mini|Sichtwerbung für den Arbeitsschutz wird in der Chemische Fabrik v. Heyden angebracht (1956 in der DDR)

Arbeitsschutz sind in der Arbeitswissenschaft und im Arbeitsrecht alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Diese Legaldefinition aus Abs. 1 ArbSchG legt das Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeber beim Arbeitsschutz fest. Arbeitsschutz ist eine Prävention, durch die Arbeitsunfälle verhindert und gesundheitsgefährdende Arbeitsbelastungen und Arbeitsumgebungen vermieden werden sollen. In diesem Sinne ist der Arbeitsschutz ein Sozialstandard. Zum Arbeitsschutz gehören sichere Arbeitsbedingungen (etwa Helmpflicht, Schutzkleidung), Gesundheitsschutz (beispielsweise Vermeidung von Krankheiten, Schädigungen durch Gefahrstoffe oder Lärm) und personenbezogener Schutz (Jugendschutz, Mutterschutz).Hans-Dieter Zollondz, Michael Ketting, Raimund Pfundtner (Hrsg.): Lexikon Qualitätsmanagement. 2016, S. 42; google.de/books

Rechtsgrundlagen Die wesentlichste Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Daneben gibt es zahlreiche Spezialgesetze (siehe Gesetze, Verordnungen und Richtlinien).

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättenV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ( ArbStättV).

Weitere Rechtsgrundlagen sind das Produktsicherheitsgesetz und zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften. Die gesetzliche Unfallversicherung hat nach SGB VII unter anderem die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Der Begriff des Beschäftigten ist im ArbSchG bewusst weit gefasst. Er beinhaltet „alle Personen, die durch eine andere (natürliche oder juristische) Person im Rahmen einer Organisation tatsächlich in Anspruch genommen“ werden.Wolfhard Kohte: Kommentar zu § 2 ArbSchG. In: Norbert Kollmer, Thomas Klindt (Hrsg.): Arbeitsschutzgesetz. Kommentar. Zweite Auflage. Beck, München 2011; unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1987, 1443). Darunter fallen insbesondere Arbeitnehmer, aber auch Beamte, Soldaten und Richter; Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre; Postulanten und Novizen; Schüler und Studenten; Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen; arbeitnehmerähnliche Personen; Helfer im Rahmen eines Freiwilligen Jahres, z. B. FSJ oder FÖJ; Kirchenbedienstete einschließlich Mönche, Nonnen, Diakonissen; Tätigkeiten im Rahmen einer Arbeitstherapie; Strafgefangene; ehrenamtliche Mitarbeiter von z. B. Freiwilligen Feuerwehren oder Hilfsorganisationen.Die Aufzählung folgt meist den fettgedruckten Stichwörtern bei Kohte, Kommentar zu § 2 ArbSchG, Randnummern 47 bis 114. Ausdrücklich nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zählen Hausangestellte in privaten Haushalten und bedingt Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz verwendet. Die gängigsten Synonyme sind „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ und „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“. In Österreich ist der Begriff des Arbeitnehmerschutzes oder des ArbeitnehmerInnenschutzes verbreitet, in der Schweiz die Begriffe der Arbeitssicherheit und der „Gesundheitsschutz“. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.

Historisch wurde für den Arbeitsschutz auch der Begriff Gewerbehygiene (in Bezug auf gewerbliche GesundheitsschädigungenPaul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin / Göttingen / Heidelberg 1960, S. 53.) verwendet.

Grundlagen Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im Arbeitsschutzmanagement über ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt werden. In größeren Unternehmen ist er oft in integrierte Managementsysteme (IMS) eingebettet.

Arten Üblicherweise kann der Arbeitsschutz unterteilt werden in:Burkhard Schmager, Leitfaden Arbeitsschutz-Managementsystem, 1999, S. 2 ff.; ISBN 978-3-446-21032-5

Organisatorischer Arbeitsschutz Die Ablauf- und Aufbauorganisation werden im Unternehmen so gestaltet, dass der Arbeitsschutz gewährleistet und in Organisationseinheiten implementiert wird (Arbeitsschutzmanagement, Arbeitsschutzmanagementsystem). Personeller Arbeitsschutz Gefährdungsbeurteilungen sind für das Personal und für alle Arbeitsplätze durchzuführen ( ArbSchG), zu dokumentieren ( ArbSchG) und bei der Delegation von Aufgaben die Befähigung der Arbeitnehmer zu prüfen, ob sie die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einhalten können ( ArbSchG). Technischer Arbeitsschutz besteht im Betriebs- und Gefahrenschutz. Er schützt den Arbeitnehmer vor den aus technischen Einrichtungen und Produktionsverfahren drohenden Gefahren (Unfallverhütung vor Arbeitsunfällen) für Leben und Gesundheit (Verhinderung von Berufskrankheiten durch Arbeitshygiene). Die Arbeitswelt ist von Gefahren für die Gesundheit des Personals mit der Umwelt verbunden.

Zuweilen wird noch zwischen positivem und negativem Arbeitsschutz unterschieden.Anton Burghardt, Hermann Hoebel: Kompendium der Sozialpolitik. 1979, S. 233 f.; google.de/books Der positive Arbeitsschutz gebietet dem Arbeitgeber etwas zu tun und vergegenständlicht sich durch einen Katalog von Maßnahmen medizinischer (Werksarzt) oder technischer Art, der negative verlangt vom Arbeitgeber die Unterlassung wie etwa bei der Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Personen bei bestimmten Produktionsverfahren.

Ergonomie

Die Ergonomie befasst sich unter anderem auch mit dem Arbeitsschutz. Ihr Begründer, Wojciech Jastrzębowski, wies 1857 darauf hin, dass die Ergonomie ein optimales Arbeitsergebnis („die besten Früchte“) bei geringsten Anstrengungen mit der höchsten Arbeitszufriedenheit für das eigene und das Allgemeinwohl erzielen müsse.Wojciech Jastrzębowski, Grundriss der Ergonomie bzw. Arbeitswissenschaft, in: Natur und Industrie 2 (29), 1857, S. 112 Erst 1949 wurde der Begriff als durch Kenneth Frank Hywel Murrell (1908–1984) wieder aufgegriffen bei der Gründung der Ergonomics Research Society.Kenneth Frank Hywel Murrell: Ergonomics: The Study of the Relationship between Man and his working Environment. 1949, S. 1 ff. Heute befasst sich die Ergonomie schwerpunktmäßig mit der Arbeitsumgebung, den Arbeitsmitteln und den Arbeitsplätzen.Ingo Froböse, Bianca Biallas: Der große Homeoffice Guide. 2022, S. 14; google.de/books

International

Europa In den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten existieren unterschiedliche Arbeitsschutzstandards. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und Vermeidung der Konkurrenzsituationen zwischen den Mitgliedsstaaten infolge von Ausnutzung wirtschaftlicher Standortvorteile auf Kosten des Arbeitsschutzes ist vom Rat der EU die sogenannte Rahmenrichtlinie für Arbeitsschutz verabschiedet worden (Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989) . Die Rahmenrichtlinie definiert Mindestanforderungen und deckt die wesentlichen Risiken im Bereich der Arbeitsumwelt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie die Arbeitshygiene ab. Europäische Koordinationseinrichtung ist das Senior Labour Inspectors Committee.

Deutschland In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System geregelt und überwacht: Durch die Aufsichtsbehörden der Länder (Bezeichnungen: Regierungspräsidien (Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und kreisfreie Städte (Baden-Württemberg), Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz). Für den Bund und die Bundesbehörden einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit), gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium des Inneren die Unfallkasse des Bundes zuständig. In NRW ist der technische sowie der betriebliche Arbeitsschutz in den zuständigen Bezirksregierungen beheimatet. Durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig.

Forschung zu Themen des Arbeitsschutzes und zu Berufskrankheiten und Rehabilitation betreiben auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Branchen- und gefährdungsspezifische Forschungen werden häufig von den Trägern selbst durchgeführt und finanziert. Darüber hinaus haben sie von allen gemeinsam getragene DGUV-Institute eingerichtet: das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) und das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA). Zusätzlich finanzieren die Unfallversicherungsträger geeignete Forschungsvorhaben Dritter durch die DGUV-Forschungsförderung.

Die BAuA hat im Juli 2022 mit einer Analyse wissenschaftlicher Studien und laufender Aktivitäten verschiedener Akteure den aktuellen Wissensstand zum Thema „Klimawandel und Arbeitsschutz“ recherchiert und dokumentiert.Klimawandel und Arbeitsschutz. (PDF; 6 MB) baua.de

Organe des Arbeitsschutzes

SiFa und BA Arbeitsschutz im Betrieb wird durch den Unternehmer / Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte organisiert und realisiert. Fachlich beraten werden sie dabei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und den Betriebsarzt (BA). Diese sind der Geschäftsleitung als Stabsstellen beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äußern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.

In regelmäßigen Abständen (mindestens vierteljährlich) trifft sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Hier werden alle Themen des Arbeitsschutzes besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der SiFa (welche in der Regel auch die Moderation übernimmt), dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den Sicherheitsbeauftragten (Sibe) und gegebenenfalls von Maßnahmen betroffene Mitarbeitern.

Interne und externe Arbeitsschutzexperten Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst die Aufgaben zu übernehmen – nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Sonst können externe Honorarkräfte verpflichtet werden. Großunternehmen haben in der Regel eigene Abteilungen mit vollzeitig tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Geschichte mini|Grabstein eines beim Läuten tödlich verunglückten Jungen aus dem Jahre 1783