Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.
Der Bundesfinanzhof ist – wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt dessen allgemeiner Dienstaufsicht. In seiner Tätigkeit als Gericht sind die Richter jedoch unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Aufgaben Nach dem Prinzip der Teilung der Gewalten wird die Staatsgewalt gemäß Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die Bedeutung des Gewaltenteilungsprinzips liegt in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen und der gegenseitigen Kontrolle der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsherrschaft. Alle Bürgerinnen und Bürger, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden, können die rechtsprechende Gewalt gemäß Abs. 4 GG anrufen.
Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit hat das Bundesministerium der Finanzen nach des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1949 am 29. Juni 1950 den BFH als obersten Gerichtshof des Bundes errichtet. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Steuer- und Zollsachen; dazu gehören jedoch nicht Steuerstrafverfahren, die als Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind. Der Bundesfinanzhof darf auch nicht mit dem Bundesrechnungshof verwechselt werden, welcher nach Artikel 114 II GG die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes prüft. Dieser kontrolliert das Ausgabenverhalten des Staates und seiner Einrichtungen einschließlich seiner Sondervermögen, während der Bundesfinanzhof von dem einzelnen Steuerbürger in letzter Instanz angerufen werden kann.
Außer in Steuersachen im eigentlichen Sinne sind dem Bundesfinanzhof auch die letztinstanzlichen Entscheidungen über EigenheimzulageAb 1996 wurde die Zuständigkeit für die Eigenheimzulage vom IX. Senat übernommen (vgl. GVP BFH)., InvestitionszulageIm Jahre 1976 kam der Zuständigkeitsbereich des III. Senates für Investitionszulagen hinzu (vgl. GVP BFH). und berufsrechtliche Angelegenheiten der SteuerberaterDer VII. Senat ist für Angelegenheiten in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden zuständig (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO, vgl. GVP BFH). zugewiesen. Seit der Systemumstellung vom Familienlastenausgleich zum Kinderleistungsausgleich ist der Bundesfinanzhof auch für KindergeldangelegenheitenAb 2005 wurde dem III. Senat die Zuständigkeit für das Kindergeld zugewiesen. Wegen der Belastung durch die zahlreichen Kindergeldfälle gab der Senat ab 2009 die Zuständigkeit für die außergewöhnliche Belastung ab. (vgl. GVP BFH). zuständig. Denn das Kindergeld erfüllt seither eine Doppelfunktion: Es dient einerseits der Freistellung des Kinderexistenzminimums von der Einkommensteuer und andererseits als Sozialleistung der Förderung der Familie. Dem Bundesfinanzhof kommt insoweit neben der letztinstanzlichen Entscheidung in Steuersachen eine große Bedeutung in sozialrechtlicher Hinsicht zu.
Grundsätze zur Gesetzesauslegung und einheitliche Rechtsanwendung Der Bundesfinanzhof ist in erster Linie als Revisionsgericht tätig. In dieser Funktion entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte. Daneben entscheidet er als Beschwerdegericht über das gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte statthafte Rechtsmittel der Beschwerde. Als Revisionsgericht kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Verantwortung für die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Außerdem ist der Bundesfinanzhof in das Verfahren des Bundesverfassungsgerichtes eingeschaltet. In steuerrechtlichen Verfahren, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht werden, gibt der Bundesfinanzhof gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt wird.
Revision und Nichtzulassungsbeschwerde Die Besonderheit des Rechtswegs in der Finanzgerichtsbarkeit besteht darin, dass es hier nur zwei Instanzen gibt. Nach Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht kann daher unmittelbar der BFH mit der Revision angerufen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in seinem Urteil zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, kann eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof, die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt werden mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Lässt der Bundesfinanzhof auf die Beschwerde die Revision zu, wird das Verfahren unmittelbar als Revisionsverfahren fortgesetzt. Daher ist der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht wie auch als Beschwerdegericht tätig. Die Senate des Bundesfinanzhofes erledigen jährlich über 2.000 Verfahren. Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim Bundesfinanzhof liegt zwischen sieben und neun Monaten.
Es wurde das Rechtsmittel der Anhörungsrüge geschaffen, mit der ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann ( FGO). Daneben ist noch die sog. Gegenvorstellung anerkannt, die formlos erhoben werden kann. Da das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Rechtsmittel allerdings strenge Anforderungen an die sog. Rechtsmittelklarheit stellt, wird die Zulässigkeit der Gegenvorstellung im Fachschrifttum in Zweifel gezogen. Neuerdings hat der BFH entschieden, dass die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig ist, d. h. Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, und nur dann, wenn schwere Rechtsverletzungen gerügt werden. Früher war noch die sog. außerordentliche Beschwerde anerkannt. Im Hinblick auf die neu geschaffene Anhörungsrüge erkennt der BFH die außerordentliche Beschwerde nicht mehr an.
Geschichte Die Vorgängerinstitute des Bundesfinanzhofes, welche Recht auf den Gebieten der Steuern und des Zolls sprachen, lassen sich ab dem Ende des 15. Jahrhunderts zurückverfolgen. Von 1918 bis 1945 war der Reichsfinanzhof die oberste deutsche Spruch- und Beschlussbehörde in Reichsabgabensachen.
Während der Besatzungszeit in Deutschland knüpfte der Freistaat Bayern an die Tradition des alten Reichsfinanzhofes an und führte dessen Organisation in der Form des Obersten Finanzgerichtshofes unter Beschränkung auf die Steuern, die im Rahmen der bayerischen Zuständigkeit und seiner territorialen Gebietshoheit lagen, fort. Ab 1947 bildete dieser Gerichtshof auch das oberste Steuergericht für die gesamte amerikanische Zone. Hingegen war in der britischen und französischen Besatzungszone kein oberster Gerichtshof in Abgabensachen vorhanden. In der britischen Zone hatte vielmehr die seinerzeitige Leitstelle der Finanzverwaltung als Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden.
Errichtung des Bundesfinanzhofes und Zeit seit der deutschen Teilung
Der Bundesfinanzhof wurde 1950 in der Tradition des Reichsfinanzhofes errichtet. Diese Tradition ist jedoch nur formaler, nicht inhaltlicher Natur. Der Bundesfinanzhof hat danach seine Tätigkeit mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 aufgenommen. Er wurde als erster der in Artikel 95 des Grundgesetzes genannten Obersten Gerichtshöfe des Bundes errichtet. Der Bundesfinanzhof unterstand vor 1970 organisatorisch dem Bundesminister der Finanzen, was seiner Rechtsprechung manches Mal den – unberechtigten – Vorwurf der „Hausgerichtsbarkeit“ einbrachte. Er ist nunmehr – wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz zugeordnet (das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Mehrere Präsidenten des Bundesfinanzhofes haben sich wiederholt von Entscheidungen des Reichsfinanzhofes distanziert. Eine Tafel im Inneren des Gebäudes erinnert an Urteile des Reichsfinanzhofes, die politische Vorgaben der nationalsozialistischen Führung unkritisch nachvollzogen haben. Hier sind insbesondere die Urteile zur sogenannten Reichsfluchtsteuer zu nennen.
Seit Dezember 2004 nimmt der BFH zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht an dem Projekt Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach teil. Schriftsätze und andere Dokumente können rechtswirksam in elektronischer Form an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermittelt werden. Eine Teilnahme an Verhandlungen des Bundesfinanzhofes mittels Videokonferenz ist zurzeit noch nicht möglich.
Gebäude mini|Der Bundesfinanzhof in München (2025) Der Bundesfinanzhof ist, wie zuvor schon der Reichsfinanzhof, in einem historisch interessanten, denkmalgeschützten Gebäude inmitten eines Parks an der Ismaninger Straße im Münchner Stadtteil Bogenhausen untergebracht. Im Vorgängerbau, dem Montgelasschlössl, wurde 1805 der Bogenhausener Vertrag geschlossen.
Das sogenannte Fleischerschlösschen wurde von Ernst Philipp Fleischer, einem Farbenfabrikanten und Panoramamaler, als Galerie- und Ausstellungsgebäude errichtet. Es war das größte, in schlossartige Dimensionen gesteigerte Beispiel eines Künstlerwohnhauses in München. Der Bau sollte auch als Gesellschaftshaus mit angeschlossener Gemäldegalerie dienen. Heilmann & Littmann gestalteten das Bauwerk ab 1909 als neubarocken Palast mit Hausteinfassaden, Mittelrisalit und Ecktürmen. Ursprünglich war im Norden des Baus noch ein Atelier vorgesehen, aber der Bau musste wegen Geldmangels 1911 ganz eingestellt werden. Nach dem Ersten Weltkrieg erwarb das Deutsche Reich die Bauruine und ließ sie zum Reichsfinanzhof umgestalten und ausbauen.
Im Gebäudeinneren sind bedeutende Werke zeitgenössischer und moderner Kunst ausgestellt. Die gepflegte Parkanlage ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Gerichtsorganisation und Spruchkörper Die an den Bundesfinanzhof herangetragenen Fälle werden von Senaten entschieden, welche die Bezeichnung „I. Senat“, „II. Senat“ usw. führen.Vgl. Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs (GO-BFH) vom 26. April 2023 Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet.Vgl. § 10 [Verfassung des Bundesfinanzhofs] FGO - Finanzgerichtsordnung (gesetze-im-internet.de) Die Fälle werden nach Sachgebieten und teilweise auch nach Buchstabenkriterien auf die einzelnen Senate aufgeteilt. Nachdem Anfang August 2025 der XI. Senat offiziell aufgelöst wurde, sind derzeit zehn Fachsenate sowie der Große Senat eingerichtet.
Präsidenten und Vizepräsidenten Iris Ebling war als erste Frau von 1999 bis 2005 Präsidentin des Bundesfinanzhofes.