Als Ausländer werden natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder auch sonstige Wirtschaftseinheiten bezeichnet, die nach bestimmten, kontextbezogenen, Kriterien einem bestimmten Staat oder Territorium nicht zugehörig sind. Abhängig vom Kontext sind hierbei bei natürlichen Personen Kriterien in Bezug auf Staatsbürgerschaft, Abstammung und Wohnsitz relevant. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Wirtschaftseinheiten sind vornehmlich örtliche Kriterien relevant.
Allgemeines Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Fachgebieten (z. B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen des Begriffs Ausländer sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch innerhalb einzelner Fachsprachen sind die Definitionen als Gebrauchsdefinitionen kontextabhängig (vgl. unten z. B. den Begriff „Fußballdeutscher“, der für einen bestimmten Zweck, nämlich die Unterscheidung zwischen spielberechtigten und nicht spielberechtigten Fußballern „maßgeschneidert wurde“). Besonders bei statistischen Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.
Wortbedeutungen Die Bedeutung des Wortes „Ausländer“ erschließt sich aus der Perspektive eines Inlandes. Darunter hat man regelmäßig einen Staat per gängiger Definition des Völkerrechts zu verstehen (Für einige nicht souveräne Territorien oder Staaten in Entstehung gelten die folgenden Punkte teilweise ebenfalls). Relevante kontextbezogene Wortbedeutungen sind:
Wortbedeutung im deutschen Ausländerrecht Mit dem Rechtsbegriff Ausländer wird gemäß Abs. 1 AufenthG jeder erfasst, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Damit hat sich der Gesetzgeber im Ausländerrecht für eine Negativdefinition entschieden. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach SGB III, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 2 Abs. 3 AufenthG).
Wortbedeutung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
In der Terminologie des Statistischen Bundesamtes werden in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen institutionelle Wirtschaftseinheiten, die in einem betrachteten Wirtschaftsgebiet ansässig sind, als Gebietsansässige oder auch als Inländer bezeichnet. Nicht im Wirtschaftsgebiet ansässige Wirtschaftseinheiten werden als Gebietsfremde oder Ausländer bezeichnet. Die Gebietsfremden oder Ausländer werden zur übrigen Welt zusammengefasst. Betrachtete Wirtschaftsgebiete müssen hierbei keine Länder sein.
Wortbedeutung im deutschen Außenwirtschaftsrecht
Im deutschen Außenwirtschaftsrecht sind in Abs. 5 AWG Ausländer definiert als (natürliche und juristische) „Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind“. Gemäß Abs. 15 AWG sind hiernach Ausländer natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland.
Wortbedeutung im Sport In verschiedenen Sportarten existieren Ausländerregelungen. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als Inländer (z. B. als Fußballdeutscher.) gilt und wer nicht. Des Weiteren legen Ausländerregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-Inländer im Sinne der sportartspezifischen Definition in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dürfen.
Ausländer- oder Fremdenrecht
Das wesentliche Merkmal, das einen Ausländer und einen Staatenlosen in Rechtsstaaten von einem Inländer unterscheidet, ist, dass die Menschenrechte für alle gelten, die sich im Geltungsbereich der betreffenden Rechtsordnung aufhalten, die Bürgerrechte aber nur für die Angehörigen des betreffenden Staates. Aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen können einige Bürgerrechte auch Angehörigen der Vertragsstaaten gewährt werden. Dies trifft zum Beispiel auf die Rechte zu, die im Rahmen der Unionsbürgerschaft Angehörigen anderer Staaten der Europäischen Union gewährt werden.
Deutschland
Nach deutschem Recht ist derjenige Staatsfremder oder Ausländer,, abgerufen am 22. August 2010. der nicht Deutscher im Sinne von Artikel Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist. Der Begriff „Deutscher“ umfasst nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern nach GG auch so genannte Statusdeutsche. Zurzeit sind das Spätaussiedler, denen noch keine Bescheinigung nach BVFG ausgestellt wurde. Auch bis zur Ausstellung der Bescheinigung (der Vorgang kann bis einige Monate dauern) gilt ein Spätaussiedler nicht als Staatsfremder, obwohl dieser in der Zeit nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt.
Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden. In keiner amtlichen deutschen Statistik wird eine Person, die im Sinne von Abs. 1 GG als „Deutscher“ gilt, als Ausländer oder Staatsfremder gezählt.
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) definiert in Abs. 1 AufenthG einen Ausländer als eine Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG ist. Das Aufenthaltsgesetz hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gültige Ausländergesetz ersetzt.
Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z. B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger. Je nach Aufnahmeland muss dafür u. U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.
Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich unerlaubt im Lande aufhalten, ohne einen Aufenthaltsstatus zu besitzen, können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden.
Die deutsche Bundesregierung hat einen Ausländerbeauftragten eingesetzt, der für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.
Europäische Union Aufgrund des Rechtes der Europäischen Union sind in vielen Bereichen EU-Bürger (d. h. Unionsbürger, also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union) den Angehörigen der Mitgliedstaaten weitgehend gleichgestellt, indem sie viele Bürgerrechte EU-weit geltend machen können.
Liechtenstein In Liechtenstein wird das Ausländerrecht im Ausländergesetz (AuG) geregelt und gibt Vorgaben zum Aufenthalt von Personen, die nicht aus einem EWR-Staat oder der Schweiz stammen.
Österreich In Österreich wird das Fremdenrecht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) geregelt. Daneben existiert für das Beschäftigungsrecht ein Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Schweiz In der Schweiz wurde 2005 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (kurz Ausländergesetz – AuG) beschlossen, das 2008 das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 ablöste.
Sonderfälle Als Regelfall gilt: Die Angehörigen eines Staates A werden im Staat B als Ausländer eingestuft und umgekehrt. Von dieser Regel gibt es die folgenden Ausnahmen: Sofern es in Bundesstaaten eine eigene Staatsangehörigkeit von Teilstaaten gibt, gelten Menschen mit der Staatsangehörigkeit des Bundesstaats in diesen Teilstaaten nicht als Ausländer (z. B. sind nicht-bayerische Deutsche in Bayern, wo es eine eigene bayerische Staatsangehörigkeit gibt, keine Ausländer). Ebenso gelten die Angehörigen der Teilstaaten desselben Bundesstaates nicht in einem anderen Teilstaat als Ausländer. Ist ein Staat durch Sezession entstanden, so gelten dessen Bürger in dem Staat, von dem er sich losgelöst hat, dann nicht als Ausländer, wenn dieser den neuen Staat nicht völkerrechtlich anerkannt hat. So wurde beispielsweise zu keinem Zeitpunkt zwischen 1949 und 1990 von der Bundesrepublik Deutschland die Staatsbürgerschaft der DDR anerkannt (mit der Wirkung, dass zwar die Bundesdeutschen in der DDR seit 1967 offiziell als Ausländer galten, DDR-Bürger hingegen in der BR Deutschland stets als Deutsche). Verliert ein Staat (z. B. infolge eines verlorenen Kriegs) einen Teil seines Staatsgebiets, so können unter bestimmten Umständen Bürger dieses Staates, die im abgetrennten Gebiet ihren Wohnsitz behalten, auch die ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten und ihren Abkömmlingen weitergeben. Das trifft z. B. auf Menschen zu, die polnische Staatsbürger sind, von deutschen Staatsbürgern abstammen und in einem Gebiet leben, das innerhalb der Grenzen Deutschlands von 1937 liegt. Diese Menschen gelten in Deutschland nicht als Ausländer.
Weiterer Sprachgebrauch
Arbeitsmarktinländer und Arbeitsmarktausländer Für den Arbeitsmarkt ist der Begriff des Arbeitsmarktinländers von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehören in Deutschland deutsche Staatsangehörige Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union Staatsbürger Islands und Norwegens (Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) Ausländer mit einer Arbeitsberechtigung Für die genannten Gruppen gilt auf dem Arbeitsmarkt das so genannte Inländerprimat. Sie werden denen gegenüber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt, die als Drittstaatler (als Arbeitsmarktausländer) neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen. Die Bevorrechtigung deutscher und ausländischer Arbeitsmarktinländer dient vor allem deren Schutz vor Verdrängung.Migration online: Arbeitsmarkt . In Österreich wird das Inländerprimat durch § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes festgeschrieben.Ljubomir Bratić: Das Primat der Eingeborenen. Zur Prekärität der MigrantInnen, IG Kultur Österreich.
Bildungsinländer und Bildungsausländer Bei der Frage nach der Berechtigung des Zugangs zu deutschen Hochschulen wird zwischen Bildungsinländern und Bildungsausländern unterschieden. Zur Gruppe der Bildungsinländer gehören alle, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Alle Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung werden an deutschen Universitäten gleich behandelt,Deutsche und Bildungsinländer. Website der Ludwig-Maximilians-Universität München, abgerufen am 28. Februar 2015. sofern es keine Probleme mit dem Aufenthaltsstatus eines Bewerbers gibt.
Bildungsausländer sind Menschen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland an einer nicht-deutschen Bildungseinrichtung erworben haben. Sie werden in einem gesonderten Verfahren zum Studium an deutschen Hochschulen zugelassen. Zu den Bildungsausländern können auch deutsche Staatsbürger gehören, und zwar dann, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule erworben haben.Akademisches Auslandsamt der Universität Regensburg: Bewerbungsablauf für Bildungsausländer .
Drittausländer