Altersstufen und Altersgrenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Vor der Zeugung Nacherben können noch nicht gezeugte Personen sein ( BGB).

Ab der Zeugung Embryo ist ab der Zeugung erbberechtigt ( BGB). Im Falle der Tötung eines (potentiell) Unterhaltsverpflichteten kann Schadensersatz geltend gemacht werden ( Abs. 2 S. 2 BGB).

Nidation Ab der Nidation Schutz des Nasciturus vor Schwangerschaftsabbruch ( StGB, eingeschränkt durch StGB).

Vollendung der 12. Woche nach der Zeugung Verbesserter Lebensschutz, da ein Schwangerschaftsabbruch nur noch bei medizinischer Indikation erlaubt ist (vgl. oben).

Vollendung der 22. Woche nach der Zeugung Noch stärkerer Lebensschutz, da sich auch die Schwangere bei Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation generell strafbar macht (vgl. Abs. 4 Satz 1 StGB).

Beginn der Geburt Das Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. der Kaiserschnitt gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ (BGHSt 32, 194). Mit diesem Zeitpunkt ist das Kind durch die §, , StGB (Mord und Totschlag) geschützt.

Vollendung der Geburt Beginn der Rechtsfähigkeit ( BGB) Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, Nr. 1 BGB) Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, BGB) Anspruch auf Pflege und Erziehung ( GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern ( BGB) 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetrag-Verordnung, Düsseldorfer Tabelle, BGB)

Vollendung des 6. Lebensmonats Eine Zirkumzision darf gemäß BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Vollendung des 1. Lebensjahres Rechtsanspruch auf Kinderkrippenplatz ( SGB VIII)

Vollendung des 3. Lebensjahres Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz ( SGB VIII) Ende des Beförderungsverbots in Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftomnibussen), die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind (Oldtimer; Abs. 1b StVO)

Vollendung des 5. Lebensjahres Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (, BGB, , EGBGB)

Vollendung des 6. Lebensjahres Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland) Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht ( Abs. 1 Nr. 2 BGB) Altersgrenze bei Medien (USK und FSK) Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr ( Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 7. Lebensjahres beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ ff. BGB) beschränkte Deliktsfähigkeit nach bürgerlichem Recht ( Abs. 3 BGB)

Vollendung des 8. Lebensjahres Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (baulich getrennte Radwege dürfen seit 2016 auch von jüngeren Kindern benutzt werden; Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist ( Abs. 2 BGB) Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen ( Abs. 5 StVO)

Vollendung des 12. Lebensjahres Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, RelKErzG) Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht ( Abs. 1 Nr. 3 BGB) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) ( Jugendschutzgesetz) Ende des Anspruchs der Eltern auf Kinderkrankengeld (siehe Abs. 1 SGB V) maximale Geltungsdauer des bis 2023 ausgestellten Kinderreisepasses Ende der Pflicht zur Verwendung eines Kindersitzes bei Körpergröße unter 150 cm; Ende der Pflicht, auf dem Hintersitz eines Pkws während der Fahrt zu sitzen, wenn keine Gurte vorhanden (Oldtimer) sind oder eine Befestigung von Kindersitzen nicht möglich ist ( Abs. 1a und 1b StVO). Ende des Abgabeverbotes von Feuerzeugen und Zündhölzern (nur Bayern)

Vollendung des 13. Lebensjahres Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich ( Kinderarbeitsschutzverordnung)

Vollendung des 14. Lebensjahres Strafmündigkeit ( StGB), auch für das Bußgeldverfahren ( OWiG), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG, OWiG) kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (sexueller Missbrauch von Kindern Abs. 1, , , StGB) volle Religionsmündigkeit ( RelKErzG) Fahrberechtigung für Elektrokleinstfahrzeuge ( eKFV) Erwerb des Sportbootführerscheins Binnen für Sportboote unter Segel ( SpFV) Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenz eigene Entscheidung über Namensänderung (, BGB, , EGBGB) Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen ( FamFG). Nach Abs. 2 der Vorschrift sind jedoch auch jüngere Kinder „persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.“ Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung ( Abs. 2 BGB) Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (, BGB) Eigene Entscheidung über Änderung des Geschlechtseintrags möglich, allerdings Zustimmung von gesetzlichem Vertreter oder Familiengericht erforderlich ( SBGG) Recht, einen selbstgewählten Verfahrensbeistand (zum Beispiel Rechtsanwalt) als Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen ( Abs. 5 FamFG) Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen ( Abs. 3 FamFG) Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod ( Abs. 2 TPG) Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr ( Jugendschutzgesetz) Umgang mit Waffen und Munition unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ( Abs. 1 WaffG) Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten ( Abs. 2 WaffG) Verzehr von Bier, Wein, o. ä. in Gaststätten in Begleitung eines Erziehungsberechtigten ( Abs. 1 und Abs. 2 JuSchG)

Vollendung des 15. Lebensjahres Vollzeitschulpflicht beendet, danach Berufsschulpflicht, Berufsausbildung ist möglich Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes ( JArbschG) Handlungsfähigkeit im Sozialrecht ( SGB I) Fahrberechtigung für Mofas ( i. V. m. Abs. 3 FeV) Führerscheinerwerb Klasse A1 ( Abs. 1 FeV) Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht ( Abs. 4 SGB XII)

Vollendung des 16. Lebensjahres Testierfähigkeit ( BGB, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs kann das Testament nur beim Notar errichtet werden, vgl. § 2233 Abs. 1 BGB) Einsichtsrecht in das Geburtenregister (adoptierte Kinder, PStG) und in das Samenspenderregister ( SaRegG) Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Passes ( PAuswG) Einwilligung in Organentnahme nach Tod ( Abs. 2 TPG) Aktives Wahlrecht zur Wahl des Europäischen Parlaments, des Betriebsrats und Personalrats (letzteres in einigen Bundesländern schon vorher) Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung ( SGB IV) Aktives Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Passives Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg Aktives Abgeordnetenhaus-, Bürgerschafts- bzw. Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburgwww.landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (, Jugendschutzgesetz) Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, Jugendschutzgesetz) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) Führerscheinerwerb Klasse A1, L, T ( Abs. 1 FeV) Ende des strafrechtlichen Schutzes vor Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ( StGB) teilweises Ende des strafrechtlichen Schutzes vor sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener ( StGB) sowie von Jugendlichen ( StGB) und vor der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( StGB); teilweise aber Schutz bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöhte Strafe, wenn Opfer einer Nachstellung jünger ist ( Abs. 2 Satz 2 Nummer 7 StGB) Erwerb des Sportbootführerscheins See oder Sportbootführerscheins Binnen (für Sportboote unter Segel siehe oben Vollendung des 14. Lebensjahrs) ( SpFV) Erwerb des Jugendjagdscheins () Mindesturlaub reduziert sich von 30 auf 27 Werktage ( JArbSchG) Einbürgerung kann unabhängig von den Eltern beantragt werden ( StAG)

Vollendung eines Lebensalters von 16 Jahren und 6 Monaten Möglichkeit, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu beantragen, wenn der gesetzliche Vertreter der vorzeitigen Heranziehung zum Zivildienst oder zum Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst zustimmt ( Abs. 5 KDVG; wegen Aussetzung der Wehrpflicht seit Juli 2011 nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall relevant)

Vollendung des 17. Lebensjahres Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ( Abs. 5 und Abs. 4 BGB) Begleitetes Fahren mit Pkw ( FeV) Freimenge für abgabefreien Import von Tabak und Alkohol für Reisende sowohl aus als auch von außerhalb der EU ( Abs. 5 Nr. 2 EF-VO) Mindestalter für Soldaten (§ 5 Soldatenlaufbahnverordnung; siehe auch Bundeswehr) Beginn der Genehmigungspflicht für Männer bei Aufenthalten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von mehr als drei Monaten ( Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 WPflG; galt von April 1965 bis Juni 2011 und wurde ab Januar 2026 wiedereingeführt, im April 2026 allerdings ausgesetzt) Mindesturlaub reduziert sich auf 25 Werktage (JArbSchG)

Vollendung eines Lebensalters von 17 Jahren und 6 Monaten Möglichkeit, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu beantragen ( Abs. 4 KDVG, Antragstellung ist trotz Aussetzung der Wehrpflicht möglich)

Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (, Abs. 3 BGB); volle Handlungsfähigkeit gegenüber Behörden; Beginn von sonstigen Regelungen, die an die Volljährigkeit anknüpfen (z. B. Ehemündigkeit, volle Testierfähigkeit, Fähigkeit zur Errichtung einer Patientenverfügung) ( BGB) aktives und passives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ( GG) aktives und passives Wahlrecht zu den Landtagen und Kommunalvertretungen (in vielen Bundesländern aktives Wahlrecht schon mit vollendetem 16. Lebensjahr vgl. oben; passives Wahlrecht zu baden-württembergischen Kommunalvertretungen bereits mit vollendetem 16. Lebensjahr) passives Wahlrecht in der Sozialversicherung ( SGB IV) passives Wahlrecht zum Betriebsrat oder Personalrat und zum Europäischen Parlament Ende von Schutzbestimmungen, die auf Minderjährigkeit abstellen, z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: JGG) Ende der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (, ff. JArbSchG) Pflicht zur Leistung von Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§ f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht (in Bayern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr; Art. 39 BayEUG) Ende von Unterhaltsvorschusszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (ab 1. Juli 2017, vorher lag die Altersgrenze bei 12 Jahren) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK); Ende des Abgabeverbotes von jugendgefährdenden Trägermedien ( Jugendschutzgesetz) Führerscheinerwerb Klasse A2, B, BE, C1, C1E, C, CE; Wegfall der Beschränkungen für Klasse T ( Abs. 1 FeV) Umgang mit Waffen oder Munition ( Abs. 1 WaffG) waffenrechtliche Erlaubnisse ( Abs. 1 WaffG) Ende der Jugendschutzbestimmungen Ende des Abgabeverbotes von Branntwein ( Jugendschutzgesetz) Ende des Abgabeverbotes von Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit ( Jugendschutzgesetz) Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen nach 24 Uhr (, , Jugendschutzgesetz) Zutritt zu Nachtbars und Nachtclubs ( Jugendschutzgesetz)