miniatur|Zeichen 101 des Verkehrszeichenkatalogs der deutschen Straßenverkehrsordnung: „Gefahrstelle“ Diese Form des Verkehrszeichens ist in Europa üblich. mini|450px|Gefahrenzeichen Eine Gefahr (Abkürzung Gef.) ist eine Situation, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt, wobei für den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt., S. 16 Dagegen bezeichnet Gefährdung die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Schaden kann Personen, Sachen, Sachverhalte, Tiere oder Umwelt betreffen.

Allgemeines Das Wort Gefahr stammt aus dem mittelhochdeutschen gevāre „Hinterhalt, Betrug“, abgeleitet aus dem zwischen 863 und 871 aufgekommenen althochdeutschen fāra.Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 146 Der heutige Gefahrenbegriff besitzt in mehreren Fachgebieten einen leicht modifizierten Begriffsinhalt, wobei allen gemeinsam ist, dass dem Gefährdeten ein Schaden (Personenschaden und/oder Sachschaden) oder ein sonstiger Nachteil droht.

Als Gefahrenzeichen wird etwa ein Gefahrsymbol (Piktogramm) oder ein anderes akustisches oder optisches Gefahrsignal als Warnung verwendet, Kennziffern (Gefahrenzahl) einer Gefahrenskala, als Gefahrenstufe oder Gefahrenklasse, Gefahrenzone oder anderer Klassifizierungen von Gefahr, Bedrohung, Gefährdung oder Risiko.

Definitionen Allgemein ist zu unterscheiden:ISO/IEC Guide 51 Gefährdung (): eine potenzielle Gefahrenquelle (Schadensquelle). Gefahr (englisch ): Die mögliche Schadenswirkung der Gefahrenquelle oder der Zustand einer Bedrohung durch eine Gefahrenquelle. Schaden (englisch ): Die konkrete schädigende Auswirkung der Gefahrenquelle, als Möglichkeit oder Wirklichkeit. Risiko (englisch ): Verbindung oder Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und des Schadensausmaßes. Gefahr und Risiko werden in der Versicherungswirtschaft oft synonym verwendet, ihre Abgrenzung gegeneinander fällt nicht immer leicht.

Versicherungswesen Versicherungsschutz ist das vom Versicherer im Versicherungsvertrag übernommene versicherte Risiko, also der Schutz des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person vor versicherten Gefahren.Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 586 Versicherte Gefahren sind die Ereignisse, deren Eintreten vertragsgemäß einen wichtigen Bestandteil des Versicherungsfalls darstellen.Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 697 Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der Gefahrtragungstheorie zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer Versicherungsprämie. Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die Ungewissheit und – im Fall des Eintritts – durch den wirtschaftlichen Nachteil für den Risikoträger geprägt.Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 697 Das „versicherungstechnische Risiko“ ist die „Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt“.Max Gürtler, Risiko und Rückversicherung, in: Rudolf Lencer/Paul Riebesell/Heinrich Lippert (Hrsg.), Deutsche Versicherungswirtschaft, Band II, 1936, S. 445 ff.

Ingenieurwissenschaften In den Ingenieurwissenschaften umfasst die VDE 31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse: „Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Risiko größer als das Grenzrisiko ist.“

Arbeitssicherheit Im Falle der Arbeitssicherheit gilt: Eine Gefährdung entsteht, wenn ein Mensch räumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei können mehrere gefahrbringende Bedingungen zusammenspielen. Durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sollen Gefährdungen und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden. Als Restrisiko werden Gefahren bezeichnet, deren Risiko unterhalb des Grenzrisikos liegen. Diese Gefahren werden also toleriert. Grenzrisiko bezeichnet das höchste akzeptable Risiko, unter dem eine Situation noch sicher ist. Die Grenze kann durch gesetzliche, gesellschaftliche oder persönliche Normen bestimmt sein.

Rechtslage in Deutschland

Die Gefahren, die zu einem konkreten Arbeitsplatz gehören, werden bei der Gefährdungsbeurteilung z. B. durch den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen Personen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgestellt und protokolliert. Der Arbeitgeber entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes; er ist jedoch an den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand i. S. v. ArbSchG gebunden. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören nicht zur Linie innerhalb der betrieblichen Organisation und werden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur beratend tätig.

Signalwort ‚Gefahr‘

In der schriftlichen Kommunikation (z. B. Gebrauchsanleitungen) wird das Signalwort Gefahr eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Textstelle zu lenken. Gefahr darf nur verwendet werden, um vor Gefahren zu warnen, die zum Zeitpunkt der Warnung bereits vorhanden sind (z. B. heiße Oberflächen, scharfe Kanten, Quetschstellen usw.). Es wird ausschließlich bei Gefahren vor Personenschäden eingesetzt.Hennig, Tjarks: Wörterbuch zur Technischen Kommunikation und Dokumentation. tekom. 1998.

Auch die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach dem globalen System GHSVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 (, EUR-Lex) fordert das Anbringen eines SignalwortsArt. 20 Signalwörter EG 1272/2008 (PDF, S. 16) auf dem Kennzeichnungsetikett je nach Gefahrenkategorie: Achtung (engl. warning, Abkürzung Achtg.) oder Gefahr (danger, Abk. Gef., alle ohne Ausrufezeichen).Anhang VI 1.1.2.2. Kennzeichnungscodes EG 1272/2008 (PDF, S. 333) Hierbei steht ‚Gefahr‘ für die Gefahrenkategorien.Art. 2 Begriffsbestimmungen 4.a) EG 1272/2008 (PDF, S. 9)

Sozialwissenschaften und Sozialphilosophie In den Sozialwissenschaften, speziell in der Soziologie wird, u. a. unterschieden zwischen der unbestimmten „Gefahr“ und dem berechenbaren „Risiko“. Vgl. dazu die Katastrophensoziologie.

Eine andere Definition dieser Begriffe geht auf Niklas Luhmanns Systemtheorie zurück. Ihm bedeutet „Gefahr“ die Möglichkeit eines zukünftigen Schadens oder Nachteil, dessen Eintreten unabhängig von meinem Verhalten oder Entscheiden der Umwelt zugerechnet wird. „Risiko“ dagegen ist für ihn eine Selbstzuschreibung, also von der eigenen Entscheidung abhängig.

Betriebswirtschaftslehre In der Betriebswirtschaftslehre verursachen Risiken schwer kalkulierbare Wagniskosten. Ist das vorhandene Risiko größer als das Grenzrisiko , liegt eine Gefahr vor: . Sicherheit ist entsprechend vorhanden, wenn . Die Sicherheit beginnt technisch und wirtschaftlich erst unterhalb des Grenzrisikos und ist am höchsten, wenn gar kein Risiko mehr vorhanden ist. Ist das vorhandene Risiko dagegen größer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine Gefahr vor.Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, 1998, S. 1

Recht Gefahr ist auch ein Rechtsbegriff, der sehr häufig im Strafrecht (etwa StGB beim Notstand, StPO bei Gefahr im Verzug), Zivilrecht ( BGB beim Gefahrübergang, BGB bei der Preisgefahr), Handelsrecht ( HGB beim Gefahrgut) oder Versicherungsrecht ( VVG bei Gefahrerhöhung) vorkommt.

Das Verwaltungsrecht zielt auf die polizei- und ordnungsrechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr ab. „Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.“Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974, Az.: I C 31.72 = , 57 Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung nach bewährten Erfahrungssätzen folgt (objektiv gegebene Gefahr). Die Gefahr ist hier eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit führen würde.Volkmar Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2001, S. 61 Dabei ist zu unterscheiden zwischen konkreter und abstrakter Gefahr. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann.BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, Az.: 4 C 99.67 = Darf der handelnde Beamte aufgrund von Anhaltspunkten von einer Gefahr ausgehen, spricht man von einer Anscheinsgefahr, die der konkreten Gefahr gleichsteht.BVerwGE 45, 51, 58Elmar Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, in: Juristische Schulung, 2013, S. 989 Die konkrete Gefahr ist mithin die in einem Einzelfall bestehende Gefahr, die abstrakte Gefahr das bloß gedachte Geschehen, das dem Erlass von Rechtsnormen zugrunde liegt.Volkmar Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2001, S. 62 Beispielsweise ist der nicht korrosionssichere Heizöltank des Eigentümers X konkret gefährlich, nicht korrosionssichere Heizöltanks allgemein sind abstrakt gefährlich. Die Abwehr drohender Gefahren und die Beseitigung eingetretener Störungen der öffentlichen Sicherheit ist die Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden, wobei eine konkrete Gefahr die Voraussetzung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Maßnahmen im Einzelfall vorhanden sein muss.

Auch viele andere Rechtsgebiete benutzen den Begriff, ohne ihn zu definieren im Zusammenhang mit Gefahrenklasse, Gefahrstoff oder umweltgefährlichen Stoffen. Sie betrachten den Gefahrenbegriff je nach Regelungsziel leicht modifiziert und nicht deckungsgleich.

Arten der Gefahr Typologisches: dazu unter Katastrophe Einschätzungen im Rahmen von Risikomanagement (Wirtschaft, Technik allgemein) und Risikoanalyse (Betriebswirtschaftslehre) Gefahren für kritische Infrastrukturen natürliche Gefahren: Stürme, Tornados, Extremniederschläge, Hochwasser, Dürren, Erdbeben, Epidemien und Pandemien Anthropogene Gefahren: Unfälle, Systemversagen, Sabotage, Schadprogramme, Terrorismus, Krieg rechtliche Gefahren

Gefahrenarten in der Rechtswissenschaft

Konkrete Gefahr Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führt. Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsäule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzündung des Benzins.

Abstrakte Gefahr Die abstrakte Gefahr liegt zeitlich nicht im Vorfeld der konkreten Gefahr. Abstrakte und konkrete Gefahr unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es ist bei der abstrakten Gefahr vielmehr so, dass die Gefahrenquelle kein konkreter einzelner Sachverhalt ist, sondern ein gedachter, typisierter Lebenssachverhalt, aus dem sich eine Gefahr für Schutzgüter der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben kann.