Namenszusätze sind vor oder hinter dem Namen einer Person, einer geographischen Bezeichnung oder einer Sache vermerkte Beifügungen. Nachstehende Formen sind als Beispiele dargestellt:
Personen Zu den wichtigsten Namenszusätzen zu Personennamen gehören die Titel aller Art, die akademischen Grade und die Beinamen.
Ursprüngliche Herkunftsbezeichnungen Ursprünglichste Form des Namenszusatzes ist der Herkunftsname als Sippenzugehörigkeit oder Wohnstättenname, also etwa die germanischen Bildungssilben ‑er/‑inger, ‑mann, denen heute ein wörtlich zu verstehendes von entspricht (niederländisch: de, ten, van, van’t; französisch: de, de l’, du, de la; italienisch: di, del, dello, della, dei, delle, da, dal usw., keltisch O’, Mc). Aus den Herkunftsnamen entwickelt sich das Adelsprädikat.
Noch im 18. Jahrhundert war in manchen Gebieten Europas die heutige Zweinamigkeit nicht etabliert. So wurden Patronyme (Vatersnamen, z. B. Petersen) in der Art eines „Namenszusatzes“ verwendet, der in jeder Generation wechselt: Carl Petersen bedeutete ursprünglich „Carl, der Sohn des Peter“. Isländische Personennamen werden bis heute auf diese Weise gebildet.
Die alten Bildungssilben und Kennzeichnungen werden heute im Allgemeinen nicht mehr als Namenszusatz aufgefasst, sondern als Teil des Namens beziehungsweise als Familienname.
Verschmelzung und alphabetische Einordnung Die heutigen Zusätze werden in der alphabetischen Auflistung in der Regel nicht berücksichtigt. Ursula von der Leyen erscheint dann als Leyen, Ursula von der. Landschaftlich oder national kann es Abweichungen davon geben. So betrachtet man in Belgien den gesamten Nachnamen als eine Einheit, die mit einem Großbuchstaben begonnen wird: Ursula Von Der Leyen, mit der Auflistungsform: Von Der Leyen, Ursula.
Manchmal, häufig im Romanischen, kommen beide Formen vor: da Vinci, de Gaulle, aber (Von der Ach →) Vonderach, Vanderbilt, (De la Lande →) Delalande. Sie werden inkonsequent notiert und sortiert: DeBeers – De Beers, DeSoto – De Soto, De’Longhi – DeLonghi usw.
Nordische und russische Vaternamen (und Mutternamen) gelten als vollwertiger Name.
Arabisch ibn oder jüdisch/semitisch ben „Sohn des“ gilt als Zusatz. Arabisch al bzw. ad „des“ steht durch Umschrift in beiden Formen: Alāʾ ad-Dīn → Aladin, Al-Chwarizmi, Salah ad-Din → Saladin.
Chinesische und koreanische Namen werden standardmäßig mit dem Clannamen vorn angegeben und danach sortiert. So wird etwa Mao Zedong (Familie Mao, Generation Ze, Personalname Dong) als voller Name unter M einsortiert. Historische Pseudonyme wie Kǒng (Fū-)Zǐ („Meister Kong“ oder „Kong der Lehrmeister“) werden hingegen als geschlossene Form einsortiert (unter K, wie Konfuzius).
Adelstitel Adelstitel sind die Hierarchiebezeichnungen des Adels (Kaiser, König, Fürst usw.). Sie sind neben der Standesbezeichnung auch im Sinne eines Amtstitels zu verstehen.
Die heute noch bestehenden Monarchien verwenden Adelstitel sowohl erblich, als auch durch Verleihungen (beispielsweise der englische Sir), funktionsgebunden oder als reine Auszeichnung. Nach deutschem Recht werden sie seit der Abschaffung der Vorrechte des Adels mit der Weimarer Verfassung als Namensbestandteil weitergeführt, in Österreich wurden sie mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 gänzlich verboten – anerkannt sind hier nur die im Ausland zulässigen Titel, einschließlich der deutschen Namensbestandteile. In der Schweiz (Alte Eidgenossenschaft) wurden Adelstitel 1798 verboten. Ähnliche Regelungen gibt es in vielen europäischen, wie auch außereuropäischen ehemaligen Monarchien.
Berufstitel Einem Personennamen beigefügte Namenszusätze (Amtstitel, Mandatskürzel) werden direkt vor oder hinter den Namen geschrieben und sind keine Namensbestandteile und stehen, anders als im Englischen, ohne vorangestelltes Komma.
Deutschland Erika Mustermann MdB – Namenszusatz steht für Mitglied des Deutschen Bundestages Erika Mustermann MdL – Mitglied des Landtages Erika Mustermann MdEP – Mitglied des europäischen Parlaments Erika Mustermann MdA – Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses Erika Mustermann MdHB – Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft Erika Mustermann MdBB – Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Erika Mustermann StB – Steuerberater Erika Mustermann WP – Wirtschaftsprüfer Erika Mustermann RA – Rechtsanwalt Erika Mustermann FA für …-recht – Rechtsanwalt mit Zusatzqualifikation für ein bestimmtes Rechtsgebiet (Fachanwalt)
Österreich In Österreich sind Berufstitel staatliche Auszeichnungen: HR Mustermann – Hofrat Prof. Mustermann – Professor Univ. Prof. Mustermann – Universitätsprofessor Auch Amtstitel werden in Österreich traditionellerweise angeführt, hierbei stehen die Titel in der Reihenfolge Amtstitel – Berufstitel – akademischer Grad: Abg. z. NR Mustermann – Abgeordneter zum Nationalrat Mustermann LAbg. HR Dr. Mustermann – Landtagsabgeordneter Hofrat Dr. Mustermann
Akademische Grade Akademische Grade und Berufsbezeichnungen sind keine Namensbestandteile. Namenszusätze stehen in deutschsprachigen Texten, anders als im Englischen, ohne vorangestelltes Komma.
Hans Hansen B. Sc. – Bachelor of Science Hans Hansen B. A. – Bachelor of Arts Hans Hansen B. Ed. – Bachelor of Education Hans Hansen B. Eng. – Bachelor of Engineering Hans Hansen LL. B. – Bachelor of Laws Hans Hansen M. Sc. – Master of Science Hans Hansen M. Res. – Master of Research Hans Hansen MPH – Master of Public Health Hans Hansen M. A. – Master of Arts Hans Hansen M. Ed. – Master of Education Hans Hansen M. Eng. – Master of Engineering Hans Hansen M. B. A. – Master of Business Administration Hans Hansen M. Div. – Master of Divinity Hans Hansen MAS – Master of Advanced Studies Hans Hansen M. Theol. – Magister Theologiae Dipl.-Ing. Katharina Sander – Diplomingenieurin (in Österreich auch: DI Katharina Sander) Franz Kraxlhuber M. A. – Magister Artium Mustermann LL. M. – ursprünglich Legum Magister, heute häufiger bekannt als Master of Laws Hans Mustermann DBA oder Hans Mustermann Dr. B.A. – Berufsdoktorat (Doctor of Business Administration) ohne Promotion. Einige Universitäten und Hochschulen bieten den DBA auch in einer Form an, die es ermöglicht, den Titel "Dr." vor dem Namen ohne Zusatz anstelle der Endung DBA zu führen. Dann wäre es statt Hans Mustermann DBA ein Dr. Hans Mustermann. Auch hier entspricht es keiner Promotion. Dr. Hans Mustermann – Promotion Hans Mustermann Ph.D. – wissenschaftlicher Doktorgrad in vorwiegend englischsprachigen Ländern. PhDr. Hans Mustermann – so genannter „kleiner Doktorgrad“ auf zweiter Stufe des Bologna-Prozesses, verliehen von einer Hochschule in Bratislava (Slowakei) – keine Promotion
Abgrenzung Professor ist kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung. Aus Gründen des Respekts wird auf eine Abkürzung oft verzichtet. So ergibt sich etwa Professorin Dr. Musterfrau – Professor. Privatdozent, kurz PD oder Priv.-Doz., ist ebenfalls kein akademischer Grad. Diese Bezeichnung geht einer ordentlichen Professur oft voraus und fällt weg, wenn ein Ruf zum Professor angenommen worden ist.
Deutschland Doktorgrad, Ordensname und Künstlername sind die einzigen Zusätze, die gemäß deutschem Passgesetz im Reisepass und anderen Dokumenten abseits des Namens auf Antrag eingetragen werden können. In der „Zone für das automatische Lesen“ werden sie nicht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Anrede mit diesem Grad bzw. den Namen besteht auch im Falle eines Eintrags nicht.„...werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu.“ BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1957, Az. I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207; Volltext.
Österreich Akademische Grade sind nach § 37 Abs. 2 PStG 2013 „auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Diese Bestimmung wurde inhaltlich § 10 Abs. 2 des alten PStG entnommen, wonach unter denselben Bedingungen akademische Grade „dem Namen beizufügen“ waren. Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 1–3 Personenstandsverordnung (PStV) sowie die Eintragungsrichtlinien 2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF). Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung des akademischen Grades zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.Eintragungsrichtlinien 2009 in der Fassung 1. November 2009. In: BMWF: Die genauen Formen der einzutragenden österreichischen akadem. Grade und deren Abkürzungen sind im Hauptteil 1, S. 21–25, die der nicht-österreichischen akadem. Grade auf S. 26–59 aufgelistet.
Nach § 365a Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung werden im Gewerberegister neben dem akademischen Grad bzw. der Standesbezeichnung (siehe nachstehend) auch akademische Berufsbezeichnungen eingetragen.
Ingenieur Die Bezeichnung Ingenieur ist in Deutschland als Berufsbezeichnung und in Österreich als Standesbezeichnung definiert. Die gesetzliche Regelung findet sich in den Ingenieurgesetzen der Länder (Deutschland) bzw. in einem Bundesgesetz (Österreich).
Österreich: Ingenieur als Standesbezeichnung Bei Nachweis der Voraussetzungen nach (aktuell) Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) wird in Österreich die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur verliehen. Übergangsweise wurden 1994 die Standesbezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur und Diplom-HLFL-Ingenieur eingeführt, die bis 2007 verliehen wurden.Wenngleich im Ingenieurgesetz 1990 idF vom 1. Juli 1994 zwar die Diplomformen als 2. Abschnitt unter der Überschrift „Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur und Diplom-HLFL-Ingenieur“ hinzugefügt wurden, gelten diese dennoch wie die Standesbezeichnung Ingenieur nach 1. Abschnitt gleichermaßen als Standesbezeichnungen. Siehe § 6 Abs. 4 PStV; siehe Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009. Die weiblichen Formen sind nach IngG 2006 bzw. § 6 Abs. 4 PStV mit Ingenieurin, Diplom-HTL-Ingenieurin und Diplom-HLFL-Ingenieurin festgelegt. (Analog der akademische Grad Diplomingenieur – Diplomingenieurin.)
Als Namensbeifügungen sind die Standesbezeichnungen den akademischen Graden gleichgestellt. Sie sind nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 4 PStV sowie Ziffer 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009 des BMWF. Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung der Standesbezeichnung zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.
Meistertitel Handwerksmeister Wird von den deutschen Handwerkskammern nach erfolgreicher Meisterprüfung vergeben. Elektrotechniker-Meister / Augenoptikermeister Max Mustermann / Max Mustermann, Meister im Orthopädieschuhmacher-Handwerk
Von der Handwerkskammer Wiesbaden wurde das Kürzel me. als Kurztitel für „Meister im Handwerk“ markenrechtlich geschützt. Es darf allein von Handwerksmeistern als Hinweis auf ihre fachliche Qualifikation vor dem Namen geführt werden.Erläuternder Hinweis in der Online-Ausgabe der Deutschen HandwerksZeitung. me. Eva Mustermann, Meisterin im Bäckerhandwerk, me. Hans Lehmeier, Installateur- und Heizungsbauermeister
Industriemeister Wird von den deutschen IHKs nach erfolgreicher Meisterprüfung vergeben. Z. B. Industriemeister Elektrotechnik/Industriemeister Metall Max Mustermann
Studentische Zirkel Zu den Namenszusätzen zählen auch die studentischen Zirkel.
Religiöse Bezeichnungen Erika Mustermann OFS – Angehörige des Ordo Franciscanus Saecularis Erich Mustermann SJ – Societas Jesu, also Mitglied des Jesuitenordens