Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts. Es umfasst Strafvorschriften, die Verstöße gegen Regeln im Wirtschaftsleben sanktionieren. Es dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung.
Spektakuläre Einzelfälle (z. B. FlowTex, Jürgen Schneider, Mannesmann-Prozess, VW-Korruptionsaffäre, Abgasskandal, Wirecard) zeigen, dass die durch Wirtschaftsstraftaten verursachten Schäden immens sein können. So hatte die polizeilich erfasste Wirtschaftskriminalität 2022 in Deutschland einen Schaden von 2,083 Mrd. Euro verursacht. Damit machte er 34,3 % des durch alle polizeilich erfassten Delikte verursachten Gesamtschadens aus. Dabei soll kennzeichnend für die Wirtschaftskriminalität sein, wie kriminologische Untersuchungen zeigen, dass ein großes Dunkelfeld existiert und eine Vielzahl der Delikte nicht aufgeklärt wird.
Das Unternehmensstrafrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts, der die Strafbarkeit von juristischen Personen und Personenverbänden zum Gegenstand hat.
Thematische Eingrenzung am Beispiel des deutschen Rechts
Gesetzliche Anhaltspunkte Auch wenn der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts seit langem in Lehre und Praxis gebraucht wird, besteht über den Zuschnitt dieses Rechtsgebiets bislang keine Einigkeit. Ursache hierfür ist, dass das Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts nicht durch das Gesetz, sondern durch Systematisierungsversuche des Schrifttums geprägt ist. Zwar existiert in Deutschland ein Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG), dieses bietet jedoch trotz seiner Bezeichnung keine geschlossene Kodifikation des Wirtschaftsstrafrechts. Vielmehr enthält es lediglich vereinzelte Regelungen, die vor allem das Funktionieren der Wirtschaft im Verteidigungsfall gewährleisten sollen. Bis 1954 fand sich in § 6 WiStG indes zumindest eine Definition der Wirtschaftsstraftat. Sie lautete:
Eine ähnliche Formulierung findet sich in Abs. 4 Nr. 5b AO, der als Wirtschaftsdelikt Straftaten begreift, die sich eignen, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.
Präziser als diese generalklauselhaften Vorschriften ist GVG formuliert. Dieser beschreibt, welche Delikte in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallen, einer auf Wirtschaftssachverhalte spezialisierten Kammer am Landgericht. Er zählt zahlreiche Delikte auf, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften zu verhandeln sind. Hierzu zählen insbesondere Straftaten des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Steuerrechts, des Bankrechts und des Börsenrechts. In die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallen ferner einige für das Wirtschaftsleben relevante Betrugsdelikte, darunter der Subventions- ( StGB) und der Kapitalanlagebetrug ( StGB). Trotz des hohen Detailgrads der Norm wird die Eignung des GVG zur Eingrenzung des Wirtschaftsstrafrechts im juristischen Schrifttum vielfach bezweifelt, da sich die in dem Katalog genannten Delikte inhaltlich und in ihren Schutzfunktionen zum Teil stark voneinander unterscheiden. So fehle es einigen der im Katalog genannten Delikten an einem Bezug zum Wirtschaftsleben, so etwa bei den durch Abs. 1 Nr. 3 GVG erfassten Zollvergehen. Daher eigne sich GVG nicht zur Systematisierung des materiellen Strafrechts, das herkömmlicherweise anhand der geschützten Rechtsgüter gegliedert werde.
Charakterisierungsansätze des juristischen Schrifttums Ein abweichendes Meinungslager beschreibt das Wirtschaftsstrafrecht anhand der Art und Weise der Tatbegehung. Edwin Sutherland beschrieb als charakteristisch für Wirtschaftsdelikte, dass sie durch Personen mit hohem Ansehen im Rahmen ihres Berufs begangen werden. Er bezeichnete diese Delikte als White-Collar-Crimes. Jüngere Ansätze gehen davon aus, dass sich die Begehung von Wirtschaftsstraftaten durch die soziale Unauffälligkeit des Täters und die Verletzung des Vertrauens in die Wirtschaftsordnung auszeichnen. Vielfach wird zudem darauf hingewiesen, dass viele im Wirtschaftsleben relevante Straftatbestände Sonderdelikte sind, also nur durch bestimmte Tätergruppen begangen werden können. Kritiker werfen diesem Ansatz vor, zu unbestimmt zu sein, um eine präzise Umschreibung des Wirtschaftsstrafrechts zu bieten. Ferner sei dem Strafrecht eine täterbezogene Systematisierung fremd.
Überwiegend wird der Gegenstand des Wirtschaftsstrafrechts anhand der besonderen Eigenschaften der Wirtschaftsdelikte eingegrenzt. Für diese sei zum einen charakteristisch, dass sie dem Schutz überindividueller Rechtsgüter des Wirtschaftslebens dienen. Ernst-Joachim Lampe: Überindividuelle Rechtsgüter, Institutionen und Interessen, S. 79 ff. In: Dies zeige sich an zwei prominenten Wirtschaftsdelikten, dem StGB (Kapitalanlagebetrug) und dem StGB (Kreditbetrug). Ersterer schütze die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, letzterer die Funktionsfähigkeit des Kreditmarkts. Hierdurch unterscheiden sie sich von den meisten anderen Strafnormen, die Güter schützen, die einzelnen Rechtsgutsträgern zustehen. Auch dieser Ansatz sieht sich allerdings dem Vorwurf mangelnder Bestimmtheit ausgesetzt.
Entstehungsgeschichte
Wirtschaftsgesetzgebung in der Antike und im Mittelalter mini|Kopie (Abguss) eines in Aizanoi gefundenen Bruchstückes des Höchstpreisedikts im Pergamonmuseum Berlin aus dem Bestand des Berliner Münzkabinetts Heutiges Wirtschaftsstrafrecht steht in enger Wechselwirkung zur Wirtschaftspolitik. Das Entwickeln und Verfolgen einer umfangreichen Wirtschaftspolitik ist eine moderne Entwicklung. Doch bereits im Altertum regulierten Staaten punktuell die wirtschaftliche Betätigung Privater. Häufig geschah dies, um das Funktionieren des Staatswesens auch in Krisenzeiten zu gewährleisten. So wurde es im römischen Reich insbesondere verboten, mit Getreide zu spekulieren, um die Versorgung des Staats mit Getreide zu gewährleisten. Zur Bekämpfung der Inflation erließ Kaiser Diokletian ein Höchstpreisedikt, das für viele Produkte Höchstpreise festlegte. Einen wirtschaftsrechtlichen Bezug wiesen ebenfalls zahlreiche Gesetze auf, die zur Bekämpfung der Korruption von Beamten erlassen wurden.
Einen großen Bezug zum Wirtschaftsleben wies ebenfalls das falsum auf. Hierbei handelte es sich um ein weit gefasstes Sammeldelikt, das sich gegen Fälschungs- und Täuschungshandlungen richtete. Tatbestandsmäßig verhielt sich etwa, wer Geldzeichen oder Waren fälschte.
Neue Regelungsbereiche im Wirtschaftswesen erschlossen sich in der Renaissance. Mit dem Aufkommen des Kreditwesens erließen die Gesetzgeber Regelungen zum Bankrott, mit dem Aufkommen des Überseehandels entstand ein rudimentäres Kartellrecht zur Bekämpfung des Monopolmissbrauchs.
Aufklärung und Industrialisierung Unter dem Eindruck der Aufklärung setzte sich die Überzeugung durch, dass eine effiziente Volkswirtschaft auf einen freien Wettbewerb angewiesen ist. Daher erließen viele deutsche Partikularstaaten Sanktionen gegen wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Unternehmen.
Mit der Industrialisierung kamen neue Gefahrenquellen hinzu, was zum Entstehen neuer Regelungsbereiche führte. So entwickelte sich ein gewerblicher Rechtsschutz, ein Börsenrecht und ein Gewerberecht. Das Vereinszollgesetz von 1869 führte eine Zweiteilung von Kriminal- und Ordnungsstrafen ein. Diese Systematik wurde von zahlreichen weiteren Gesetzen des Wirtschaftsstrafrechts aufgegriffen.
Weitere Entwicklungen in Deutschland
Verwaltungsrechtliche Regulierung der Wirtschaft vor dem Hintergrund der Weltkriege Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde die Wirtschaftsgesetzgebung in Deutschland durch den Ersten Weltkrieg geprägt. Der Gesetzgeber erließ während des Kriegs mehrere Gesetze, welche die Verwaltung zum Erlass der Maßnahmen ermächtigten, die als notwendig angesehen wurden, um im Kriegsfall wirtschaftliche Schädigungen des Staats abzuwenden. Um die Effektivität dieser Verwaltungsbestimmungen zu stärken, wurden sie durch Strafvorschriften flankiert. Schwerpunktmäßig richteten sie sich gegen Wucher.
Die Wirtschaftspolitik der Nationalsozialisten war in hohem Maß auf die Kriegsführung ausgerichtet. Sie sollte die Wirtschaft im Sinne der Kriegsziele lenken. Zu diesem Zweck weiteten die Nationalsozialisten das Wirtschaftsstrafrecht deutlich aus. So machte sich nach der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl. 1939 I S. 1609). strafbar, wer böswillig die Deckung des für die Bevölkerung lebenswichtigen Bedarfs an Rohstoffen oder Erzeugnissen gefährdete. Es folgten zahlreiche weitere wirtschaftsbezogene Delikte, die sich vor allem durch unbestimmte, generalklauselhafte Straftatbestände auszeichneten.
Erlass der Wirtschaftsstrafgesetze Nach dem Zweiten Weltkrieg richtete der Staat die Wirtschaftspolitik neu im Sinne des Konzepts der sozialen Marktwirtschaft aus. Damit einher ging die weitgehende Aufhebung der auf Kriegsführung ausgerichteten Bestimmungen der Nationalsozialisten. 1949 bündelte der Gesetzgeber durch den Erlass des ersten WirtschaftsstrafgesetzesGesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. Juli 1949 (WiGBl. 1949, S. 193). einige verbliebene Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts auf und reduzierte durch die Umwandlung einiger Straftaten in Ordnungswidrigkeiten den Einfluss der Verwaltungsbehörden, in deren Händen bislang vielfach die Steuerung der Wirtschaft durch Ordnungsstrafgewalt lag. 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 9.7.1954 (). wurde das Wirtschaftsstrafgesetz vereinfacht und auf wenige Tatbestände reduziert. Seitdem besteht es aus wenigen Delikten, die sich vor allem auf Sicherstellungsmaßnahmen, Preisüberhöhungen und die Missachtung von Preisregelungen beziehen. Da das Gesetz maßgeblich unter dem Eindruck des Kalten Kriegs entwickelt wurde, ist seine praktische Bedeutung äußerst gering. Gelegentlich zur Anwendung kommt WiStG, wonach sich ordnungswidrig verhält, wer unter Ausnutzung eines Angebotsmangels eine unangemessen hohe Miete für Wohnraum fordert.
Das Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten von 1952Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (). reformierte das Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies besaß für das Wirtschaftsstrafrecht insofern Bedeutung, als dass es sich bei vielen wirtschaftsrelevanten Delikten um Ordnungswidrigkeiten handelte. Durch die Einführung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG vereinheitlichte der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Sanktionierung juristischer Personen.
1957Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 27. Juli 1957 (). folgte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das die Kartellbildung grundsätzlich verbot.
Erlass der Gesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1972 bildete der Gesetzgeber eine Sachverständigenkommission, die Verbesserungspotentiale bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität analysieren sollte. 1976Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 29. Juli 1976 (). und 1986Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 15. Mai 1986 (). folgten zwei Gesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Das erstere reformierte das Insolvenzstrafrecht und schuf mit dem Subventions- und dem Kredittatbestand neue Betrugsdelikte. Das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität schuf zahlreiche neue Tatbestände. Eine zentrale Neuerung stellt die Einführung des Computerstrafrechts dar, die den missbräuchlichen Einsatz von EDV pönalisierte und Lücken der bereits vorhandenen Tatbestände schloss.
Weitere Entwicklungen