Der Kirchenaustritt oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. In diesem Sinne ist er nur dort erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland gelten die Landesgesetze über den „Kirchenaustritt“ daher nur für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, für diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen.

Der Austritt aus privatrechtlichen Gemeinschaften richtet sich dagegen nach dem zivilen Vereinsrecht. Kirchenaustritte haben neben demografischen Faktoren maßgeblichen Anteil am Rückgang der Mitgliederzahlen der Großkirchen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. In einigen Ländern, in denen keine staatliche Registrierung der Kirchenmitglieder erfolgt, jedoch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtliche Folgen entfaltet (z. B. Polen, Spanien), ist kein Kirchenaustritt möglich, was sich auch in den Statistiken der Mitgliederzahlen widerspiegelt.

Geschichte Das Recht auf den Kirchenaustritt ergibt sich gegenüber dem Staat aus dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Erstmals 1847 durch das Toleranzedikt Friedrich Wilhelms IV. in Preußen – jedoch noch auf den Austritt zum Übertritt in andere Religionsgemeinschaften beschränkt – ermöglicht, wurden seine Bedingungen in Deutschland im Rahmen des Kulturkampfes gesetzlich festgelegt. Viele Länder verabschiedeten hierzu Dissidentengesetze. Die Forschung unterscheidet mehrere Kirchenaustrittsbewegungen in der deutschen Geschichte. Die erste geschah schon vor dem Ersten Weltkrieg (getragen von Sozialdemokraten und bürgerlichen Anhängern Ernst Haeckels), die zweite ab 1919 (ebenfalls vornehmlich aus der Arbeiterschaft heraus, aber auch dem Bürgertum).

In Österreich wurde der Status der Konfessionslosigkeit und die damit verbundene Möglichkeit eines Kirchenaustritts mit dem Interkonfessionellen Gesetz von 1868 eingeführt.Gesamte Rechtsvorschrift für Regelung der Interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts, Fassung vom 16. Januar 2017 Kinder unter sieben Jahren folgten ihren Eltern, uneheliche Kinder ihrer Mutter. Ab 14 Jahren konnten Jugendliche selbst über ihre Religionszugehörigkeit entscheiden, auch gegen den Willen der Eltern.

1936 wurde auf den Melde- und Personalbögen der Einwohnermeldeämter sowie den Personalpapieren der Begriff „gottgläubig“ eingeführt. Da die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wie auch „Freidenkertum“ im Nationalsozialismus nicht als karrierefördernd galt, bot die amtliche Bezeichnung „gottgläubig“ für konfessionslose Nationalsozialisten einen Ausweg, um so zu dokumentieren, dass man durch einen Kirchenaustritt nicht automatisch „ungläubig“ wurde.Maren Seliger: Scheinparlamentarismus im Führerstaat: „Gemeindevertretung“ im Austrofaschismus und Nationalsozialismus: Funktionen und politische Profile Wiener Räte und Ratsherren 1934–1945 im Vergleich. Band 6 von Politik und Zeitgeschichte. LIT Verlag, Münster 2010, ISBN 3-643-50233-8, ISBN 978-3-643-50233-9, S. 234; books.google.de

Kirchenaustritt von 1937 bis 1940 war stark von der „Gottgläubigkeit“ der Nationalsozialisten und Diskussionen rund um kirchenkritische Schriften von Autoren wie Alfred Rosenberg (Bekenntnis: „gottgläubig“ oder „deutsch-gottgläubig“) und Mathilde Ludendorff („Bund für Deutsche Gotterkenntnis)“ getragen.

Gründe für Kirchenaustritt Die Gründe für einen Kirchenaustritt variieren stark und sind individuell verschieden.Johanna Adorján: Der Preis der Ehrlichkeit. In: Süddeutsche Zeitung Magazin, 31. März 2022, abgerufen am 31. März 2022. Daher kamen wissenschaftliche Studien, die die Ursache für den Kirchenaustritt zu ergründen versuchten, z. T. zu verschiedenen Ergebnissen.

Eine Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der deutschen katholischen Bischöfe 1992/93 kam zu dem Ergebnis, dass die Kirchensteuer meist nur noch Anlass sei. So würden sich Katholiken nicht mit der Institution identifizieren, hätten kein Verständnis für die Sexualmoral und würden ihren Vertretern oftmals „Heuchelei“ vorwerfen.Schon die Jugend läuft davon, Focus Magazin Nr. 38 (1993) von Eugen Georg Schwarz.

Nach einer vom Kirchenamt der EKD veröffentlichten Studie aus dem Jahr 1992 gab es damals in Deutschland signifikante Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. Die drei häufigsten Gründe für den Kirchenaustritt im Westen waren demnach in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit die Einsparung der Kirchensteuer, die Aussage Ich kann auch ohne Kirche christlich sein sowie die Gleichgültigkeit gegenüber der Kirche. Die drei häufigsten Gründe für den Kirchenaustritt im Osten waren dagegen Gleichgültigkeit gegenüber der Kirche an erster Stelle, dann folgten die Aussagen Ich brauche keine Religion in meinem Leben und Ich kann mit dem Glauben nichts mehr anfangen. fowid.de Nach einer neueren Studie der EKD war dieser Ost-West-Unterschied auch 2006 noch deutlich zu erkennen. Bei drei Vierteln der Konfessionslosen in Westdeutschland handelte es sich um frühere Protestanten, die in den letzten 25 Jahren aus ihrer Kirche ausgetreten waren, während in den neuen Bundesländern viel häufiger die Konfessionslosigkeit seit Generationen bestand und eine grundsätzliche Ablehnung von Religion geäußert wurde.Pressemeldung „Evangelische Kirche will sich verstärkt Konfessionslosen zuwenden“ Statistisch eher selten seien Übertritte zu einer anderen großen Konfession oder noch seltener der Wechsel in kleinere Glaubensgemeinschaften wie Sekten oder Freikirchen.

Der Religionssoziologe Detlef Pollack führte 2012 den Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche in Deutschland an. Hinzu käme die demografische Entwicklung und Säkularisation der Gesellschaft., Sonntagsblatt vom 8. Juli 2012

Die ebenfalls 2012 u. a. von Michael Ebertz, Professor am Zentrum für kirchliche Sozialforschung an der Katholischen Hochschule Freiburg, verfasste Studie Austritt oder Verbleib in der Kirche sieht dagegen den Austritt als Endpunkt eines längeren Prozesses, der schließlich zum Austritt führe. Demnach sei der Kirchenaustritt nicht Indikator für einen aktuellen Dissens der Mitglieder mit ihrer Kirche, sondern Ergebnis einer langfristigen, oft mehrjährigen Entwicklung, wobei insbesondere dem Zeitraum von Pubertät, Konfirmation und Firmung eine wichtige Rolle zukomme, während dessen sich Jugendliche verstärkt mit der Sinnsuche beschäftigten. Daher konstatiert die Studie: „Junge Erwachsene werden von den herkömmlichen Angeboten der Kirche kaum angesprochen und empfinden diese nicht als attraktiv.“. Pressemitteilung des Evangelischen Pressedienstes. Abgerufen am 22. September 2012.

In einer Studie der EKD aus 2014 waren die drei Gründe mit der höchsten Zustimmung Kirche unglaubwürdig, Kirche gleichgültig und brauche keine Religion fürs Leben. Seite 81

Folgen des Kirchenaustritts Behandlung im staatlichen Recht Der Kirchenaustritt hat in Deutschland zur Folge, dass der Staat keine Rechtsfolgen mehr an eine Mitgliedschaft knüpfen darf (z. B. Kirchensteuereinzug, Teilnahme am Religionsunterricht), was aus der negativen Religionsfreiheit des Abs. 1 Grundgesetz und aus WRV in Verbindung mit GG folgt. Der Kirchenaustritt beendet nur die staatlich registrierte Mitgliedschaft, während die kirchliche Zugehörigkeit aufgrund theologischer und kirchenrechtlicher Kriterien unberührt bleibt.

Die Kirchen werden einmalig über den Austritt informiert und bekommen fortan von den Meldeämtern keine Mitteilungen mehr über Umzüge und Personenstandsänderungen des früheren Mitglieds.

Konsequenzen im Arbeitsrecht Ein Kirchenaustritt kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sofern der Arbeitgeber ein kirchlicher Träger ist (z. B. Caritas, Diakonisches Werk). In vielen Fällen ist nämlich das Dienstverhältnis bei diesen Arbeitgebern an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden, weswegen im Falle eines Kirchenaustritts oft auch das Dienstverhältnis aufgehoben wird. Bei ähnlicher Glaubensgemeinschaft müssen Konfession des Arbeitgebers und Konfession des Arbeitnehmers nicht übereinstimmen.

In einem Urteil aus dem Jahre 2003 sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Kündigung einer leitenden Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus als gerechtfertigt an, die aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Beklagt war in diesem Fall der Landeswohlfahrtsverband, der nach dem Schwerbehindertengesetz seine Zustimmung zur Kündigung geben muss., vonderwehl.de zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2003, Az. 9 S 1077/02, Volltext. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aus dem Jahre 2008, Az. 7 Sa 250/08, Volltext erklärten die Richter es für zulässig, dass ein kirchliches Altenheim eine Pflegerin entlassen durfte, die aus der Kirche ausgetreten war. Im Fall eines Bewerbers auf eine Pflegerstelle hingegen entschied das Arbeitsgericht Aachen am 14. Dezember 2012, dass die Ablehnung auf Grund seiner Konfessionslosigkeit trotz fachlicher Eignung eine Diskriminierung darstellt. Dem Pfleger wurden 3.000 EUR Schadenersatz zugesprochen., siehe auch Az. 2 Ca 4226/11

Mit dem Urteil (2 AZR 579/12) vom 25. April 2013 bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, wenn er mit seinem Kirchenaustritt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)) verstoße. Dem Arbeitgeber werde damit die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht. Der Arbeitnehmer werde dadurch auch nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert. vom 25. April 2013

In welchen Fällen ein Kirchenaustritt eine Kündigung rechtfertigt, ist eine Frage der Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der Religionsgemeinschaft andererseits. Weitere Urteile, auch des Europäischen GerichtshofesSiehe z. B. die Rechtssachen C-414/16 und C-68/17., haben die Möglichkeit zur Kündigung durch den kirchlichen Arbeitgeber im Vergleich zur früheren Rechtsprechung eingeschränkt.

Behandlung im kirchlichen Recht Von der Wirkung des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich („Bürgerliche Wirkung“) zu unterscheiden ist die Frage, ob die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den vor einer staatlichen Stelle erklärten Austritt für sich anerkennt. Das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Gemeinschaften (Kirchenrecht) unterscheidet sich hier stark.

Katholische Kirche Die katholische Kirche kennt keinen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft Kirche, da eine Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann und sich die katholische Kirche als die Gemeinschaft der Getauften versteht. Dennoch knüpft sie an eine „Austrittserklärung“, den Kirchenaustritt im staatlichen Bereich, kirchenrechtliche Folgen.