Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine zur Entgegennahme von Zustellungen besonders ermächtigte Person, ein Empfangsbevollmächtigter ist eine zum Empfang besonders ermächtigte Person.
Deutschland Der Bevollmächtigte kann im Rechtsverkehr jede Person sein. Prozessordnungen schreiben ausdrücklich die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vor, in der Praxis sind dies häufig Rechtsanwälte und Notare. Die Vollmachtserteilung stellt eine Willenserklärung dar. Sie muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Im Zivilprozess kann das Gericht dies nach Abs. 1 Zivilprozessordnung gesondert anordnen.
Im Strafprozess muss beispielsweise ein mutmaßlicher Straftäter ohne festen Wohnsitz im Inland der Strafverfolgungsbehörde oder der Polizei eine Person mit Inlandswohnsitz als Zustellungsbevollmächtigten benennen ( Abs. 3, Absatz 2, Abs. 1 Ziff. 2 Strafprozessordnung).
Ein Empfangsbevollmächtigter ist zu bestellen nach Verwaltungsverfahrensgesetz, § 79a LVwG SH§ 79a LVwG SH und weiteren Landes-Verwaltungsgesetzen, Abs. 2 FZV und nach Abgabenordnung.
Einzelnachweise
Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)