Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die in der Regel als verbundene Wohngebäudeversicherung (kurz: VWG) zugleich Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel abdeckt. Das versicherte Objekt muss dabei mindestens zu 50 % zu Wohnzwecken genutzt werden, ansonsten ist eine allgemeine Gebäudeversicherung abzuschließen.
Über die elementaren Grundgefahren hinaus bieten die meisten Versicherer in Deutschland auch erweiterten Versicherungsschutz gegen beispielsweise erweiterte Elementargefahren an. Hierzu gehören beispielsweise Überschwemmungen, Erdbeben, -senkungen oder -rutsche. Der Versicherungsschutz kann von jedem Versicherer individuell angeboten werden. Einen einheitlichen Anhaltspunkt bieten die Musterbedingungen zur verbundenen Wohngebäudeversicherung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft.
Rechtliche Grundlagen
Eine Wohngebäudeversicherung ist ein Versicherungsvertrag und bewegt sich somit rechtlich im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Handelsgesetzbuchs (HGB) und Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Gegen Versicherungsprämie schließt der Kunde einen Vertrag bei einer Gesellschaft. Somit werden die individuellen Gesellschaftbedingungen Vertragsbestandteil. Diese Bedingungen unterteilen sich hierbei für gewöhnlich folgendermaßen: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) Klauseln Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der Wohngebäudeversicherung (BEW oder BBEW) individuelle Vereinbarungen
Gemäß dem EU-Wettbewerbs-Recht kann jede Versicherung ihre Bedingungen seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert erheblich die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote.
Die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen wurden gemäß folgender Chronologie entwickelt: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen 1962 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen 1988 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen 2000 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen 2008
Inhalt der Versicherung
Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen für Allgemeine Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (PDF). Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.
Versicherte Sachen Die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude Gebäudezubehör (z. B. Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen) sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen) Einbaumöbel (Einbauküchen), die individuell für ein Gebäude gefertigt wurden Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient
Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Nicht versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie beispielsweise die Markise des Mieters.
Die Versicherungen im Einzelnen Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet mindestens drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherungen sind die Feuer-, die Leitungswasser- sowie die Sturmversicherung inklusive Hagel. Jede Versicherung kann einzeln oder in beliebiger Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.
Versicherung Versicherte Gefahrgenaue Definition gemäß Musterbedingungen Feuerversicherung Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden [sic], der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.Explosion Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.Implosion Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Leitungswasservers. Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Frost- und sonstige Bruchschäden In den Musterbedingungen gibt es keine Definition Sturmversicherung Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/h).Hagel In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel. Die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (z. B. Korngröße) ohne Eingrenzung versichert.
1. Feuerversicherung
In der Feuerversicherung ist das Wohngebäude gegen folgende Schadensursachen versichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbaren Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z. B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.
7160 Überspannungsschäden durch Blitz 7161 Brandschäden durch Nutzwärme 7165 Fahrzeuganprall
2. Leitungswasserversicherung
In der Leitungswasserversicherung wird unterschieden:
2.1 Leitungswasserschäden
7166 Regenwasserrohre innerhalb des Gebäudes – Klausel
2.2 Frost- und sonstige Bruchschäden
7260 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen 7261 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück* 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks*
3. Sturmversicherung
In der Sturmversicherung sind Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 sowie Hagelschäden versichert. In der Meteorologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet. Wenn ein Baum durch einen Sturm umfällt und z. B. auf ein Auto fällt, dann bezahlt die Versicherung, wenn das Auto versichert ist.
Versicherte Kosten Schadenminderungskosten Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten Mietausfall 7362 Dekontaminationskosten 7360 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte 7363 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume 7364 Wasserverlust 7365 Sachverständigenkosten Bei Streitigkeiten über die Höhe der Versicherungsleistung kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Hierdurch entstehen Kosten für den eigenen Sachverständigen sowie für einen vermittelnden Ombudsmann. Diese Kosten werden bei Einschluss der Klausel ersetzt. 7366 Graffitischäden
Prämienberechnung; Über- und Unterversicherung Wenn sich im Schadensfall herausstellt, dass eine Unterversicherung vorliegt, zahlt der Versicherer in der Regel nicht den vollen Schaden. Im Falle einer Überversicherung zahlt der Kunde eine überhöhte Versicherungsprämie und macht sich im Schadensfall unter Umständen verdächtig, diesen zum eigenen Vorteil vorsätzlich herbeigeführt zu haben. In der Regel wird eine Vollversicherung angestrebt.
Idealerweise verzichtet der Versicherer im Versicherungsvertrag darauf, im Schadensfall den ausgezahlten Betrag aufgrund einer vorliegenden Unterversicherung zu kürzen. Wenn der Versicherer einen solchen Unterversicherungsverzicht erklärt, wird er im Gegenzug entweder eine erhöhte Versicherungsprämie verlangen oder den tatsächlichen Wert des Gebäudes besonders genau prüfen, z. B. durch eine Wertermittlung.
Versicherungssummen-Modell Beim Versicherungssummenmodell wird zwischen Versicherer und Kunde eine Versicherungssumme vereinbart, die entweder fix ist oder sich z. B. der Entwicklung des Baupreisindex anpasst. Wenn sich im Schadensfall herausstellt, dass der wirkliche Wert des Gebäudes, der sogenannte "Versicherungswert", über der vereinbarten Versicherungssumme liegt, wird dies als Unterversicherung bezeichnet.
Der Versicherer zahlt höchstens die vereinbarte Versicherungssumme und nicht den tatsächlichen Wert des Gebäudes (den "Zeitwert") oder den Betrag, der benötigt wird, um das Gebäude neu zu errichten (den "Neuwert"). Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes beschädigt wird, zahlt die Versicherung im Falle einer Unterversicherung nicht den vollen Schaden, sondern kürzt die Zahlung proportional zur festgestellten Unterversicherung.
Möglichkeiten zur Ermittlung des Gebäudewerts: Wertermittlung durch einen Gutachter tatsächliche Baukosten oder Kaufpreis des Gebäudes Ermittlung durch den Versicherer anhand verschiedener Kriterien, insbesondere Bauweise und Ausstattungsmerkmale des Gebäudes
Wird vereinbart, dass sich die Versicherungssumme flexibel nach dem gleitenden Neuwert des Gebäudes richten soll, so rechnet der Versicherer einen bekannten oder angenommenen Gebäudewert zurück auf den fiktiven Wert des Gebäudes im Jahr 1914. Von diesem Wert aus findet dann eine jährliche Anpassung statt, in der Regel anhand des Baupreisindex.
Wohnflächen-Modell Bei dem sogenannten Wohnflächenmodell legt der Versicherer die Versicherungsprämie anhand der angegebenen Wohnfläche fest. Hier wird vom Versicherer in der Regel der "Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung" erklärt, da es ansonsten für den Kunden nicht ersichtlich wäre, ob der Neuwert des Gebäudes abgedeckt ist oder eine Unterversicherung vorliegt.
Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Erwerber Auf die Wohngebäudeversicherung finden die Vorschriften der Sachversicherung (§§ 88 ff. VVG) Anwendung. Wird ein versichertes Wohngebäude an einen Erwerber veräußert, so geht nach § 95 Abs. 1 VVG der Versicherungsschutz auf den Erwerber über. Die Vorschrift dient dazu, Unterbrechungen im Versicherungsschutz bei Veräußerung der versicherten Sache zu vermeiden. Um dem Grundsatz der Vertragsfreiheit dennoch gerecht zu werden, steht dem Erwerber ein sofortiges Kündigungsrecht nach § 96 VVG zu, das er innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang (Eintragung als Eigentümer in Abt. I des Grundbuches) ausüben muss. Ist der Erwerber bereits als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden und hatte er bisher keine Kenntnis vom Bestehen einer Wohngebäudeversicherung, beginnt die Monatsfrist erst ab seiner Kenntnis. Kündigt der Erwerber fristgemäß, entfällt damit seine Haftung für die Prämie. Der Veräußerer (bisheriger Eigentümer und Versicherungsnehmer) hat dann auch nur noch bis zum Vertragsende die Prämie zu zahlen. Hat er die Prämie z. B. als Jahresprämie im Voraus gezahlt, ist ihm die anteilig zu viel gezahlte Prämie vom Versicherer zurück zu erstatten (pro rata temporis).