Mitglied ist ein konstitutiver Angehöriger (natürliche oder juristische Person) eines Kollegialorgans.

Allgemeines Konstitutiv bedeutet hier, dass es diese Personenvereinigung ohne Mitglieder gar nicht geben könnte, weil die Existenz einer Personenvereinigung nur durch ihre Mitglieder gewährleistet ist. Nach der Art der Freiwilligkeit gibt es freiwillige Mitglieder oder die Pflichtmitgliedschaft durch Zwang kraft Gesetzes oder öffentlicher Satzung. Während freiwillige Mitglieder durch eigene Entscheidung in das Kollegialorgan eintreten, geschieht dies bei Pflichtmitgliedern dadurch, dass sie bestimmte Eigenschaften aufweisen, die sie zur Mitgliedschaft zwingen. Wer diese Eigenschaften besitzt, ist automatisch Pflichtmitglied.

Neben ordentlichen Mitgliedern kann es Mitglieder mit geringeren Rechten geben (außerordentliche Mitglieder), bezeichnet zum Beispiel als fördernde Mitglieder, Mitglieder mit beratender Stimme oder korrespondierende Mitglieder, dazu Anwärter und Postulanten. Ist die Mitgliedschaft für bestimmte Mitglieder kostenlos, spricht man von Ehrenmitgliedern.

Sind juristische Personen oder rechtsfähige Personengemeinschaften Mitglied eines Vereins oder Verbands, werden sie durch ihre Organe bzw. gesetzlichen Vertreter repräsentiert. Man spricht hier von institutionellen Mitgliedern bzw. institutioneller Mitgliedschaft oder korporativer Mitgliedschaft.

Im weiteren Sinne werden Personen aufgrund ihres Verhaltens, Aussehens oder ihrer Gesinnung zu Mitgliedern einer Gruppierung gerechnet.

Mitgliedschaft Nach Niklas Luhmann ist Mitgliedschaft soziologisch eng mit der Rolle in einem System verbunden. So muss man erst Mitglied in einer Organisation sein, um die Möglichkeit zu erhalten, weitere ausdifferenzierte Rollen in der Organisation anzunehmen. Durch die Mitgliedschaftsfrage entsteht außerdem eine klare Trennung zwischen System und Umwelt. Allgemein lässt sich sagen, dass Eintritts- und Austrittsmöglichkeiten die Erwartungen der Organisation an ihre Mitglieder legitimieren, was in anderen sozialen Systemen, wie etwa in Familien, nicht möglich ist. Durch die Formulierung von Eintritts- und Austrittsmöglichkeiten ist es überhaupt erst möglich, Mitgliedschaftsbedingungen zu formulieren.

Bei der Entscheidung über den Beitritt in eine Organisation können verschiedenste Motive seitens der Handelnden eine Rolle spielen. Mit der Entscheidung für den Eintritt wird entscheidet die Person sich für die Anerkennung der Regeln, Strukturen, Zwecke und Erwartungen, die die Organisation vorgibt – sie akzeptiert die Mitgliedschaftsbedingungen. Also werden die Motivationen für den Eintritt mit der Entscheidung neutralisiert, sodass die beigetretenen Mitglieder die gleichen Interessen im Sinne der Organisation verfolgen können, bzw. sie können belangt werden, wenn sie sich nicht (mehr) an die Mitgliedschaftsbedingungen halten.Niklas Luhmann: Funktionen und Folgen formaler Organisationen. 5. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-08341-5, S. 41 f.

Luhmann betont darüber hinaus, dass ein zentraler Unterschied darin liegt, ob die Mitgliedschaft in einer Organisation per Zwang oder durch Freiwilligkeit besteht. Entscheiden sich Individuen freiwillig, einer Organisation anzugehören, erleichtert das den Zugriff der Organisation auf das Individuum immens. Die Drohung des Ausschlusses aus der Organisation bei Nicht-Einhaltung der Mitgliedschaftsbedingung ist eine der Sanktionsmöglichkeiten, die die freiwillige Mitgliedschaft eröffnet. Gerade weil die Mitglieder einer Organisation austauschbar sind, kann ihnen mit der Auswechslung gedroht werden. Vor dem Hintergrund dieser Drohung kann die Organisation auf effizienterem Wege mehr Macht über Individuen ausüben, als es in einer Zwangsorganisation, wie dem Militär, der Fall ist.Niklas Luhmann: Funktionen und Folgen formaler Organisationen. 5. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-08341-5, S. 39 ff.

Der Mitgliedschaftsbegriff in den Rechtswissenschaften Unter Mitgliedschaft versteht man das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu einer Personenvereinigung.Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 271. Dieses Rechtsverhältnis entsteht durch (schriftliche) Beitrittserklärung und Zulassung des Beitritts durch die Personenvereinigung (vgl. GenG). Es handelt sich um einen Aufnahmevertrag. Die Mitgliedschaft entsteht auch durch Aufnahme (manchmal mit bestimmten Symbolhandlungen und Ritualen), von Amts wegen oder durch Geburt. Sie ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplanten Aktivitäten, als auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung von festgesetzten Mitgliedsbeiträgen oder der Übernahme bestimmter Funktionen, die zur Organisation der jeweiligen Personenvereinigung dienen, so zum Beispiel Schriftführer, Presse- oder Kassenwarte/Kassenprüfer. Sie endet zum Beispiel durch Abwahl, Ausschluss, Austritt, Rücktritt, Tod des Mitglieds oder Auflösung der Personenvereinigung.

Manche Mitgliedschaften bei kommerziellen Klubs (etwa Buchgemeinschaften) bürden den Mitgliedern weitergehende Verpflichtungen auf und verlangen den regelmäßigen Kauf von Produkten, beispielsweise Büchern oder Tonträgern. Es handelt sich dabei aber nicht um Klubs im klassischen Sinne, sondern um Vertriebssysteme, die ein Abonnement anbieten. Bei solchen Mitgliedschaften ist das vorherige Studium des Kleingedruckten, insbesondere der Kündigungsfrist, ratsam.

Arten Mitgliedschaften gibt es juristisch gesehen vor allem in folgenden Bereichen: Berufsständische Körperschaften:Gunther Schwerdtfeger: Individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit. 1981, S. 54. Gewerbetreibende: Industrie- und Handelskammer (in Österreich Wirtschaftskammer) gemäß Abs. 1 IHKG. Handwerksbetriebe sind gemäß Abs. 2 HandwO Mitglied der Handwerkskammer. Freie Berufe: Apothekerkammer, Architektenkammer, Ärztekammer, Landwirtschaftskammer, Notarkammer, Patentanwaltskammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer u. ä. Die Berufsangehörigen sind hier Pflichtmitglieder. Arbeitnehmerkammern in Bremen und im Saarland. Die berufsständische Versorgung wird durch Versorgungskassen der Ärzte, Apotheker, Anwälte, Künstler usw. sichergestellt (etwa Bayerische Ärzteversorgung). Deichverbände: Verbandsmitglieder können unter anderem gemäß Abs. 1 WVG die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder) sein. Einlagensicherung: Voraussetzung für das Betreiben des Bankgeschäftes ist die Pflichtmitgliedschaft des Kreditinstituts in einer Einrichtung der Einlagensicherung ( Abs. 1 KWG). Für Versicherungsunternehmen (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Sachversicherung) ist gemäß Abs. 1 VAG die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds Pflicht. Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) haben Pflichtmitglieder gemäß Gemeindeordnung, und zwar die Einwohner mit Wohnsitz im Gebiet (§ 21 Abs. 1 GemO NRW).Thorsten Franz: Einführung in die Verwaltungswissenschaft. 2013, S. 47. Genossenschaften: Die Inhaber von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft werden als Mitglieder dieser Genossenschaft bezeichnet ( GenG). Die Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband ( GenG) ist Voraussetzung für die Eintragung ins Genossenschaftsregister ( Abs. 2 Nr. 3 GenG). Man unterscheidet bei Genossenschaften zwischen dem ordentlichen und dem investierten Mitglied. Die Eigentümer von Feldern und Wäldern, die zusammen weniger als 75 ha ausmachen und einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören, bilden eine Jagdgenossenschaft ( BJagdG).Die meisten Jagdscheininhaber sind heute im Deutschen Jagdverband (DJV) organisiert. Das Reichsjagdgesetz sah in § 56 vor, dass die Jagdscheininhaber im Reichsbund „Deutsche Jägerschaft“ zusammengeschlossen waren. Organmitglieder sind im Organisationsrecht natürliche Personen, welche die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben eines Organs von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen oder ausüben. Pflichtversicherungen sind Versicherungssysteme mit gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft wie bei Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft. Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind ( Abs. 1 SGB IV). Der Gesetzgeber darf durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengen., 286 Bei der Berufsgenossenschaft sind die Beschäftigten pflichtversichert ( Abs. 1 SGB VII). Politische Parteien haben Parteimitglieder, deren Aufnahme und Austritt sowie Rechte und Pflichten durch eine Satzung geregelt sein müssen ( Abs. 2 PartG). verfasste Studentenschaften (in Österreich: Hochschülerschaft) sind außer in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt Zwangskörperschaften, die an die Immatrikulation anknüpfen.Alexander Weichbrodt: Das Semesterticket. 2001, S. 64. Vereine haben gemäß Abs. 1 BGB Vereinsmitglieder, deren Mitgliedschaft nach BGB weder übertragbar noch vererblich ist. Erforderlich sind nach BGB mindestens sieben Mitglieder. Der Deutsche Olympische Sportbund ist mit rund 27 Millionen Mitgliedern die größte Personenvereinigung Deutschlands. Versorgungskassen bestehen aus Pflichtmitgliedern für die Beamtenversorgung. Körperschaftlich organisierte Organisationen erheben Umlagen, die übrigen Organisationen legen eine Beitragspflicht in ihren Satzungen fest oder sind kostenlos (Organmitglieder). Bei privatrechtlichen Gesellschaften gibt es keine Mitglieder, sondern Gesellschafter oder Aktionäre.

Besondere Formen der Mitgliedschaft Akademien Akademien sind Gelehrtengesellschaften zur Förderung der Wissenschaften, der Kunst und Kultur, sowie ihrer Erforschung. Sie sind keine Lehrinstitute, obwohl sie meist nach verschiedenen Fachrichtungen in Klassen organisiert sind. Ihre Arbeit vollzieht sich in gemeinsamen Sitzungen ihrer Mitglieder, während der die Forschungsergebnisse vorgetragen werden, die dann wiederum in Sitzungsberichten oder Abhandlungen veröffentlicht werden. Die Zahl ihrer lebenden Mitglieder ist in der Regel begrenzt, die jeweils durch Nachwahl und Neuberufung aufrechterhalten wird.

Politische Parteien Nach GG hat jeder das Recht, einer politischen Partei anzugehören. In der Praxis ist jedoch die Parteimitgliedschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft (Alter, Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, keine Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei). Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Aufnahmeantrag des Antragstellers nachzukommen. Eine bestehende Parteimitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch von der Partei beendet werden, wobei jedoch die Partei niemanden grundlos ausschließen kann (Parteiausschluss).

Parlamente Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landtage der Länder sind Mitglieder im Parlament ( AbgG). Sie verwenden auf offiziellen Briefen das Kürzel MdB bzw. MdL für Mitglied des Bundes-/Landtags.

In Österreich werden die Ländervertreter im Bundesrat nicht direkt gewählt und deshalb als Mitglieder des Bundesrates bezeichnet.

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