Darlehen (umgangssprachlich auch Kredit, alternative Schreibweise Darlehn; ) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber (oder Darlehensgeber) einem Kreditnehmer (oder Darlehensnehmer) Geld (Banknoten, Münzen, Buchgeld) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) zum Eigentum überträgt und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, nach Zeitablauf oder Kündigung Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurückzugewähren.

Etymologie Das Wort Darlehen stammt dem Sprachforscher Eberhard Gottlieb Graff zufolge aus dem althochdeutschen analêhan für „Darlehen“.Eberhard Gottlieb Graff: Althochdeutscher Sprachschatz. Band 2, 1826, S. 127. Der Wortbestandteil lêhan enthält „leihen“, was vermutlich auf das Sachdarlehen als Nachbarschaftshilfe hinweist.Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes. 2010, S. 261. Erst im 16. Jahrhundert dürfte in Deutschland das Darlehen während des aufblühenden Handels die Bedeutung von „Ausleihe von Geld“ erhalten haben. Die Brüder Grimm weisen in ihrem Wörterbuch auf „darleihen“ hin, wonach ein österreichisches Weistum von 1581 das Darlehen erstmals auf Geldsummen bezog.Brüder Grimm: Deutsches Wörterbuch. Band 6, 1838, Sp. 310.

Geschichte

In Mesopotamien ist die Geldleihe seit der Mitte des 3. Jahrtausends v. Chr. bezeugt.Manfred Landfester (Hrsg.): Der neue Pauly: Enzyklopädie der Antike. Band 3, 1997, Sp. 326. Die ersten mesopotamischen Darlehensverträge stammen aus der Ur-III-Zeit um 2100 v. Chr. Der Codex Hammurapi aus der Zeit 1755/1754 v. Chr. kannte das Darlehen als Bestandteil eines ausgeprägten Vertragssystems mit festen Formularen. Da Kaufverträge Barkäufe waren, die Vorleistungen auslösen konnten, wurden die noch ausstehenden Leistungen als Darlehen konstruiert und mittels Getreide beziehungsweise Metallen beglichen.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4, S. 87 f.Bruno Meissner, Erich Ebeling (Hrsg.): Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie. Band 2, 1938, S. 123 ff. Sachdarlehen wurden so zum festen Bestandteil der altbabylonischen Wirtschaft, insbesondere durch den Umlauf von Getreide und Silber.Horst Klengel: König Hammurapi und der Alltag Babylons. 1991, S. 215 f. Häufig waren in den Urkunden Dispositionen festgelegt wie Forderungsabtretungen oder Gewährleistungsregeln. Der Zins hieß in Babylonien sibtu („Zuwachs“), er betrug 33 1/3 % für Getreide und 20 % für Silber und konnte durch Sklavenarbeit als Kreditsicherheit im Rahmen der Antichrese beglichen werden.Katrin Schmauder: Das Darlehen im syrischen Kulturraum. 1998, S. 10. Dem Codex Hammurapi entsprechende Verträge wurden durch Beamte kontrolliert, weil sie widrigenfalls nichtig waren.

Das römische Recht kannte dem Grundsatz nach nur den zinslosen Darlehensvertrag (mutuum). Wollten die Parteien einen Kreditzins vereinbaren, so musste dieser über eine Stipulation vereinbart werden.Iulius Paulus, Digesten, 45, 1, 68. Der Schuldner verpflichtete sich, am Rückzahlungstermin dieselbe Menge gleichartiger Sachen (tantundem eiusdem generis et qualitatis) zurückzuerstatten.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 2001, S. 213 (books.google.de). Die ursprünglichste Form des Darlehensgeschäftes in Rom war das einseitig verpflichtende nexum, ein Rechtsgeschäft, von dem vermutet wird, dass es der Mancipation sehr ähnlich gewesen sein muss. Dessen Einzelheiten verlieren sich früh bereits vor der Zeitenwende, nachdem es im Verlauf der Standeskämpfe abgeschafft worden war.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts in Europa: Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon. Beck Juristischer Verlag, München 2010, ISBN 978-3-406-60388-4, S. 214. Beständig übrig blieb als Kreditform letztlich nur das im 2. Jahrhundert n. Chr. entstandene mutuum. Bereits ab Mitte des ersten Jahrhunderts entstand die Interzessionsrechtsprechung. Wegweisend dafür war das Senatus Consultum Velleianum, das verbot, dass Frauen, die einem Mann durch Darlehensaufnahme oder Verpflichtung durch Bürgschaft zu dessen Schuld beitraten, gerichtlich belangt wurden.Wolfgang Ernst: Interzession. Vom Verbot der Fraueninterzession über die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedeneten. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C.F. Müller, Heidelberg 1999, S. 395–430 (397 f.).

Im Gegensatz zur Zinsfreiheit des römischen Rechts verbot die Kirche die Vereinbarung von Zinsen (kanonisches Zinsverbot). Seit der karolingischen Zeit beschäftigte das Verbot den internen Zirkel der Geistlichkeit, durch den wirtschaftlichen Aufschwung des 12. Jahrhunderts offenbarte es sich auch im Außenbereich des Kirchenrechts. Zins wurde unter Berufung auf die Bibel als Wucher betrachtet, konkret berief sich die Kirche auf Lukas 6.35: mutuum date nihil inde sperantes („Vielmehr liebet eure Feinde und tut Gutes und verleiht Geld, wo ihr nichts dafür zu bekommen hofft“). Bereits im Alten Testament bezeugen Stellen diesen Gedanken aus dem hebräischen Recht.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts in Europa: Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon. Beck Juristischer Verlag, München 2010, ISBN 978-3-406-60388-4, S. 334 f.

Bereits der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 unterschied zwischen Darlehen und Leihe, bei letzterer ging (und geht) der Leihgegenstand nicht in das Eigentum des Entleihers über und ist dem Verleiher wieder zurückzugeben. Darlehen und Leihe galten noch als Realvertrag. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 trennte beide Verträge noch deutlicher. Diese enge Verwandtschaft blieb im österreichischen ABGB vom Juni 1811 erhalten. Mit dem Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 entstand in Deutschland ein einheitliches Darlehensrecht, wenn auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Bedeutung nur fragmentarisch (§§ 607-610 BGB a.F.). Die meisten offenen Rechtsfragen – wie etwa die fehlende Legaldefinition des Darlehensbegriffs – mussten durch Rechtsprechung und Fachliteratur geklärt werden. Der Gesetzgeber hielt den Darlehensbegriff im Rechtsleben für eingebürgert, so dass ihm eine Legaldefinition entbehrlich erschien.Benno Mugdan: Motive. Band 2, 1899, S. 170. Der BGH verstand darunter im April 1962 einen „schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung eines Kapitals auf Zeit.“BGH, Urteil vom 18. April 1962, Az.: VIII ZR 245/61.

Etymologisch benutzte man bis ins 19. Jahrhundert Begriffe wie Darlehen, locatio conductio, nexum oder mutuum. Den Kreditbegriff gibt es erst seit dem aufblühenden Kapitalismus des 19. Jahrhunderts. Das Creditum war eine Schuld und kein Darlehen und entstand mit jeder Forderung.Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger/Gerrit Hölzle (Hrsg.): Zivilrecht im Wandel: Festschrift für Peter Derleder zum 75. Geburtstag. 2015, S. 381. Deshalb heißt heute in Fremdsprachen jeder Forderungsinhaber Kreditor (, oder ). Der italienische Codice civile (CC) nennt jede Forderung (Art. 1992 CC).

In Deutschland verzichtete die Schuldrechtsmodernisierung vom Januar 2002 auf den Begriff Kredit, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente; an seine Stelle sind die Erscheinungsformen des Kredits getreten. BT-Drucksache 14/6040 vom 14. Mai 2001, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts. S. 252. Sie änderte den Darlehensvertrag vom bisherigen Realvertrag in einen Konsensualvertrag um, so dass der Vertrag bereits durch Parteivereinbarung und nicht erst durch die Auszahlung des Darlehens zustande kommt.BT-Drucksache 14/6040 vom 14. Mai 2001, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts. S. 252. Damit besitzt die Auszahlung als Vertragserfüllung keine konstitutive Wirkung mehr. Außerdem hat sie die Bestimmungen für das „Gelddarlehen“ () und für das Sachdarlehen () voneinander getrennt.

Rechtsfragen Während das BGB von Darlehen spricht und es damit zum Rechtsbegriff erhebt, verwendet das Bankrecht den Begriff Kredit.

BGB Das BGB regelt den Darlehensvertrag in BGB, dessen Hauptleistungspflicht in der Verpflichtung des Darlehensgebers besteht, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Dem Darlehensvertrag rechtlich gleichgestellt ist der Kreditvertrag. Von diesem Darlehensvertrag zählt das BGB verschiedene Unterarten auf, und zwar den Verbraucherdarlehensvertrag ( BGB), Zahlungsaufschub ( BGB), Ratenlieferungsvertrag ( BGB), Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ( BGB) und den unentgeltlichen Darlehensvertrag ( BGB). Die Vorschriften für den Darlehensvertrag gelten für alle Rechtssubjekte, während der Verbraucherdarlehensvertrag spezifische Regelungen für Verbraucher ( BGB) enthält. Der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrags und enthält Vorschriften für die Immobilienfinanzierung.

Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der vertraglichen Mindestbestandteile () erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts Besonderes verabredet wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten (vgl. ). Zusätzliche Darlehensgebühren können bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute wirksam vereinbart werden.BGH, Urteile vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133 und Az.: XI ZR 405/12 = BGHZ 201, 168 = NJW 2014, 2420.

Da das BGB lediglich vom Darlehensgeber spricht, konkretisiert es die Art des Wirtschaftssubjektes nicht. Als Darlehensgeber kommen in erster Linie Kreditinstitute in Frage, aber auch Nichtbanken wie private Darlehensgeber oder Kredithaie.

Darlehensverträge können wegen Wucher unwirksam sein. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. In Betracht kommt hierbei insbesondere der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise geltenden Zins um 100 % übersteigt (z. B. 24 % p. a. statt 12 % p. a.).

Bankrecht Der Kreditbegriff des Abs. 1 KWG ist ein auf Bilanzpositionen der Bankbilanz fokussierter Begriff. In der enumerativen Aufzählung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KWG sind „Gelddarlehen aller Art“ als wesentlichste Art erwähnt.

Darlehensarten Die Wirtschaftspraxis hat folgende weitere Darlehensarten entwickelt: Endfälliges Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Festdarlehen): Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt. Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen (Schuldendienst) ist immer gleich hoch. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend. Hierunter fällt auch das „Volltilgerdarlehen“. Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant, die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinkt der Schuldendienst während der Laufzeit. Ratenkredit: Die Tilgungsraten bleiben gleich, die Kreditzinsen sinken tilgungsbedingt. Laufzeitzinsdarlehen, LAUDA, Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt. Partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen eine Gewinnbeteiligung.