Adoption (von lat. adoptio), in Deutschland nunmehr Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.
Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.
Geschichte
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts in der Hauptsache beibehalten, sie jedoch den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst und in der Handhabung vereinfacht.
Annahme an Kindes statt Die ursprüngliche Regelung der Annahme an Kindes statt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezweckte nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten. Die Annahme bereits Volljähriger war die Regel. Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Daseinssicherung im Alter. Im ursprünglichen BGB war das Mindestalter des Annehmenden deshalb 50 Jahre (§ 1744 BGB a.F.; allerdings waren Ausnahmen gem. § 1745 BGB a. F. möglich).
Weitere Grundzüge waren: Die Adoptiveltern mussten kinderlos sein (nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Ausnahmen zugelassen), die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht, und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.
In der Bundesrepublik wurde durch das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene Familienrechtsänderungsgesetz mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre (Befreiung von der Altersgrenze sollte bei Stiefkindadoption nun gemäß § 1745 b BGB a. F. erteilt werden, wenn nicht triftige Gründe entgegenstanden) und Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten (§ 1747a BGB a. F.) der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre (§ 1744 BGB a. F.). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.
DDR In der DDR gab es keine Adoptionen Volljähriger. Die Adoption Minderjähriger wurde durch das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Familiengesetzbuch neu geregelt und ähnelte den 11 Jahre später in der Bundesrepublik in Kraft getretenen Änderungen. Das Mindestalter für die Adoptiveltern betrug in der DDR 18 Jahre.
Reform des Adoptionsrechtes in der Bundesrepublik 1977 Mit dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Reformgesetz von 1976 ergaben sich große Änderungen. Das Adoptionsvermittlungsgesetz wurde verabschiedet.
Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption, mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrenten), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.
Für das Alter gelten seitdem die heutigen Regelungen (siehe unten), Ausnahmen sind nicht mehr möglich.
Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Änderungen seit 1998 Seit 1. Juli 1998 ist aufgrund der Änderung des § 1747 BGB auch zur Adoption nichtehelicher Kinder grundsätzlich die Zustimmung des Vaters erforderlich. Die Zustimmung kann vom Familiengericht aufgrund § 1748 Absatz 4 BGB allerdings erheblich leichter ersetzt werden als die Zustimmung des ehelichen Vaters.
Zum 1. Januar 2005 wurde die Stiefkindadoption leiblicher Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eingeführt, 2013 auch die Sukzessivadoption eines vom Lebenspartner adoptierten Kindes zugelassen.
Zum 1. September 2009 wurden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst. Für Adoptionen sind seitdem die Familiengerichte zuständig.
Zum 1. Oktober 2017 wurde auch die Adoption fremder Kinder durch gleichgeschlechtliche Ehepaare erlaubt. Anfang Oktober 2017 wurde das erste Kind durch ein schwules Ehepaar in Berlin gemeinschaftlich adoptiert.Spiegel.de: Schwules Ehepaar adoptiert ein Kind
Neue Regelungen 2021 Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz sind zum 1. April 2021 neue Regelungen für die Adoptionsvermittlung in Kraft getreten. Das Gesetz, das auf Erkenntnissen aus der Adoptionsforschung basiert, setzt zu großen Teilen Forderungen der Länder und der Adoptionsvermittlungspraxis um. Viele der Verbesserungen, die insbesondere gelebte Offenheit bei Adoptionen fördern und die Position der Herkunftseltern stärken, entsprechen auch den Empfehlungen des 9. Familienberichts. Die neuen Regelungen umfassen dabei vier Kernpunkte:
Alle an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption besser beraten, einen offenen Umgang mit Adoption fördern, Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot stärken, unbegleitete Auslandsadoptionen werden verboten und ein Anerkennungsverfahren eingeführt, um Kinder zu schützen.
Deutsches Recht Freigabe zur Adoption Wird schon während der Schwangerschaft eine Freigabe zur Adoption erwogen, so kann die Adoptionsvermittlungsstelle auf Wunsch der Mutter dafür sorgen, dass das Kind gleich nach der Geburt in die Familie der Adoptiveltern kommt und die Mutter nach der Entbindung auf die allgemeine Frauenstation und nicht auf die Geburtenabteilung verlegt wird. Wird die Mutter in ihrer Entscheidung unsicher, hat sie ein Recht darauf, ihr Kind zu sehen und es zu sich zu nehmen. Die endgültige Freigabe des Kindes zur Adoption ist erst acht Wochen nach der Geburt durch Einwilligungserklärung vor einem Notar möglich. Mit dem Eingang der unterschriebenen Einwilligung beim Familiengericht ist diese wirksam und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für eine Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich; falls die Identität des leiblichen Vaters nicht festgestellt wurde, ist dessen Einwilligung nicht erforderlich. Der leibliche Vater kann aber seine Mitwirkung am Adoptionsverfahren erreichen, wenn er glaubhaft macht, biologisch als Vater des Kindes in Betracht zu kommen.
Wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen, das Familiengericht die Annahme versagt oder das Kind nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird, so erlischt die Einwilligungserklärung.
Im Jahr 2010 erfolgten von 4021 Adoptionen 2184 durch ein Stiefelternteil, weitere 428 Kinder wurden zum Zweck der Adoption ins Inland geholt. Demnach leben nach Adoption höchstens 1419 Kinder innerhalb Deutschlands nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern. In den Jahren 1994 bis 2010 erfolgten jedes Jahr 60 bis 120 Adoptionen von Kindern unter einem Jahr.
Einwilligungserfordernis Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden ( BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen ( BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung ist im Jahr 2010 bei 4021 Adoptionen 248 Mal ersetzt worden.
Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist dessen elterliche Einwilligung entbehrlich.
Auch das Kind muss der Adoption zustimmen ( BGB). Dies erfolgt bei Kindern unter 14 Jahren durch den Vormund (bei Amtsvormundschaft durch das Jugendamt) gemäß BGB. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Familiengericht ersetzt werden. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen.
Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden.
Adoptionsvoraussetzungen Für die Adoption eines Kindes bestehen in Deutschland einige rechtliche Voraussetzungen. Kritiker bemängeln, dass der Großteil der potentiellen Adoptiveltern diese Voraussetzungen nicht erfülle und die Voraussetzungen an der heutigen Lebenswirklichkeit vorbeigingen. Nur eine verschwindende Minderheit der potentiellen Adoptiveltern könnten diese Voraussetzungen erfüllen, während Jugendämter und Familiengerichte an die leiblichen Eltern viel zu niedrige Anforderungen stellten. Damit würden unzählige Kinder in Heimen aufwachsen oder zwischen Pflege- und leiblichen Eltern hin und her geschoben, obwohl sie bei Adoptiveltern viel besser aufgehoben wären. Inwieweit eine Adoption durch Einzelpersonen oder Paaren angemessen ist, die die folgende Voraussetzungen nicht erfüllen, wird von diesen Kritikern allerdings nicht beantwortet.
Familienstand Annehmende können nur Ehepaare oder Einzelpersonen sein (Ausnahme bei Adoption des Kindes des Partners siehe unten).
Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Bei eingetragenen Lebenspartnern kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017Text des steht auch verheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder offen.Sueddeutsche.de: Ehe für alle, Das ändert sich für homosexuelle Paare
Ein Sonderfall der Einzeladoption ist die Stiefkindadoption. Im März 2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass unverheirateten Paaren die gemeinschaftliche Adoption nicht erlaubt ist. Geklagt hatten eine unverheiratete Witwe und ihr neuer Lebensgefährte.Faz.net:Nur Verheiratete dürfen Stiefkinder adoptieren Im Mai 2019 hingegen hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der Gesetzgeber bis 31. März 2020 aufgefordert sei, auch unverheirateten Paaren die Adoption von Kindern des Partners zu ermöglichen.Sueddeutsche.de: Auch unverheiratete Paare dürfen Stiefkinder adoptieren, abgerufen am 14. August 2019 Im August 2019 erarbeitete das Justizministerium hierzu einen Gesetzentwurf.NRZ.de: Stiefkindadoption künftig auch für Unverheiratete möglich Am 31. März 2020 trat der neue § 1766a BGB in Kraft.Anne Hesse im Gespräch mit Nicole Dittmer: Adoption von Stiefkindern: Nach vier Jahren dürfen auch unverheiratete Paare. In: Deutschlandfunk Kultur. 13. Februar 2020, abgerufen am 14. Februar 2020.Meldung: Stiefkindoption künftig ohne Trauschein möglich. In: Zeit.de. 13. Februar 2020, abgerufen am 14. Februar 2020.
Alter Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaren muss der jüngere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein; bei der Stiefkindadoption beträgt das Mindestalter 21 Jahre ( BGB).