Menschenhandel bedeutet, sich einer anderen Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder Hilflosigkeit zu bemächtigen, um sie zu bestimmten Zwecken auszubeuten, etwa zur Zwangsprostitution oder zu anderen erzwungenen Tätigkeiten.
Bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts bezeichnete der Begriff den Handel mit Sklaven.Sklaverei in: Brockhaus Konversationslexikon, F. A. Brockhaus, Leipzig/Berlin/Wien, 14. Auflage, 1894–1896, S. 1024, Digitalisat. Mit Abschaffung der Sklaverei, gesellschaftlichen Modernisierungsprozessen infolge der Urbanisierung und vor allem mit der Entwicklung der Dampfschifffahrt breitete sich ab dieser Zeit der schon immer in verschiedensten Formen bestehende Frauenhandel international und interkontinental aus. Anfangs noch als Begleiterscheinung der Prostitution betrachtet, wurden ab Anfang des 20. Jahrhunderts mehrere internationale Abkommen dagegen verabschiedet, die neben Frauen- und Mädchenhandel teilweise bereits den Begriff des Menschenhandels thematisierten. Mit Beginn des 21. Jahrhunderts folgten weitere Abkommen, in denen der Begriff expliziter hervorgehoben wurde.
Obwohl das Phänomen anfangs synonym als „weiße“ und später als „moderne Sklaverei“ (vor allem vom US-amerikanischen Soziologen Kevin Bales)Die neue Sklaverei („Disposable People. New Slavery in the Global Economy“). Kunstmann Verlag, München 2001, ISBN 3-88897-264-7 (übersetzt von Inge Leipold). bezeichnet wurde, grenzte die EU-Grundrechte-Charta aus dem Jahr 2000 Sklaverei zusammen mit Leibeigenschaft sowie illegaler Zwangs- und Pflichtarbeit explizit vom Menschenhandel ab. Da der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien bereits zwei Jahre später alle vier Begriffe als Weiterentwicklung des traditionellen Sklaverei-Konzepts bezeichnete, können die Übergänge zwischen den Begriffen als fließend betrachtet werden. Menschenhandel ist von Menschenschmuggel zu unterscheiden, da es sich bei Menschenschmuggel lediglich um die Unterstützung bei der Überschreitung von Grenzen handelt.Menschenhandel und Menschenschmuggel menschenhandel heute, abgerufen am 16. Juli 2017.
Menschenhandel gehört inzwischen zu den Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität. Es handelt sich um ein globales Phänomen im Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Verbrechensbekämpfung, Migrationspolitik und Menschenrechtsverletzung.
Verlässliche Zahlen zum Ausmaß des nationalen und internationalen Menschenhandels gibt es wegen der vielfältigen Erscheinungsformen, unterschiedlicher Erhebungsmethoden und eines großen Dunkelfelds nicht.Deutsches Institut für Menschenrechte: Wie viele Menschen sind in Deutschland von Menschenhandel betroffen? abgerufen am 9. Juli 2017. Ein UN-Bericht von 2014 dokumentiert weltweit 40.177 Beispiele aus 152 Ländern.UNODC: Global Report on Trafficking in Persons 2014 New York, 2014. Danach ist ein Drittel der Opfer von Menschenhandel minderjährig. Die Opfer stammen vor allem aus Afrika, Süd- und Ostasien sowie Osteuropa und werden nach Westeuropa, Nordamerika und auf die Arabische Halbinsel geschleust, 70 Prozent der Opfer sind Frauen, die wenigsten Täter werden verurteilt.Robert Gast: UN-Bericht zum Menschenhandel: Das Leid von 40 000 Sklaven Süddeutsche Zeitung, 24. November 2014.
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzt für das Jahr 2012 die Anzahl der Menschen in Zwangsarbeit auf weltweit über 20 Millionen.ILO 2012 Global estimate of forced labour. Executive summary
Internationale Übereinkommen Vereinte Nationen Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels (1949) Menschenhandel wurde zunächst als Begleiterscheinung der Prostitution in der internationalen Sozial- und Kriminalpolitik thematisiert.vgl. Sonja Dolinsek: , in: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte, herausgegeben vom Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, September 2016.
Zwischen 1904 und 1933 wurden insgesamt vier internationale Abkommen gegen den Mädchenhandel verabschiedet.International Agreement of 18 May 1904 for the Suppression of the White Slave Traffic; International Convention of 4 May 1910 for the Suppression of the White Slave Traffic; International Convention of 30 September 1921 for the Suppression of the Traffic in Women and Children; International Convention of 11 October 1933 for the Suppression of the Traffic in Women of Full Age. Keines dieser Abkommen lieferte eine präzise Definition dessen, was als Frauenhandel gelten sollte, wobei sie sich alle mit mehr oder weniger erzwungenen Formen der transnationalen Mobilität von Frauen und Mädchen zum Zwecke der mehr oder weniger freiwilligen sexuellen Arbeit befassten.
Während die ersten beiden Abkommen noch den Begriff der „weißen Sklaverei“ (White Slave Traffic) enthielten, wurde mit der Übernahme des Themenkomplexes durch den Völkerbund und im Kontext der Verabschiedung einer weiteren Konvention im Jahre 1921 das neutralere Konzept des Frauen- und Kinderhandels übernommen. 1933 wurde eine weitere Konvention verabschiedet, die sich erstmals mit erzwungener Prostitution und dem Handel mit volljährigen Frauen befasste. Unter Frauenhandel sei die transnationale Vermittlung und Verbringung von Frauen zu verstehen, „um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke“ (gratify the passions of another).Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, abgeschlossen in Genf am 11. Oktober 1933.
1949 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer. Approved by General Assembly resolution 317 (IV) of 2 December 1949 (englisch). Diese kann auf die zunehmend transnationalen Bemühungen der sogenannten abolitionistischen Bewegung gegen staatlich reglementierte Prostitution einerseits und auf die internationalen Verrechtlichungsprozesse im Kontext der Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels seit Ende des 19. Jahrhunderts andererseits zurückgeführt werden. Die Konvention von 1949 sollte die bis dahin verabschiedeten Abkommen zusammenfassen und nicht nur die polizeilichen Aspekte berücksichtigen, sondern auch der in der Nachkriegszeit verbreiteten Auffassung von Prostitution als sozialem Problem Rechnung tragen. Sie kriminalisierte Drittparteien wie Zuhälter, Kupplerinnen und Menschenhändler, verbot eine Diskriminierung von Prostituierten durch staatliche Lizenzierungs- und Überwachungssysteme und sah neben Präventionsprogrammen auch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitierung bei Aufgabe der Prostitution vor.
Die UN-Menschenrechtskommission gründete 1974 die Arbeitsgruppe über Sklaverei. Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1979 enthält unter anderem die Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen. Damit einher geht seit den 1970er Jahren ein zunehmendes Engagement von Selbsthilfeorganisationen, etwa des International Committee for Prostitutes Rights (ICPR) für eine Entkriminalisierung der Prostitution und Anerkennung als eine anderen Tätigkeiten sozial und rechtlich gleichwertige Erwerbsarbeit.
Zusatzprotokoll „Menschenhandel“ zur Palermo-Konvention (2000) Das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 (United Nations Convention against Transnational Organized Crime and the Protocols Thereto – UNTOC, „Palermo-Konvention“)Bundesgesetzblatt 2005 II, S. 956. dient der internationalen Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
In der Anlage II wurde ergänzend das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels mit verabschiedet.Bundesgesetzblatt 2005 II, S. 995. Es erhebt den Anspruch, das einzige allgemein gültige Übereinkommen zu sein, das neben der sexuellen Ausbeutung auch alle weiteren Aspekte des Menschenhandels erfasst, wie Arbeitsausbeutung, illegale Organentnahme, Leibeigenschaft oder sklavereiähnliche Praktiken. Es widmet Frauen und Kindern als den Hauptbetroffenen des Menschenhandels besondere Aufmerksamkeit. Die vom Zusatzprotokoll explizit genannten Tathandlungen sind die Anwerbung, Beförderung, Beherbergung und Empfang von Personen. Tatmittel sind Androhung oder Anwendung von Gewalt, diverse Formen der Nötigung (z. B. Entführung), arglistige Täuschung, Betrug (Deutschland), Missbrauch von Macht, Einfluss oder Druckmitteln, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und/oder Bestechung des Gewaltinhabers.
Das Übereinkommen enthält Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein umfassendes internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern, Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels sowie zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte.
Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll sind als völkerrechtliche Verträge für die Vertragsstaaten rechtsverbindlich.
Europarat Eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 verabschiedete der Europarat am 16. Mai 2005 das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels.Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Warschau, 16. Mai 2005. Council of Europe Treaty Series – No. 197 (deutsch).
Es verbessert die Voraussetzungen zur Bekämpfung des Menschenhandels insbesondere im europäischen Raum. Neben einer Angleichung der Straftatbestände und einer effizienten Strafverfolgung auch über die Grenzen sieht es einen speziellen Opfer- und Zeugenschutz vor. Es schafft die Voraussetzungen für nachhaltige Maßnahmen der einzelnen Vertragsstaaten und für eine engere europäische Zusammenarbeit auf Basis der Begriffsbestimmung und Weiterentwicklung der Pflichten der Vertragsstaaten, die im Zusatzprotokoll „Menschenhandel“ zur Palermo-Konvention festgelegt wurden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen mit Gesetz vom 12. Oktober 2012 zugestimmt.BGBl. II 1107Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels Website des BGH, abgerufen am 15. Juli 2017. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. April 2013 in Kraft getreten.
Die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings – GRETA) überwacht gem. Art. 36 ff. die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien. Im Juni 2015 wurde der Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens durch Deutschland für den ersten Evaluierungszyklus vorgelegt,Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels durch Deutschland. Erster Evaluierungszyklus GRETA(2015)10 (nichtamtliche Übersetzung). im Oktober 2015 für ÖsterreichAlle 4 Jahre wieder – GRETA-Bericht des Europarates zu Menschenhandel in Österreich Website des Ludwig Boltzmann-Instituts für Menschenrechte, abgerufen am 15. Juli 2017. und die Schweiz.Bekämpfung des Menschenhandels. Evaluation der Schweiz durch internationale Experten: Bestandsaufnahme und kritische Rückmeldung zu den im Kampf gegen den Menschenhandel bereits unternommenen Schritten Website des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), abgerufen am 15. Juli 2017.
Europäische Union Die Europäische Union hat sich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Schutz der Rechte der Opfer insbesondere mit dem Rahmenbeschluss 002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels und dem EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels von 2005ABl. EU vom 9. Dezember 2005, S. 1. angenommen.