mini|Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe, 2012 Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden, vor allem aber die Entscheidungen der ihm untergeordneten Gerichte überprüfen. Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes ( Abs. 1 GG) und neben dem Bundesverfassungsgericht eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe ( GVG), wobei drei Senate des BGH in Leipzig angesiedelt sind.

Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse dieser Gerichte. Wie jedes Revisionsgericht erhebt er dabei – anders als ein Berufungsgericht – im Regelfall keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichtes auf Rechtsfehlern beruht.

In seiner Eigenschaft als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – dessen Dienstaufsicht.

Gründung und Sitz mini|Villa Sack (5., 6. und 7. Strafsenat), Leipzig

Der Bundesgerichtshof wurde am 1. Oktober 1950 gegründet. Dies erfolgte durch die Einführung der Normierung des Neunten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit den §§ 123–140 GVG durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ vom 12. September 1950 (BGBl. 1950, 455).

Bei der Gründung des Bundesgerichtshofs wurden fünf Zivil- und vier Strafsenate errichtet.Gerda Krüger-Nieland (Hrsg.): 25 Jahre Bundesgerichtshof, München 1975, S. 391 Das Gericht hat seinen Hauptsitz von Beginn an in Karlsruhe. Gerichtsverfassungsgesetz: „Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.“ Als Vorgängerinstitution gab es in der Britischen Besatzungszone den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone mit Sitz in Köln, der Ende September 1950 aufgelöst wurde. Die personelle Kontinuität am Bundesgerichtshof war im Vergleich zur Zeit vor 1945 wie auch bei vielen anderen Justizbehörden hoch: Nach einer Erhebung von Hubert Rottleuthner waren 73 Prozent der im Jahr 1953 am Bundesgerichtshof beschäftigten Juristen auch schon zur Zeit des Nationalsozialismus im Justizwesen tätig gewesen. Laut dem Historiker Hans-Ulrich Thamer wirkte sich dies auch auf die Rechtssprechung aus. Als Beispiel führt er ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1956 an, in dem es um Schadenersatzansprüche für Sinti und Roma ging, die in der Zeit des Nationalsozialismus zwangsumgesiedelt wurden. Der IV. Zivilsenat verneinte in seinem Urteil, dass die Nationalsozialisten Sinti und Roma allein aus rassistischen Gründen verfolgt hätten. Vielmehr seien die vermeintlichen Eigenheiten der Sinti und Roma, darunter ihr angeblicher Hang zur Kriminalität, Hauptgrund für die Verfolgung gewesen. Es sei bei den Zwangsumsiedlungen lediglich darum gegangen, die zu bekämpfen. Schadensersatz wurde der Klägerin daher verweigert. Thamer sieht in Urteilen wie diesen eine

Der 5. Strafsenat des BGH war seit seiner Errichtung zum 1. Januar 1952Bundesanzeiger 1951 Nr. 240 S. 1 zur Pflege der „gewachsenen Verbindungen zwischen West-Berlin und der Bundesrepublik“ in Berlin ansässig und zog 1997 auf Anordnung des Bundesministers der Justiz nach Leipzig in die Villa Sack. Ursprünglich sollte nach der Wiedervereinigung Deutschlands der gesamte BGH in das historische Reichsgerichtsgebäude in Leipzig ziehen, doch konnte sich dieser Vorschlag, zumal gegen den Willen der Richter, politisch nicht durchsetzen. Leipzig erhielt daher gemäß der Empfehlung der Föderalismuskommission von 1992,Bundestag Drucksache 12/2583 (neu) (abgerufen am 16. März 2017). welche vom Bundestag per Beschluss „zur Kenntnis genommen“ wurde,Bundestag Plenarprotokoll 12/100 (abgerufen am 16. März 2017). nur den 5. Strafsenat. In das Reichsgerichtsgebäude zog am 22. August 2002 das bis dahin ebenfalls in Berlin ansässig gewesene Bundesverwaltungsgericht ein. Außerdem sieht die Empfehlung der Föderalismuskommission vor, dass für jeden am BGH neu eingerichteten Zivilsenat ein weiterer Strafsenat nach Leipzig ziehen soll, was als „Rutschklausel“ bezeichnet wird.Der Geist der Rutschklausel Süddeutsche Zeitung, 8. November 2018 (abgerufen am 5. Januar 2018). Als es 2003–2004 und 2009–2010 zur vorübergehenden Einrichtung sogenannter „Hilfssenate“ kam (siehe Spruchkörper), wurde die Rutschklausel unter Verweis auf deren provisorischen Charakter nicht angewandt, was der sächsische Justizminister 2017 kritisierte. Aufgrund der zunehmenden Arbeitsbelastung des Gerichtes segnete der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im November 2018 die Einrichtung je eines neuen dauerhaften Zivil- und Strafsenats ab,Millionen für den Rechtsstaat, Legal Tribune Online, 9. November 2018 (abgerufen am 9. Januar 2019). welche 2019 bzw. 2020 erfolgte. Die Rutschklausel wurde dabei insoweit berücksichtigt, als der neue XIII. Zivilsenat in Karlsruhe eingerichtet wurde, der neue 6. Strafsenat in Leipzig, wo nun 5. und 6. Strafsenat gemeinsam in der Villa Sack untergebracht sind, trotz anfänglicher räumlicher Bedenken.Neuer Zivilsenat beim BGH eingerichtet, beck-aktuell, 2. September 2019 (abgerufen am 4. Februar 2022).

Zum 1. Juli 2026 wurde ein zusätzlicher 7. Strafsenat eingerichtet, der ebenfalls in Leipzig ansässig ist.

Gerichtsorganisation Der Geschäftsgang des Gerichtes wird durch die vom Plenum des Bundesgerichtshofs verabschiedete Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs geregelt [ Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)].

Spruchkörper Die Richter des BGH sind in Senate eingeteilt, die je einen Vorsitzenden und sechs bis acht weitere Mitglieder haben. An den einzelnen Entscheidungen der Senate sind nicht alle Mitglieder beteiligt, sondern die Richter arbeiten in sogenannten Sitzgruppen. Diese bestehen gemäß Abs. 1 GVG aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern aus dem Kreis der weiteren Mitglieder, sodass ein Senat als Spruchkörper grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet. Die Zahl der Senate wird gemäß GVG vom Bundesminister der Justiz bestimmt und erhöhte sich seit Gründung des BGH mehrfach. Von 1990 bis 2019 gab es zwölf Zivil- und fünf Strafsenate, seit der Einrichtung je eines weiteren Senats in den Jahren 2019 und 2020 gibt es nunmehr dreizehn Zivilsenate, die mit römischen Zahlen durchnummeriert sind, und sechs Strafsenate, die mit arabischen Zahlen durchnummeriert sind.

Zusätzlich bestand von 2003 bis 2004 ein Hilfssenat (IXa-Zivilsenat) zur vorübergehenden Entlastung des IX. Zivilsenats und von 2009 bis 2010 ein weiterer Hilfssenat (Xa-Zivilsenat) zur vorübergehenden Entlastung des X. Zivilsenats. Mit Wirkung vom 1. August 2021 wurde der VIa-Zivilsenat als Hilfssenat für die sogenannten „Diesel-Sachen“ eingerichtet.

Zudem gibt es acht Spezialsenate. Sechs davon beschäftigen sich mit dem Berufsrecht in der Rechtspflege, namentlich das Dienstgericht des Bundes (das für dienstrechtliche Verfahren von Richtern und Mitgliedern des Bundesrechnungshofs zuständig ist), der Senat für Notarsachen, der Senat für Anwaltssachen, der Senat für Patentanwaltssachen, der Senat für Wirtschaftsprüfersachen und der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen. Die beiden weiteren sind der Kartellsenat und der Senat für Landwirtschaftssachen. Den Spezialsenaten gehören die Richter zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in einem der Zivil- oder Strafsenate an, da die Spezialsenate nur gelegentlich zusammentreten. Abgesehen vom Kartellsenat, der wie die Zivil- und Strafsenate mit fünf Berufsrichtern besetzt ist, entscheiden die Spezialsenate in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der jeweiligen Berufsgruppe, wobei es sich dabei im Falle des Dienstgerichtes des Bundes um zwei (Berufs-)Richter des Gerichtes des Betroffenen handeln kann.

Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind ebenso wie bei anderen Strafgerichten besondere Ermittlungsrichter bestellt, deren Zahl vom Bundesminister der Justiz bestimmt wird ( GVG). Auch diese Tätigkeit erfolgt zusätzlich zu der in einem der Straf- oder Zivilsenate. Bis 2016 gab es langjährig stets sechs planmäßige Ermittlungsrichter, welche sich diesen Aufgaben nur mit einem relativ kleinen Teil ihres Deputats widmeten.Geschäftsverteilungen des Bundesgerichtshofs (abrufbar ab 2008). 2017 wurde dies dahingehend geändert, dass nun zwei planmäßige Ermittlungsrichter, die sich dieser Aufgabe mit einem größeren Teil ihres Deputats widmen, sowie vier Vertreter bestellt sind.Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs 2017. Die Entscheidungen der Ermittlungsrichter können in bestimmten Fällen ( Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt), der dann gemäß Abs. 2 GVG ausnahmsweise nur mit drei Richtern besetzt ist.

Geschäftsverteilung Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vornherein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung für einen Fall zuständig ist, bevor der Bundesgerichtshof für eine Rechtssache zuständig wird. Auf diese Weise sollen Manipulationen vermieden werden.

Nach § 130 GVG werden bei dem Bundesgerichtshof Zivil- und Strafsenate gebildet. Es muss also jeweils ein Zivil- und ein Strafsenat bestehen. Darüber hinaus ordnet § 130 Abs. 1 S. 2 GVG an, dass der Bundesminister der Justiz die Zahl der Senate bestimmt. Neben den Zivil- und Strafsenaten gibt es noch die großen Senate, gesetzlich angeordnete Spezialsenate sowie ebenfalls gesetzlich normierte Senate für Berufs- und Dienstrechtssachen.

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen in der Regel danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Zusätzlich sind insbesondere dem ersten, dritten und vierten Strafsenat Sonderzuständigkeiten zugewiesen. Der vollständige Geschäftsverteilungsplan steht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs zum Download zur Verfügung. Gegenwärtig (Geschäftsverteilung 2026Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2026 (abgerufen am 12. Juli 2026; PDF). (abgerufen am 5. Januar 2019).) bestehen im Groben folgende Zuständigkeiten:

Strafsenate

Strafsenat Zuständigkeiten 1. Strafsenat Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe, München, Jena, Militärstrafsachen und Vergehen gegen die Landesverteidigung sowie Steuer- und Zollstrafsachen 2. Strafsenat Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Köln sowie Sonstige Entscheidungen ohne Spezialzuweisung 3. Strafsenat Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Zweibrücken sowie Staatsschutzsachen 4. Strafsenat Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Rostock sowie Verkehrsstrafsachen 5. Strafsenat Bezirk des Kammergerichts (Berlin) sowie Bezirke der Oberlandesgerichte Hamburg und Dresden 6. Strafsenat Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Celle, Naumburg, Nürnberg und Saarbrücken 7. Strafsenat Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Bremen, Koblenz, Oldenburg, Schleswig und Stuttgart,

Zivilsenate