Die Bankvollmacht ist im Bankwesen eine Vollmacht, die durch den Kontoinhaber eines Bankkontos einem Dritten erteilt wird und diesen ermächtigt, über das Bankkonto im Umfang der Vollmacht zu verfügen.

Begünstigte Dritte einer Bankvollmacht können Angehörige des Kontoinhabers, andere Personen oder Angestellte eines Unternehmens als Kontoinhaber sein. Während die Bankvollmacht die vollumfängliche Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung zu einem Kreditinstitut meint, bezieht sich eine bloße Kontovollmacht auf ein bestimmtes Bankkonto.

Allgemeines Über ein Bankkonto sind automatisch verfügungsberechtigt der Kontoinhaber und dessen gesetzliche Vertreter (Eltern als Vertreter eines minderjährigen Kontoinhabers, Pfleger, Betreuer, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäischen Gesellschaft oder Geschäftsführer beispielsweise einer GmbH). Nur der Kontoinhaber ist – je nach Saldo – Gläubiger oder Schuldner und als solcher mit umfassenden Rechten ausgestattet. Der Kontoinhaber besitzt deshalb die Möglichkeit, den Kreis der Verfügungsberechtigten durch Rechtsgeschäft auf Dritte zu erweitern. Zivilrechtlich wird dies über die Stellvertretung ( BGB), handelsrechtlich über Handlungsvollmacht ( HGB) oder Prokura ( HGB) gelöst. Der Umfang der handelsrechtlichen Bankvollmacht ist in den erwähnten Artikeln näher beschrieben.

Rechtsfragen Die zivilrechtliche Kontovollmacht ist eine Form der Stellvertretung der §§ 164 BGB ff. BGB. Das Gesetz sieht zwar keine besondere Form der Vollmacht ( Abs. 2 BGB) vor, doch verlangen die Kreditinstitute regelmäßig schriftliche Erteilung.

Die Namen der vertretungs- und verfügungsbefugten Personen sind den Kreditinstituten auf besonderen Vordrucken mit eigenhändigen Unterschriftsproben bekanntzugeben. Nach Erteilung der Vollmacht ist der Kontobevollmächtigte berechtigt, Bankgeschäfte im Namen und für Rechnung des Kontoinhabers abzuschließen. Das bedeutet, dass die Kontoverfügungen des Kontobevollmächtigten für oder gegen den Kontoinhaber vorgenommen werden und dieser durch Verfügungen des Kontobevollmächtigten selbst verpflichtet wird, auch soweit Sollsalden hieraus entstehen. Die Verfügungsberechtigten dürfen das Konto umfassend wie der Kontoinhaber selbst nutzen – aber nur mit Wirkung für und gegen den Kontoinhaber und Vollmachtgeber. Nicht durch eine solche Vollmacht gedeckt sind Kontoverfügungen zu Gunsten des Bevollmächtigten. Dieser darf das Konto nicht für eigene Zahlungen nutzen (Kontoleihe bzw. Kontomissbrauch) bzw. eigene, ihm zustehende Beträge über das für ihn weiterhin fremde Konto leiten, um dadurch Zahlungen oder Zahlungsströme zu verheimlichen beziehungsweise zu verdunkeln (Geldwäsche), Steuerpflichten (Steuerhinterziehung) oder Unterhaltspflichten (Unterhaltspflichtverletzung) zu umgehen oder zu verkürzen oder um pfändende Gläubiger (dann Vollstreckungsvereitelung nach StGB) um den ihnen zustehenden pfändbaren Teil seines Vermögens und Einkommens zu bringen.

Verfügungsberechtigung bedeutet insbesondere das Recht wahrzunehmen, Barauszahlungen oder Überweisungen vornehmen zu dürfen, bei Lastschriften Zahlungsauftgräge zu erteilen oder Überweisungsgutschriften entgegenzunehmen. Diese weitgehenden Rechte zeigen das Vertrauensverhältnis auf, das zwischen Kontoinhaber und Kontobevollmächtigten besteht.

Umfang Im Regelfall ist die Bankvollmacht unbegrenzt. Die „unbeschränkte Verfügung“ betrifft jedoch nur die Verfügungsmacht über Kontosalden, nicht jedoch über das Konto als solches. Deshalb besitzt der Kontobevollmächtigte nicht alle Rechte, die dem Kontoinhaber zustehen. Bankvollmachten berechtigen lediglich zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung in engem Zusammenhang stehen müssen. Zu den gewöhnlichen Kontogeschäften gehören: Verfügungen über Kontoguthaben, Inanspruchnahme von eingeräumten Krediten; Ankauf von Wertpapieren, Devisen, Sorten und Edelmetallen; Entgegennahme von Kaufabrechnungen, Kontoauszügen, Depot- und Erträgnisaufstellungen; Saldoanerkenntnis. Entstehen durch die Verfügungen des Kontobevollmächtigten Sollsalden, so wird hierdurch allein der Kontoinhaber verpflichtet und zum Schuldner der Bank aus Darlehen ( BGB). Der Bevollmächtigte handelt „für Rechnung“ des Kontoinhabers.

Von vorneherein nicht durch Kontovollmachten gedeckt sind: die Erteilung von Untervollmachten, die Eröffnung weiterer Konten und Depots, die Entgegennahme von Konto- und Kreditkündigungen, die Kontokündigung oder Kontoumschreibung auf den Namen des Kontobevollmächtigten, der Abschluss oder die Änderung von Kreditverträgen, die Bestellung oder Rücknahme von Kreditsicherheiten, die Antragstellung für Kunden-, Maestro- und Kreditkarten, der Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen.

Diese Bankgeschäfte stehen nicht mehr im engen Zusammenhang zum Bankkonto, sondern sind eigenständige Bankverträge, auf die sich eine Kontovollmacht regelmäßig nicht erstreckt. Die Umschreibung eines Kontos auf den Namen des Bevollmächtigten ist ein Gläubigerwechsel, der von einer Bankvollmacht nicht erfasst wird.BGH, Urteil vom 24. März 2009, Az.: XI ZR 191/98 = Ein Kontobevollmächtigter ist selbst nicht Forderungsinhaber und deshalb nicht befugt, die Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern.Karlheinz Schramm, in: Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2007, § 32 Rn. 48

Eine Kontovollmacht kann in Ausnahmefällen vom Kontoinhaber dahingehend beschränkt werden, dass eine bevollmächtigte Person nur über einen festgelegten Betrag verfügen oder beispielsweise nur Überweisungen für den Kontoinhaber in Auftrag geben darf. Auch weitere Einschränkungen sind möglich, da der Umfang der Kontovollmacht durch den Kontoinhaber bestimmt werden kann und vom Kreditinstitut beachtet werden muss.

Bei Vollmachten mit gemeinschaftlicher Verfügung wird oft zwischen „A-Vollmachten“ und „B-Vollmachten“ unterschieden. Während A-Bevollmächtigte mit jedem beliebigen anderen Bevollmächtigten verfügen können, darf der B-Bevollmächtigte nur mit einem A-Bevollmächtigten handeln.

Arten Bankvollmachten werden danach unterschieden, ob der Tod des Kontoinhabers für die Wirksamkeit der Vollmacht eine Rolle spielt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der Auswirkungen des Todes des Vollmachtgebers auf den Bestand einer Vollmacht besteht lediglich für die Prokura ( Abs. 3 HGB) und die Prozessvollmacht ( 1. Halbsatz ZPO), für die Bankvollmacht besteht keine gesetzliche Regelung.Ute Lekaus, Vollmacht von Todes wegen, 1999, S. 7. Deshalb kann die Wirksamkeit einer Bankvollmacht frei vereinbart werden. Dabei kommt es darauf an, ob das der Bankvollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis (also der Girovertrag) durch den Tod des Kontoinhabers erlischt ( Satz 1 BGB). Da der Girovertrag nicht durch den Tod des Kontoinhabers erlischt, bleibt auch im Regelfall die Kontovollmacht weiter bestehen.

Die Bankvollmacht ist und ersetzt kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht.BayObLG, Beschluss vom 19. April 2000, Az.: 1 Z BR 29/00 (FamRZ 2000, 1539)

„Transmortale Bankvollmacht“ In Deutschland ist eine zeitlich unbegrenzte Kontovollmacht („transmortale Vollmacht“) auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig, sodass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiter verfügen darf ( in Verbindung mit BGB). Diese wird vorzugsweise zur Absicherung des Ehegatten oder naher Angehöriger eingesetzt, um im Todesfall des Kontoinhabers nahtlos den hindernisfreien Zugriff auf das Konto des Erblassers zu ermöglichen. Diese praxisübliche Vorgehensweise ist jedoch mit einem Risiko verbunden. Gehören die Kontobevollmächtigten nämlich später nicht zu den Erben, so können die wirklichen Erben mit Erbschein oder einem beglaubigten Testament jederzeit bestehende Bankvollmachten zugunsten nicht erbberechtigter Dritter widerrufen. Der nicht erbende Kontobevollmächtigte wird im Erbfall zur Vertrauensperson des Erben, der in die Rechtsposition des verstorbenen Kontoinhabers tritt. Um den überlebenden Ehegatten oder nahe Angehörige für den Todesfall abzusichern, gibt es als bessere Lösung die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.

Im schweizerischen Recht gilt diese weitgehende Vollmacht über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus nur, wenn dies in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich vorgesehen ist.

„Prämortale Bankvollmacht“ Die weitgehende transmortale Bankvollmacht ist der Normalfall. Der Kontoinhaber kann mit den Kreditinstituten jedoch auch andere Regelungen treffen. Bei der Vollmacht bis zum Todesfall („prämortale Vollmacht“) erlischt die Bankvollmacht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers. Es handelt sich um eine auflösend bedingte Vollmacht ( Abs. 2 BGB), bei welcher der Tod des Kontoinhabers zur sofortigen Unwirksamkeit der Bankvollmacht führt. Deshalb muss die Bank bei jeder Verfügung durch den Bevollmächtigten zunächst prüfen, ob der Kontoinhaber noch lebt. Ist der Kontoinhaber verstorben, erlöschen derartige Vollmachten automatisch. Die Kreditinstitute sind bei dieser Art Bankvollmacht hohen Risiken ausgesetzt, da sie möglicherweise Verfügungen durch den Bankbevollmächtigten zulassen, obwohl der Kontoinhaber bereits ohne ihr Wissen verstorben ist.

Nach schweizerischem Recht erlischt die Vollmacht im Todesfall, bei Handlungsunfähigkeit oder Verschollenheit des Vollmachtgebers, soweit der Vollmachtgeber nichts Gegenteiliges angeordnet hat ( Abs. 3 OR).

„Postmortale Bankvollmacht“ Die Kontovollmacht für den Todesfall („postmortale Vollmacht“) tritt erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft. Der Kontoinhaber erteilt diese Bankvollmacht zu seinen Lebzeiten als aufschiebend bedingte Vollmacht ( Abs. 1 BGB), bei welcher der Tod des Kontoinhabers die sofortige Wirksamkeit der Bankvollmacht herbeiführt. Vor dem Ableben des Kontoinhabers ist diese Bankvollmacht deshalb nicht nutzbar. Eine solche Kontovollmacht wird üblicherweise zur späteren Verwaltung der Erbschaft zugunsten von Ehegatten oder nahen Angehörigen erteilt, sodass diese nicht auf die Erteilung eines Erbscheins oder Vorlage eines beglaubigten Testaments angewiesen sind.

Nach schweizerischem Recht sind solche Vollmachten höchstens für kurze Zeit nach dem Tode des Vollmachtgebers gültig und befähigen, sobald der Bevollmächtigte vom Tode des Vollmachtgebers Kenntnis hat, nicht zu mehr als dringlichen Verwaltungshandlungen. Im Übrigen geht die Handlungsbefugnis nach schweizerischem Recht in jedem Falle auf die Erben über, es sei denn, der Erblasser habe einen Willensvollstrecker eingesetzt. Das gilt auch für Banken, selbst wenn anderslautende Bankvollmachten vorliegen.

Missbrauch der Bankvollmacht Das Vollmachtverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kontobevollmächtigtem stellt ein Vertrauensverhältnis dar. Hiergegen wird verstoßen, wenn die Vollmacht durch den Kontobevollmächtigten missbraucht wird, indem er sich einen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil zu Lasten des Kontoinhabers durch Überweisung/Abhebung zu seinen Gunsten verschafft. Deshalb finden die meisten Missbräuche von Bankvollmachten unter Angehörigen statt und können strafbar sein (siehe Kontoplünderung).