Als Musta'min () gilt in der klassisch-islamischen Völkerrechtslehre (Siyar) ein nichtmuslimischer Bewohner des Dār al-Harb, der durch die Schutzerklärung (amān) eines Muslims die Erlaubnis erhält, auf islamischem Gebiet ohne jegliche Steuerverpflichtungen zu verweilen, solange er dort keine permanente Residenz begründet.The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429 ("Amān")
Die Dauer dieser Schutzgarantie darf nicht länger als ein Jahr betragen; nach Ablauf der Schutzgarantie muss der Musta'min das islamische Gebiet verlassen, wobei ihm sicheres Geleit gewährt wird,Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. The Other Press, 1961. S. 216 oder – sofern er sich länger im Dār al-Islām aufhalten möchte – einen Dhimma-Vertrag schließen.Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkinns Press, 1955. S. 163 Einen Aman kann jeder freie, volljährige Muslim ungeachtet des Geschlechts gewähren.The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429 ("Amān"). Für eine Auflistung von – von den Rechtsschulen zum Teil unterschiedlich betrachteten – Einzelheiten in Bezug auf den Aman, wie zum Beispiel die Gültigkeit eines von Sklaven ausgehändigten Amans oder die Art und Weise, wie ein solcher gewährt wird, siehe Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The Doctrine of Jihad in Modern History. Mouton, 1980. S. 29 ff. sowie Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkinns Press, 1955. S. 163 ff. und dort angegebene Quellen
Das Konzept des Aman basiert sowohl auf der Sunna Mohammeds,Für einzelne überlieferungstechnische Beispiele siehe The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429 ("Amān") sowie Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The Doctrine of Jihad in Modern History. Mouton, 1980. S. 29 ff. und dort angegebene Quellen als auch dem Koran:
Der Aman garantiert dem Musta'min das Recht auf Leben und Besitz, dem das islamische Recht, die Scharia, dies ansonsten nur zugesteht, wenn er zum Islam konvertiert oder einen Dhimma-Vertrag mit dem muslimischen Herrscher schließt. Neben dem Recht auf Leben und Besitz geht mit dem Aman – mit Ausnahme des Amans, der Feinden nach ihrer Kapitulation gewährt wird – auch der Schutz vor Versklavung einher.Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The Doctrine of Jihad in Modern History. Mouton, 1980. S. 29 Ein Musta'min ist vor Angriffen aller Personen unter der Autorität des Kalifen, ob Muslim oder Nichtmuslim, und, sofern dies entsprechend ausgehandelt worden ist, auch anderer geschützt. Dieser Schutz steht dem Musta'min ungeachtet des politischen Verhältnisses zwischen dem islamischen und seinem Staat zu.Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. The Other Press, 1961. S. 216 Diplomaten wird ein Aman ohne weiteres gewährt.Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The Doctrine of Jihad in Modern History. Mouton, 1980. S. 30 f.
Heutzutage wird ein Visum aus islamrechtlicher Sicht als Aman gewertet.
Literatur The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429 ("Amān") Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. The Other Press, 1961. S. 216 f. Julius Hatschek: Der Mustaʾmin: ein Beitrag zum internationalen Privat- und Völkerrecht des islamischen Gesetzes. Berlin [u. a.] : Vereinigung wiss. Verleger de Gruyter 1919. Digitalisat Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkinns Press, 1955. S. 163–169
Einzelnachweise
Kategorie:Islamisches Fremden- und Völkerrecht