Konkubinat () bezeichnet eine meist dauerhafte, nicht-eheliche und öffentlich geführte geschlechtliche Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau. Im Gegensatz zur Ehe ist diese Verbindung nicht durch das Eherecht geregelt.
Begriff und Verwendung Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung wird als Konkubine oder Beischläferin bezeichnet; eine Bezeichnung für den männlichen Partner hat sich im deutschen Sprachgebrauch nicht etabliert. Während der Terminus im deutschen Sprachraum im Allgemeinen veraltet ist, ist er in der Schweiz lebendig geblieben und wird in der Gegenwart dort auch auf unverheiratet zusammenlebende Paare angewendet (siehe auch eheähnliche Gemeinschaft).
Abgrenzung und rechtliche Bedeutung Konkubinat ist die Bezeichnung einer geschlechtlichen – im Regelfall heterosexuellen – Beziehung oder aber ein eheähnliches Zusammenleben zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Maßgeblich ist, dass diese Personen nicht miteinander verheiratet sind und die Beziehung nicht als Prostitution anzusehen ist, die Frau oder der Mann also nicht für eine sexuelle Dienstleistung entlohnt wird.
Der Begriff beschreibt kein Rechtsverhältnis, sondern einen Tatbestand, der durch das Fehlen einer Ehe zwischen den Beteiligten gekennzeichnet ist, um von diesem ausgehend Rechtsfolgen zu beschreiben. Dazu gehört insbesondere der rechtliche Status von Kindern, die einer solchen Verbindung entstammen oder das auch strafrechtlich sanktionierte Konkubinatsverbot. Der rechtliche Status von Kindern aus einer solchen Beziehung kann dabei abhängig vom historischen und kulturellen Kontext äußerst unterschiedlich sein, von der Ehelichkeit (das Kind der Konkubine gilt als Kind der/einer Ehefrau) über den Stand als legitimes Kind des Erzeugers (aber nicht seiner etwaigen Ehefrau), der Legitimierbarkeit bis hin zur unwiderruflichen gesellschaftlichen Verfemung als Bastard (siehe auch Unehelichkeit). Ein Konkubinat darf daher nicht mit der Polygamie gleichgesetzt werden, da bei dieser auch die weitere Frau mit ihrem Mann vollgültig verheiratet ist, mag auch zwischen den Ehefrauen ein Rangverhältnis bestehen. Vielmehr ist die Verwendung des Begriffs Konkubinat (nicht aber der der Konkubine) ungebräuchlich, wenn eine Konkubine, unabhängig von der konkreten Zahl der Ehefrauen, Angehörige eines polygamen bzw. auf Polygamie ausgerichteten Haushalts ist. Verbunden mit dem Begriff Konkubinat ist aber auch eine rechtliche oder gesellschaftliche Herabsetzung der Konkubine.
Außerhalb der Schweiz wird der Begriff „Konkubinat“ heute noch von zumeist älteren gebildeten Menschen benutzt, die die mit der Begriffsbenutzung verbundenen negativen Bewertungen des Sozial- und Sexualverhaltens von Paaren für angebracht halten (als Synonym für den Begriff „Wilde Ehe“ in einer gehobenen Stilschicht). In vielen Ländern aber ist es im Hinblick auf Fragen des verwandtschaftlichen Verhältnisses juristisch irrelevant, ob die biologischen Eltern eines Kindes verheiratet waren oder sind. Auch ist das Zusammenleben nicht Verehelichter einschließlich ihres regelmäßigen sexuellen Verkehrs nicht mehr verboten und mit Strafe bedroht. Dadurch gibt es von Rechts wegen außerhalb der Schweiz keine Notwendigkeit mehr, von „Konkubinaten“ zu sprechen. Auch wegen der mit dem Begriff verbundenen negativen Konnotationen ist der Begriff im deutschsprachigen Raum zunehmend weniger gebräuchlich.
„Konkubinat“ als Begriff tritt (zumeist in historischen Kontexten) vornehmlich dann in Erscheinung, wenn die beteiligten Personen (in der Regel der Mann) an einer Eheschließung gehindert sind, aber gleichwohl an einer sexuellen Beziehung oder einem eheähnlichen Zusammenleben interessiert sind. Das kann zum Zwecke des Lustgewinns bei einer ungeliebten Ehefrau, oder aber zum Zwecke der Zeugung eines Erben, bei einer unfruchtbaren Ehefrau, sein. Eines der bekannteren literarischen Beispiele für letzteren Fall ist die Magd Hagar, mit der Abraham seinen Sohn Ismael zeugt. Gründe für ein Ehehindernis konnten dabei eine anderweitige Verheiratung, die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Unmöglichkeit einer Scheidung, die Verpflichtung zur zölibatären Lebensweise, ein fehlendes Konnubium aufgrund Standesunterschieds, unterschiedlicher „Rasse“ bzw. Nationalität oder Religion oder die sonstige rechtliche oder auch wirtschaftliche Unmöglichkeit einer weiteren Eheschließung und so weiter sein. Ein ganz anderes Motiv tritt bei den frühen Osmanenherrschern zu Tage. Diese verheirateten sich auch über die Religionsgrenzen hinweg (Die bekanntesten Fälle sind die der serbischen Prinzessinnen Mara Branković und Olivera Lazarević), um politische Allianzen zu bekräftigen, wie dies auch in Europa der Fall war. Sie nahmen aber davon Abstand, mit diesen Frauen Nachkommen zu zeugen, um deren Familien keinen Einfluss bei der Thronfolge zu ermöglichen, sondern bedienten sich zu diesem Zwecke ihrer Konkubinen. Damit taucht diese Beziehungsform quer durch alle sozialen Schichten und alle Kulturen auf, vom europäisch-christlichen Mittelalter bis zum Kaiserreich China, zum Kaiserreich Japan und bis zur Kolonialgesellschaft in Niederländisch-Indien. Da die traditionelle Definition des Konkubinats immer auf die heterosexuelle Ehe Bezug nimmt, ist er grundsätzlich auch nicht anwendbar bei homosexuellen Beziehungen und nicht auf alle ehelichen und der Ehe angenäherten Rechtsformen.
Konkubinat im alten Rom Im alten Rom ist der Begriff concubina erstmals in den Komödien des Plautus belegt.Raimund Friedl: Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom von Augustus bis Septimius Severus (= Historia Einzelschriften, Band 98). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1996 (Diss. Tübingen 1994), ISBN 3-515-06871-6, S. 32. Der Wortstamm ist concumbere, „beieinander liegen“.
Das als concubinatus bezeichnete Zusammenleben zwischen Mann und Frau ohne Eheschließung war besonders bei Angehörigen der römischen Armee verbreitet und als Rechtsinstitution bedingt anerkannt. In der Spätantike wurde das Konkubinat unter christlichem Einfluss bekämpft.Kai Brodersen, Bernhard Zimmermann: Metzler Lexikon Antike. 2., überarbeitete und erweiterte Auflage. Metzler, Stuttgart 2006, ISBN 3-476-02123-8, S. 306.
Das römische Konkubinat existierte bereits in der späten Republik und erlangte in der Kaiserzeit einen regelrechten Aufschwung im Vorkommen.
Was wurde unter Konkubinat verstanden? Im antiken Rom gab es nicht nur die legale Ehe (iustum matrimonium) als Lebensgemeinschaft zweier Partner, denn das römische Konkubinat war weit verbreitet und galt als rechtmäßige Beziehung (legitima coniunctio). Allgemein bestand eine grundsätzlich monogame Partnerschaft zwischen Partnern unterschiedlichen Standes,Alexander Demandt: Geschichte der Spätantike. 2008, S. 278 f. denn die Konkubine hatte einen niedrigeren sozialen Status als ihr Partner.McGinn: Concubinage and the Lex Iulia. 1991, S. 371 sowie Rawson: Roman Concubinage. 1974, S. 288. Dieser Beziehungstyp existierte in allen Gesellschaftsschichten im römischen Reich.Paul Meyer: Der römische Konkubinat. Nach den Rechtsquellen und den Inschriften. Leipzig 1895, S. 89. Nach modernem Verständnis gab es zwei außereheliche Beziehungstypen, concubinatus und contubernium: im concubinatus beabsichtigte mindestens einer der Partner keine Ehe und im contubernium fehlte die Eheberechtigung, da wenigstens eine Person ein Sklave war und diese per se nicht heiraten durften.
Beide Beziehungstypen konnten dennoch zur Ehe führen, wenn beide Parteien freie, römische Staatsbürger waren oder wurden und weiterhin zusammenlebten.Susan M. Treggiari: Roman Marriage. Iusti Coniuges from the Time of Cicero to the Time of Ulpian. Oxford 1991, S. 51–53. Im Folgenden wird ausschließlich das concubinatus behandelt.
Die augusteischen Gesetze über Ehe und Ehebruch (lex Iulia et Papia) führten dazu, dass manche Arten des Konkubinats legitim wurden.McGinn: Concubinage and the Lex Iulia on Adultery. 1991, S. 338. Das Gesetz gestattete dem Zivilstand außereheliche Beziehungen mit Frauen, mit denen aus sozialen und moralischen Gründen keine gültige Ehe eingegangen werden konnte. Diese Frauen kamen entweder aus sozial niedrigen Schichten oder würden, nach römischem Verständnis, ein frivoles Leben führen.Paul Meyer: Der römische Konkubinat. 1895, S. 24 f. Infolgedessen gab es einen Mangel an ehequalifizierten Frauen. Für Soldaten war es noch notwendiger als für den Zivilstand ein Ersatzinstitut zu schaffen, denn sie unterlagen während ihrer Dienstzeit einem Eheverbot.
Rechtswesen Das Rechtswesen wies für die Ehe und das Konkubinat sowohl Unterschiede als auch Überschneidungen auf. Bestimmte Grundvoraussetzungen für die Ehe und das Konkubinat waren notwendig: Das Mädchen musste das Pubertätsalter von zwölf Jahren erreicht haben, Verwandtschaft stellte ein Hindernis dar und die Partnerschaft zwischen einem Tutor und seinem früheren Mündel war verboten. Alle sonstigen Hindernisse, die im öffentlichen Interesse der Ehe als Grundlage des Staates galten, entfielen dagegen für das Konkubinat.Meyer, Der römische Konkubinat, 1895, S. 60 f. Nichtsdestotrotz waren diese Beziehungen erheblich selbstregulierend, da moralische Normen und Rechtsprinzipien unterschiedliche Funktionen haben. Dadurch wurde die Entwicklung der Rechtsregulierung komplex und unvorhersehbar.McGinn: Concubinage and the Lex Iulia on Adultery. 1991, S. 336 f.
Stuprum und adulterium Praktischer Ausgangspunkt für die Entstehung des Konkubinats war die von Augustus verkündete lex Iulia de adulteriis coercendis um 18/17 v. Chr. Das Gesetz bezweckte, gegen außereheliche, sexuelle Beziehungen und Handlungen einzuschreiten, denn insbesondere Ehebruch war in der römischen Gesellschaft sehr geächtet. Zuwiderhandlungen wurden vor einem ständigen Strafgericht, dem quaestio perpetua de adulteriis, bestraft. Das Gericht wurde eigens zu diesem Zweck geschaffen. Darin verdeutlicht sich der starke Einfluss des Gesetzes. Die zeitgenössischen Juristen beanstandeten allerdings, dass die Tatbestände des adulterium und des stuprum gesetzlich unzureichend definiert gewesen seien.McGinn: Concubinage and the Lex Iulia on Adultery. 1991, S. 340 und 342. Unter adulterium wurden die beiden folgenden Straftatbestände gefasst: Einerseits war es das Verbrechen der Ehegattin, welche die dem Gatten schuldige Treue durch Umgang mit einem anderen verletzt; andererseits war es die Verfehlung des Mannes, der Umgang mit einer verheirateten Frau pflegt. Seinem Begriff nach ist stuprum weiter gefasst, denn dieser Tatbestand verurteilt den unzüchtigen Verkehr mit einer unverheirateten Frau, ebenso von Männern miteinander.Digesten 48,5,6,1. Beihilfe und Teilnahme waren ebenfalls strafbar. Zur Beurteilung des anzusetzenden Maßstabs wurde sicherlich die lex Iulia et Papia herangezogen.