, sondern ein Staatsziel durchsetzen sollte, hat eine solche Gewichtung keinen Zweck. Daher gab es im Alten, Mittleren und Neuen Reich Ägyptens keine Anzeichen für die Anwendung eines ius talionis.Helck, S. 316, 323 ff.

Dieses setzt voraus, dass die damit sanktionierten Taten vorsätzlich erfolgen oder aber rein nach ihrer Wirkung behandelt werden sollten (Erfolgsstrafrecht). In den überlieferten Rechtsvorstellungen sind mildere Strafen für nichtvorsätzliche Taten die Regel, soweit es sich nicht um reinen Schadensersatz handelt, was nicht immer zu trennen ist. So bestimmt das römische Zwölftafelgesetz, die unbeabsichtigte oder fahrlässige Tötung eines Menschen mit einer Sachleistung zu sühnen (Si telum manu fugit magis quam iecit, arietem subicito). Dann sollte der Verursacher den Schaden durch ein Tier ersetzen: „Wenn die Waffe mehr der Hand entflohen ist, als dass jemand sie geworfen hat, so soll der Werfer einen Widder als Strafe zahlen.“ (XII tab. 8,24).

Beteiligte Die Sippenverbundenheit der Menschen führte in frühen Kulturstufen dazu, dass sich nicht Täter und Opfer gegenüberstanden, sondern die Sippe des Täters und die Sippe des Opfers. Im Codex Hammurapi finden sich in § 210 und 230 dafür Beispiele. In § 209 heißt es:

§ 210 fährt fort:

In § 229 ist entschieden:

§ 230 fährt dann fort:

Diese Grundanschauung der Sippenverbundenheit des Individuums ist auch im vorschriftlichen skandinavischen Recht nachweisbar. So schreibt der norwegische König Håkon IV. (1217–1263) in der Einleitung zu seinem Frostathingslov:

Diesen Grundsatz übernahm auch der norwegische König Magnus VI. in seinem Landrecht (Titel IV Nr. 4), das die einzelnen Gaurechte ablöste:

Im altnorwegischen Recht gab es Sippenbußen (so im 6. Kapitel des Gulathingslov über die Mannheiligkeit) und die Rechtsfigur der „Ringbußgemeinschaft“ und „Nasenbußgemeinschaft“ (so im 6. Kapitel des Frostathingslov). Die Ringbußgemeinschaft war die Gruppe der nächsten Verwandten auf der Vaterseite und die Nasenbußgemeinschaft die auf der Mutterseite. Beide waren berechtigt, je nach Verwandtschaftsgrad, vom Täter Buße zu empfangen. Die Verwandtschaft des Täters war ebenfalls bußpflichtig. Im Frostathingslov (Kapitel 6 Nr. 41) heißt es:

Die gleiche Erscheinung findet man im Älteren Westgötalag.von Schwerin, S. 13 Nach dem Uplandslag des Königs Birger von Schweden haftete die Hundertschaft, das heißt die Dorfgemeinschaft für die Totschlagsbuße, wenn man den Totschläger nicht feststellen konnte.von Schwerin, Upplandslag Nr. 8. Die gleiche Vorstellung findet man im mittelalterlichen Russland, wo die unterste Ebene der Dorfgemeinschaft, Werw genannt, für die Taten ihrer Mitglieder einzustehen hatte. In § 23 Codex Hammurapi haftet die Stadt und der Vorsteher für den Schaden, den ein Einwohner durch einen Raub erlitten hat, wenn der Räuber nicht gefasst wurde.

Auch der Koran scheint von dieser Einbindung zu wissen, wenn er in Sure 2:178 feststellt:

Allerdings betont auch der Koran, dass niemand „die Last eines anderen“ trägt (Sure 53:36–38).