Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten WeltkriegBundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Wiedergutmachung – Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. 10. Mai 2022. Link zum Download (PDF, 7 MB). und zu unterscheiden von deutschen Reparationen an Länder, die sich mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von der Wehrmacht besetzt worden war.

Die deutschen Entschädigungsleistungen für die Opfer des Nationalsozialismus betrugen bis 2021 insgesamt über 80 Mrd. Euro. Davon entfällt mehr als die Hälfte auf Leistungen nach dem BEG.Entschädigungsleistungen Deutschlands für die Opfer des Nationalsozialismus bis 2021 (in Milliarden Euro). Statista, Mai 2022.

Entwicklung des BEG Die deutsche Nachkriegsgesellschaft Nach dem „Schock der ersten Stunde“, in der die nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in das Blickfeld der Öffentlichkeit gelangten, ließ die Bereitschaft, politische und moralische Verantwortung zu übernehmen, nach. Im Bewusstsein der deutschen Nachkriegsgesellschaft wurde den Opfern ein eher unbedeutender Platz zugewiesen. Vor dem Hintergrund des Wiederaufbaus, des Kalten Krieges und schließlich des eigenen, während des Krieges und danach erfahrenen Leids, begannen viele Deutsche, sich selbst als Opfer zu sehen. Auch änderte sich das Bild vom Nationalsozialismus. Die Betonung des manipulativen und terroristischen Charakters des NS-Staates und die Sicht auf einen dämonisierten Adolf Hitler half, eine Mitschuld an den NS-Verbrechen zu verdrängen. Man begann, das eigene Leid mit der Verfolgung der NS-Opfer aufzurechnen – das Klischee von wohlversorgten NS-Opfern wurde zu einer Art politischer Mythos – und einhergehend mit der Integration ehemaliger NS-Funktionäre in die deutsche Nachkriegsgesellschaft wurden nicht die Täter, sondern die Opfer als eine Belastung für die neue Gesellschaft empfunden. „Was soll man tun, wenn ein ganzes Volk bockt“, soll der engagierte Befürworter der Entschädigungsgesetze und ehemalige Verhandlungsführer beim Luxemburger Abkommen, Franz Böhm (CDU), gesagt haben.

Die Wiedergutmachung war zwar in der Bevölkerung unpopulär, hatte aber offenbar keine negativen Auswirkungen auf das Wählerverhalten. Böhm kandidierte 1953 und 1957 in einem Frankfurter Wahlkreis, der für seine Partei sehr gefährdet war, und gewann beide Male das Mandat.

Auf der anderen Seite versuchten Spitzenpolitiker wie der Bundesfinanzminister Fritz Schäffer (CSU), Stimmen gegen die Wiedergutmachungsregelung zu sammeln. Den Höhepunkt seiner Kampagne stellte eine Rede auf einer CSU-Veranstaltung in Plattling im Dezember 1957 dar, als er schon nicht mehr das Amt des Finanzministers bekleidete. Da behauptete er u. a., die Wiedergutmachung erschüttere die Stabilität der Deutschen Mark. In der Presse wurde dieser Ausfall aufs Schärfste verurteilt; das Bundeskabinett distanzierte sich, einschließlich seines Nachfolgers im Finanzressort.

Die Sicht auf die Opfer des NS-Regimes war nicht einheitlich. Während die Entschädigung von Juden und politisch Verfolgten trotz finanzieller Bedenken in der Öffentlichkeit eher zustimmend angenommen wurde, war die Akzeptanz solcher Verfolgtengruppen wie z. B. „Zigeuner“ und Zwangssterilisierte wesentlich geringer. Dasselbe galt für den konservativ-militärischen Widerstand gegen den Nationalsozialismus, etwa die Attentäter vom 20. Juli 1944 und ihre Hinterbliebenen.Johannes Tuchel: Zwischen Diffamierung und Anerkennung: Zum Umgang mit dem 20. Juli 1944 in der frühen Bundesrepublik. APuZ, 20. Juni 2014. Personen, die nach 1945 der Kommunistischen Partei Deutschlands angehörten, wurde die Entschädigung versagt.Protokoll der Bundestagssitzung vom 8. Mai 2008, Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung (PDF; 2,0 MB) abgerufen am 30. Mai 2010.

Am 26. April 1949 wurde als zoneneinheitliches Gesetz vom Süddeutschen Länderrat (1946–1949) das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) — USEG erlassen und im August 1949 nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch besondere Landesgesetze in Bayern, Bremen, Baden-Württemberg und Hessen eingeführt.Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949. Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1949 S. 187. verfassungen.de, abgerufen am 13. Februar 2023. Das USEG wurde damit gemäß GG nur in den betreffenden Ländern Bundesrecht (partikuläres Bundesrecht). In den Ländern der britischen und der französischen Besatzungszone sowie in Berlin (West) ergingen nun entsprechende Gesetze, die grundsätzlich die gleichen Schadensarten regelten wie das Entschädigungsgesetz.

Bundesergänzungsgesetz von 1953 Der erste Deutsche Bundestag (1949–1953) ließ sich Zeit bei der Vereinheitlichung eines Entschädigungsrechts, das sich auf den gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte.vgl. Fünftes Kapitel: Rahmenbedingungen der Wiedergutmachung in der Frühzeit der Bundesrepublik Deutschland. In: Constantin Goschler: Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945–1954. R. Oldenbourg Verlag, München 1992, S. 185–224. Die Verhandlungen blieben jahrelang in der Frage der Kompetenz- und Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern stecken.vgl. Die Stimme Bayerns im Konzert der Bundesländer. In: Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland. Oldenbourg Wissenschaftsverlag 2006, S. 88–103. 1951 wurden offizielle Regierungsgespräche zwischen der Bundesrepublik und Israel eingeleitet. Als dritter Partner kam die New Yorker „Conference on Jewish Material Claims against Germany“ hinzu, ein Dachverband der wichtigsten jüdischen Organisationen, der in den Verhandlungen die außerhalb Israels lebenden Juden vertrat. Die Verhandlungen, die in Wassenaar bei Den Haag geführt wurden und im September 1952 in das Luxemburger Abkommen mündeten, bilden einen Markstein in der Wiedergutmachungsgeschichte. Im Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommenvgl. verpflichtete sich die Bundesregierung zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) erklärte das Israel-Abkommen zur Chefsache. Er setzte sich mit Hilfe der SPD-Bundestagsfraktion gegen die Widerstände durch, die sich im Bundeskabinett, in der Regierungskoalition und in Teilen der Presse regten. Die Gegner argumentierten mit den Kosten einer solchen gesetzlichen Regelung.

Das erste bundeseinheitliche Entschädigungsgesetz war das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953. Es war noch kurz vor Ende der Legislaturperiode des ersten Deutschen Bundestages beschlossen worden und legte in 103 Paragraphen die zu entschädigenden Personengruppen, die zu berücksichtigenden Schadensbestände, die Befriedigung der Entschädigungsansprüche und die zuständigen Behörden und Verfahrensvorschriften fest. Es ergänzte nicht nur das Entschädigungsgesetz (USEG), indem es Rechtsgleichheit im gesamten Bundesgebiet herstellte,vgl. Art. I G vom 18. September 1953, es ging auch inhaltlich darüber hinaus. Anspruch auf Entschädigung bestand auch für Künstler und Wissenschaftler, die eine vom Nationalsozialismus abweichende Richtung vertreten hatten, Hinterbliebene von ermordeten Verfolgten, irrtümlich Verfolgte und Personen, die verfolgt worden waren, weil sie einem Verfolgten nahestanden ( Abs. 2 und Abs. 3 BEG).

Ein entscheidendes Kriterium bildete die Wohnsitzvoraussetzung (subjektiv-persönliches Territorialitätsprinzip). Antragsberechtigt waren Verfolgte des NS-Regimes, die am 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin hatten, oder die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderung dort gelebt hatten. Gründe für diese Regelung waren ansonsten nicht übersehbare Kosten sowie eine Abgrenzung zu den deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg. Aus Kriegs- oder Besatzungshandlungen erwachsene Schäden können nach völkerrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich nicht als Einzelanspruch vom Geschädigten unmittelbar gegen den schadenstiftenden Staat geltend gemacht werden, sondern sind durch Reparationen von Staat zu Staat unter Ausschluss von Ansprüchen des einzelnen Geschädigten abgegolten.vgl. BT-Drs. 10/6287 vom 31. Oktober 1986, S. 12. Damit waren alle Verfolgte aus dem Ausland von der Entschädigung ausgeschlossen. Problematisch war auch die gesetzte Antragsfrist. Die Verfolgten waren weltweit verstreut und es war für sie schwierig, schnell genug an die notwendigen Unterlagen heranzukommen.

Dieses Gesetz wurde drei Jahre später durch das Bundesentschädigungsgesetz von 1956 neu gefasst.

Bundesentschädigungsgesetz von 1956 Mit Gesetz vom 29. Juni 1956 erhielt das Bundesergänzungsgesetz die Überschrift Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG) und eine neue Fassung,vgl. Anlage zu Art. I des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956, nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Vierten Teil des Überleitungsvertrags ihre Verpflichtung zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gegenüber den drei Westalliierten bekräftigt hatte.Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“). Abgerufen am 22. Februar 2023.

In in Verbindung mit ff. BEG erhielten auch Verfolgte, welche die bisherigen Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllten, Anspruch auf Entschädigung. Der Stichtag war nun der 31. Dezember 1952. Dies galt vor allem für Verfolgte, die aus dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgewandert waren und in Gebieten wohnten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, außerdem Heimkehrer, Vertriebene, Flüchtlinge aus der Sowjetischen Besatzungszone und so genannte Displaced Persons. Die Entschädigungsleistungen in den einzelnen Schadenstatbeständen wurden erhöht.Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. BT-Drs. 1949, S. 73 f., 85 ff.

Das BEG 1956 baute auch die Vorschriften über Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen durch Einfügung neuer Vorschriften über Versorgungsschäden aus (§§ 64 ff. BEG).

Schließlich führte das BEG von 1956 einen besonderen Abschnitt mit Vorschriften für juristische Personen, Anstalten und Personenvereinigungen ein, wenn sie gewaltsam aufgelöst oder zur Auflösung gezwungen worden waren (§§ 142 ff. BEG). Die Fünfte Durchführungsverordnung legte die Versorgungseinrichtungen fest, die als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen waren.Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (5. DV-BEG) vom 16. Mai 1957.

Von der Entschädigung ausgeschlossen waren gem. BEG ausdrücklich ehemalige Mitglieder der NSDAP Personen, die nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hatten, beispielsweise KommunistenCamilla Bertheau: Politisch unwürdig? Entschädigung von Kommunisten für nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Bundesdeutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung der 50er Jahre. De Gruyter, 2016. ISBN 978-3-11-048194-5.