Schöffen (von althochdeutsch sceffino „Anordnender“) sind in Deutschland und Österreich ehrenamtliche Richter, die im Hauptverfahren von Strafprozessen mitwirken.
Allgemeine Geschichte
Deutschland Bis 1924 gab es auch in Deutschland Geschworenengerichte. Seither kommt dem Namen Schwurgericht nur noch eine historische Bedeutung zu. Sachliche Unterschiede zur zuständigen „normalen“ großen Strafkammer des Landgerichts sind damit nicht mehr verbunden. Die Besetzung des Schwurgerichts besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Dabei sind Schöffen keine Geschworenen mehr.
Grundlegende Vorschriften sind die Deutsches Richtergesetz (DRiG) und Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Einsatzbereiche Schöffen werden bei folgenden Gerichten eingesetzt:
Amtsgericht Schöffengericht ( GVG) Jugendschöffengericht ( JGG) Landgericht Kleine und Große Strafkammer ( GVG) Große Kammer als „Schwurgericht“ ( Abs. 2 GVG, GVG) Kleine und Große Jugendkammer ( JGG) Ortsgericht in Hessen als Ortsgerichtsschöffen (§ 4 OrtsgerichtsgesetzOrtsgerichtsgesetz)
Aus der Schöffenstatistik des Bundesministeriums der Justiz ergibt sich die Zahl der in der Strafrechtspflege tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter; diese werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Statistik wird jeweils zum Beginn einer Amtsperiode mit Stand zum 1. Januar erhoben. Zu Beginn der laufenden Schöffenperiode am 1. Januar 2024 gab es 28.685 Hauptschöffen bei den Erwachsenenspruchkörpern sowie 11.933 Hauptschöffen bei den Jugendspruchkörpern (insgesamt 50,8 % Männer und 49,2 % Frauen).
Das Schöffengericht des Amtsgerichts ist gemäß GVG – wie die kleine Strafkammer des Landgerichts – regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Bei besonderem Umfang kann beim Schöffengericht ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden (erweitertes Schöffengericht). In der großen Strafkammer des Landgerichts wirken zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern mit. Falls sie jedoch nicht als Schwurgericht tagen, so können sie im Eröffnungsbeschluss bestimmen, dass in der Hauptverhandlung nur zwei Berufsrichter und zwei Schöffen tätig werden, was der Regelfall ist ( Absatz 2 GVG; sogenannte „kleine Besetzung“). Die Schöffen sind den Berufsrichtern gleichgestellt.
Ziele Durch Beteiligung von Schöffen in Gerichtsverfahren soll das Vertrauen der Bürger in die Justiz gestärkt und eine lebensnahe Rechtsprechung erreicht werden. Sie sind ein sichtbarer Ausdruck der Volkssouveränität und sollen zu einer Qualitätssicherung der Rechtsprechung beitragen und ein Instrument zur Rechtserziehung des Volkes darstellen. Ob diese Ziele noch erreicht werden, wird in der aktuellen Fachliteratur teilweise angezweifelt.George Andoor: Laien in der Strafrechtsprechung. Eine vergleichende Betrachtung der Laienbeteiligung an deutschen und englischen Strafgerichten. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2013, S. 89 ff. Dennoch ist die Beteiligung von Schöffen ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates, da sie ein Bindeglied zwischen Staat und Bürger schaffen können. Dementsprechend erfüllt der Schöffe eine verantwortungsvolle Aufgabe. Es bestehen andererseits Auffassungen, dass eine effiziente Rechtspflege in einer modernen deutschen Gesellschaft keiner Laienbeteiligung an der Strafjustiz bedürfe. Andererseits seien Schöffen – gleich der Nationalhymne oder Bundesflagge – ein Symbol, welches eine Rechtsprechung im Namen des Volkes – durch seine Legitimation getragen – verspricht.George Andoor: Laien in der Strafrechtsprechung. Eine vergleichende Betrachtung der Laienbeteiligung an deutschen und englischen Strafgerichten. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2013, S. 112 f.
Schöffenauswahl und Berufung mini|Benachrichtigung über die Wahl zum Schöffen Amtsperiode Dauer 1989–1992 4 Jahre 1993–1996 1997–2000 2001–2004 2005–2008 2009–2013 5 Jahre 2014–2018 2019–2023 2024–2028 Eine Amtsperiode für Schöffen beträgt seit 2009 fünf Kalenderjahre (früher vier Jahre). 2023 erfolgte die Schöffenwahl für die aktuelle Amtsperiode 2024–2028. Die Amtsperiode begann am 1. Januar 2024. Dabei wurden ca. 60.000 Schöffen in Deutschland gesucht.Bundeszentrale für politische Bildung, März 2023; abgerufen am 16. März 2023. Bewerbungen für das Schöffenamt waren in vielen Gemeinden möglich. Dabei schlägt ein Einwohner seiner Gemeinde vor, dass er (oder ein anderer Bürger) auf die Vorschlagsliste für Schöffen () gesetzt wird. Die Aufnahme eines Bewerbers in die Liste bedarf der Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Gemeindevertreter (insgesamt mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl). Sollten sich nicht genügend geeignete Bewerber finden, können Personen auf die Liste gesetzt werden, die sich nicht beworben haben. Nach Ausfertigung der Liste ist sie (). In dieser Zeit kann bezüglich der gelisteten Personen Einspruch erhoben werden (). Die Liste sowie etwaige Einsprüche werden an das Amtsgericht übersandt (). Der dortige Schöffenwahlausschuss, bestehend aus einem Richter beim Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen, entscheidet zunächst über erfolgte Einsprüche. Anschließend wählt er aus den Vorschlagslisten der Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in getrennten Listen die Haupt- und Ersatzschöffen für das Schöffengericht am Amtsgericht sowie den auf den Amtsgerichtsbezirk entfallenen Teil der Haupt- und Ersatzschöffen für das zuständige Landgericht. Dabei gelten Besonderheiten bei der Wahl von Ersatzschöffen: Für die Auswahl gilt das Prinzip der Ortsnähe, damit sie bei Bedarf zeitnah zum Gericht kommen können. Für das Landgericht werden sie vom Wahlausschuss des Amtsgerichtes gewählt, in dem das Landgericht seinen Sitz hat. Sie werden grundsätzlich aus der Einwohnerschaft der Sitzgemeinde des Landgerichts gewählt ( Abs. 2 Satz 2 GVG). Für das Amtsgericht werden sie grundsätzlich aus der Einwohnergemeinde am Sitz des Amtsgerichtes oder deren nächster Umgebung gewählt ( Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG). Seit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom Juni 2017 muss der Schöffe, der zwei Wahlperioden im Einsatz gewesen ist, nicht mehr eine Wahlperiode aussetzen.
Zum Schöffenamt können nur Deutsche berufen werden (). Zum Schöffendienst unfähig () sind Personen, … , .
Im GVG werden Bedingungen für die Berufung genannt. Wer zu dem Amt eines Schöffen berufen wird, soll: zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein () zu Beginn der Amtsperiode jünger als 70 Jahre alt sein () über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen ()BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, Az. 2 StR 338/10, Volltext; Leitsatz: Gerichtsverhandlung mit Schöffen, die kein Deutsch können, sind nichtig.Legal Tribune Online: Zum BGH-Urteil vom 26. Januar 2011 (Az. 2 StR 338/10), siehe auch LTO/Jan Bockemühl: Die Schöffin, die nicht Deutsch sprach zum Zeitpunkt der Berufung den Wohnsitz in einer dem Gerichtsbezirk zugehörigen Gemeinde haben gesundheitlich geeignet sein nicht in Vermögensverfall geraten sein sich in seinem Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (Urteil des BVerfG im Mai 2008).
Ferner sollen bestimmte Berufsgruppen nicht berufen werden ( GVG): der Bundespräsident Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung Beamte, die jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können (Politische Beamte) Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungshelfer und Gerichtshelfer Religionsdiener (Priester, Pastoren, Imame, Rabbiner) oder Mitglieder einer Ordensgemeinschaft
Die Berufung zum Schöffen können die Berufenen nur in wenigen begründeten Fällen ablehnen. Ablehnungsgrund für das Schöffenamt kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen sein ().
Enthebung aus dem Amt Die Enthebung eines Schöffen aus dem Amt ist gerechtfertigt, wenn er seine Pflichten gröblich verletzt hat (, GVG), ( §52 Abs. 1 Nr. 1 GVG), Nicht-Berufungsgründe bekannt werden, er seinen Wohnsitz nach außerhalb des Landgerichtsbezirks verlegt hat oder er für verfassungsfeindliche Ziele eintritt. Die Entscheidung der zuständigen Stelle ist nicht anfechtbar ( GVG).Merkblatt für Schöffen (PDF; 129 kB). JVA Geldern, justiz.de, Ziffer 14.
Die Streichung von der Schöffenliste ist in Ausnahmefällen auf Antrag des Schöffen möglich sowie bei dessen Tod. Anerkannte Gründe sind unabwendbare Umstände, nicht zumutbare Dienstleistung, mehr als 24 Sitzungstage in einem Geschäftsjahr oder die Verlegung des Wohnsitzes nach außerhalb des Amtsgerichtsbezirks.Merkblatt für Schöffen (PDF; 129 kB). JVA Geldern, justiz.de, Ziffer 13.
Rechte und Pflichten Ein ehrenamtlicher Richter ist in Deutschland in gleichem Maße sachlich unabhängig wie ein Berufsrichter (, Abs. 1 Satz 1 DRiG). Er leistet einen Amtseid darauf, dass er wird (, Abs. 3 DRiG). Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (, Abs. 1 Satz 2 DRiG). Ein Richter kann unter engen Voraussetzungen von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sein, nach , ZPO und nach , StPO. Als ehrenamtlicher Richter übt der Schöffe als Vertreter des Volkes neben dem berufenen Richter aus (Definition aus GVG). Dabei haben Schöffen an Amts- und Landgerichten im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Insbesondere sind sie daher nur dem Gesetz unterworfen und in ihrem Richteramt an Weisungen nicht gebunden.§ 97 (1) GG, §45 (1) 1 u. § 25 DRiG Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der Schöffen.
Im Einzelnen gilt:Merkblatt für Schöffen (PDF; 506 kB). JVA Geldern, justiz.de. Abgerufen am 18. Oktober 2013.Hasso Lieber, Ursula Sens: Fit fürs Schöffenamt. Eine Orientierungshilfe zur gleichberechtigten Teilnahme an der Hauptverhandlung. Band 1: Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schöffen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-8305-3274-3. Band 2: Das Strafverfahren: Grundlagen, Beweisaufnahme, Strafen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-8305-3292-7. Schöffen haben das Recht zur AkteneinsichtBGH, Urteil v. 23. Februar 1960, 1 StR 648/59, RohR 1997, 95, RohR 2003, 96, bestätigt 1997 mit Urteil v. 26. März 1997, 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, RohR 1997, 95, RohR 1997, 80 Anm. Lieber, RohR 2003, 96 und zur Kenntnisnahme der wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 12. Juni 2008, 26771/03, RohR 2009, 74 Schöffen sind – in der Hauptverhandlung – mit dem Berufsrichter gleichberechtigt, sowohl bei der Urteilsfindung als auch bei der Festsetzung des Strafmaßes. Zu eigenen Ermittlungen wie Tatortbesichtigungen oder Zeugenvernehmungen sind Schöffen nicht befugt. Auf Verlangen haben ihnen die Gerichtsvorsitzenden zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen, denn die Schöffen sind verpflichtet, auf die Aufklärung von Punkten hinzuwirken, die ihnen wesentlich erscheinen. Abs. 2, Abs. 2, StPO Schöffen nehmen an allen Entscheidungen im Laufe der Hauptverhandlung teil, auch an solchen, die nicht das Urteil, sondern das übrige Verfahren betreffen. Wenn ausnahmsweise die Schöffen an einer Entscheidung nicht teilnehmen, muss dies ausdrücklich in einem Gesetz geregelt sein.