at-Tahāwī (* 853 im oberägyptischen Dorf Tahā; † 933 in Kairo)at-Tahāwī gibt sein Geburtsjahr mit 239 der islamischen Zeitrechnung an; d. i. 853 (vom 12. Juni 853 bis zum 14. Mai 854). Siehe Ibn Abī ʾl-Wafāʾ al-Qurašī: al-Ǧawāhir al-muḍiyya fī ṭabaqāt al-ḥanafiyya. Kairo 1978. Bd. 1, 273, Zeile 13–14 war ein islamischer Rechts- und Hadithwissenschaftler der hanafitischen Rechtsschule mit Wirkungsfeld Ägypten.
Leben Er begann seine Studien bei seinem Onkel mütterlicherseits, dem Gelehrten al-Muzanī († 877), einem der bekanntesten Schüler von Muḥammad ibn Idrīs asch-Schāfiʿī und Überlieferer von dessen Kitāb al-Umm, der Grundlage der schāfiʿitischen Rechtslehre. Trotz seiner Grundausbildung unter dem Einfluss der Lehre von asch-Schāfiʿī schloss er sich schon in seinen Lehrjahren der hanafitischen Rechtsschule Ägyptens an. Im Jahre 881 unternahm er eine kurze Studienreise nach Damaskus, wo er im Kreis des damaligen Qādīs Jurisprudenz studierte. Diesen Aufenthalt schildert Ibn ʿAsākir in seiner monumentalen Gelehrtenbiographie von DamaskusBd. 5, S. 367–370. Dar al-fikr. Beirut 1995 und schmückt sie mit folgender Episode in der Überlieferung eines Augenzeugen aus:
Yāqūt al-Hamawī ar-Rūmī († 1229), der Verfasser des umfangreichen Geographischen Wörterbuchs berichtet in der Beschreibung der oberägyptischen Siedlung Ṭaḥā über aṭ-Ṭaḥāwīs wissenschaftlichen Werdegang wie folgt:
In einer weiteren Episode, die adh-Dhahabī († 1348) in seiner Gelehrtenbiographie erzählt, wird auch über Spannungen zwischen aṭ-Ṭaḥāwī und seinem Lehrer al-Muzanī berichtet:
Als Jurist machte er sich in Ägypten auch als Verfasser von Rechtsverträgen einen Namen. Bis zu seinem Tode galt er in Ägypten als Haupt der hanafitischen Rechtsschule. Der andalusische Gelehrte der Malikiten Ibn ʿAbd al-Barr († 1071) bezeichnet aṭ-Ṭaḥāwī als Vertreter der kufischen Rechtsschule: kūfīy al-maḏhab – nach der Hochburg der Hanafiten – und als großen Kenner aller Rechtsschulen.Ibn Abīʾl-Wafāʾ al-Qurašī, op. cit. 277
Werke ; das Werk ist gemäß den Kapiteln der islamischen Jurisprudenz zusammengefasst und erörtert die Traditionen, die in den großen Traditionssammlungen Mohammed zugeschrieben werden, die aber – nach Ansicht des Verfassers – im Widerspruch zur Lehre der hanafitischen Rechtsschule stehen. Das Werk ist im Orient mehrfach gedruckt worden.
ist ebenfalls eine Sammlung von Traditionen mit inhaltlichen und philologischen – linguistischen – Erörterungen des Verfassers. Ein Teil davon ist als Autograph in der Handschriftensammlung von Istanbul – heute in der Süleimaniya-Bibliothek – erhalten. Das Werk ist im Orient 1987 und 1995 (Beirut) in mehreren Bänden unter dem Titel „Šarḥ muškil al-āṯār“ gedruckt worden.Zu den älteren Drucken siehe F. Sezgin, (1967), S. 440–441
stellt – wie die gleichnamigen Werke anderer Rechtsgelehrten der Zeit – die zwischen den vier orthodoxen Rechtsschulen herrschenden Lehrdifferenzen im Bereich der islamischen Jurisprudenz dar. Das Werk ist erstmals 1971 in Islamabad gedruckt worden. In hanafitischen Gelehrtenkreisen ist das Werk, zusammen mit seiner Kurzfassung der hanafitischen Rechtslehre , mehrfach kommentiert worden.Siehe F. Sezgin, (1967), S. 441. Nr. 5 und 6
ist das älteste juristische Formularbuch. Das Werk enthält Anweisungen für Notare, wie aktuelle Urkunden abzufassen sind, um eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern zu vermeiden. Das Werk ist nicht vollständig erhalten.Siehe F. Sezgin, (1967), S. 441. Nr. 4; Otto Spies und Erwin Pritsch: Klassisches Islamisches Recht. In: Bertold Spuler (hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abt. Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III. Orientalisches Recht. Brill, Leiden 1964. S. 241 Zwei Teile davon hat der deutsche Orientalist Joseph Schacht herausgegeben.Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Philologisch-historische Klasse. Jahrgang 1926/27. 4. Abhandlung. Heidelberg 1927 und Jahrgang 1929/30. 5. Abhandlung. Heidelberg 1930
al-ʿAqīda („Die Glaubenslehre; Credo“) - auch unter dem Titel Bayān as-sunna wa-l-ǧamāʿa („Die Erörterung der Sunna und der Einheit der Muslime“) bekannt - umfasst nur 10–15 Seiten. Darin erörtert der Verfasser das Wesen des islamischen Monotheismus und Gottes Attribute (ṣifāt) in aller Kürze. Dieses kleine Werk ist bis in das 17. Jahrhundert mehrfach kommentiert worden.Siehe F. Sezgin, (1967), S. 442 Es ist von E.E. ElderE.E.Elder: „aṭ-Ṭaḥāwī's 'al-Bayān as-sunna wa-l-ǧamāʿa'“ in Macdonald Presentation Volume Princeton University Press, Princeton, 1933. S. 131–144 Digitalisat und William Montgomery WattWilliam Montgomery Watt: Islamic creeds: a selection. Edinburgh Univ. Press, Edinburgh, 1994. S. 56–60. ins Englische übersetzt worden.
ist eine kurze Abhandlung über die Hadith-Terminologie, über die Gleichsetzung (taswiya) der im Titel genannten beiden Termini: „er überlieferte uns“ bzw. „er berichtete uns“. Beide Begriffe weisen auf eine direkte mündliche Überlieferung in der Hadith-Literatur hin.Siehe F. Sezgin, (1967), S. 442, Nr. 8 Ihre Anwendung und die Frage, ob sie austauschbar seien, war aber unter den Traditionariern umstritten.Siehe F. Sezgin, (1967), S. 77–78 Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass diese zwei Begriffe in der Traditionsliteratur – gemäß der Lehre der hanafitischen Schule – austauschbar sind. In der Traditionsmethodologie (uṣūl al-ḥadīṯ) werden diese und weitere Termini, die die Art der Weitergabe von Wissen in den Schulen definieren, unterschiedlich verwendet.Dazu siehe F. Sezgin, (1967), S. 58–60, Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien. (Halle a. S.) 1890. Band 1, S. 189–190 Diese Abhandlung wird vom oben genannten andalusischen Gelehrten Ibn ʿAbd al-Barr in Auszügen zitiert.Šarḥ muškili ʾl-āṯār. Band 1. S. 76–78 (Einleitung des Herausgebers Šuʿaib al-Arnaʾūṭ). Beirut 1987
Für den Statthalter Ägyptens Ahmad ibn Tulun (regiert zwischen 868 und 884) verfasste er eine Abhandlung über die Zulässigkeit der Ehe (Nikāḥ) mit Sklavinnen.Siehe die Angabe von Gustav Flügel (Orientalist) in: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG), Band 13 (1859), S. 612
In den Gelehrtenbiographien der Hanafiten werden bis zu 22 Bücher mit Titeln angeführt, die Aṭ-Ṭaḥāwī verfasst haben soll. Der irakische Bibliothekar und Buchhändler Ibn an-Nadīm († 995)über ihn siehe F. Sezgin, (1967), S. 385–388; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 3, S. 895 (mit weiteren Quellenangaben) kannte noch 16 Werktitel.
Literatur
Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifftums. Brill, Leiden, 1967. Bd. 1, S. 439–443. Norman Calder: Studies in early Muslim jurisprudence. Oxford 1993. Kapitel 9–10. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 10, S. 101
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorie:Islamischer Rechtsgelehrter (10. Jahrhundert) Kategorie:Hadithwissenschaftler Kategorie:Islamischer Theologe (9. Jahrhundert) Kategorie:Araber Kategorie:Geboren 853 Kategorie:Gestorben 933 Kategorie:Mann