Die Verfassungsbeschwerde ist im deutschen Recht ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG), mit dem die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts gerügt werden kann (Hecksche Formel).BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1964 – 1 BvR 37/63 = BVerfGE 18, 85, 92. Sie steht dem Einzelnen als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung seiner Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte, den Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung zu.BVerfG, Beschluss vom 27. September 1951 – 1 BvR 61/51 Rdn. 3.
Sie ist in Abs. 1 Nr. 4a, 4b GG in Verbindung mit Nr. 8a, §§ 90 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) geregelt. Es gibt bei Verfassungsbeschwerden keine Instanzen, das BVerfG in Karlsruhe nimmt als einzige Instanz die Verfassungsbeschwerde direkt an oder weist sie zurück.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Merkblatt ins Internet gestellt, das ausführlich über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde informiert, insbesondere über die Anforderungen an Form und Inhalt sowie über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwerdefrist, Erschöpfung des Rechtswegs), Vertretungsmöglichkeiten, das Annahmeverfahren und die Gerichtskosten.
Allgemeines Die Verfassungsbeschwerde ist keine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges,, 259 das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz. Die Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder in einem in Abs. 4, , , , und GG enthaltenen Recht verletzt zu sein. Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, wird ihr gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären ( Abs. 2 und 3 BVerfGG).
Eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit wie in Deutschland hängt davon ab, ob die Verfassungsgerichtsbarkeit in einem Staat dem Einheits- oder dem Trennungsmodell folgt. Im Einheitsmodell gibt es keine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit; über die Verfassungsmäßigkeit des zu überprüfenden Rechtsakts entscheidet beim Einheitsmodell ein Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit, so beispielsweise in den USA der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten oder das Schweizer Bundesgericht.Birgit Enzmann: Der demokratische Verfassungsstaat zwischen Legitimationskonflikt und Deutungsoffenheit. Wiesbaden 2009, S. 34 ff. Im Trennungsmodell hingegen entscheidet ein besonderes Gericht, etwa das deutsche Bundesverfassungsgericht, der Verfassungsgerichtshof in Österreich oder der italienische Corte costituzionale. Das Trennungsmodell gewährt die Möglichkeit, Rechtsakte in einem eigenen verfassungsgerichtlichen Verfahren außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens zu überprüfen (sog. abstrakte Normenkontrolle; Deutschland, Österreich). Auch Mischformen sind möglich.
Die Verfassungsbeschwerde ist in Deutschland bereits seit 1951 im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt,vgl. § 13 Nr. 15 BVerfGG in der Fassung des BVerfGG vom 12. März 1951, aber erst seit dem 2. Februar 1969 im Grundgesetz verankert ( Abs. 1 Nr. 4a GG).Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Januar 1969, Bereits im September 1951 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Verfassungsbeschwerde kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten, sondern „dem Staatsbürger als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte gewährt“ wird.BVerfG, Beschluss vom 27. September 1951 – 1 BvR 61/51 Rdn. 3 = (Urteilsverfassungsbeschwerde).
Die vor allem in diesen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Grundrechten aus bis des Grundgesetzes (GG) und den in Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten hatte und hat entscheidenden Einfluss auf die Rechtspraxis und die Fortbildung des Rechts in nahezu allen Lebensbereichen.
Geschichte Nachdem die Verfassungsbeschwerde in der nicht realisierten Paulskirchenverfassung von 1849 bereits in §§ 126 lit. g𝔄𝔟𝔰𝔠𝔥𝔫𝔦𝔱𝔱 𝔙: 𝔇𝔞𝔰 ℜ𝔢𝔦𝔠𝔥𝔰𝔤𝔢𝔯𝔦𝔠𝔥𝔱. 𝔄𝔯𝔱𝔦𝔨𝔢𝔩 1 § 126 𝔩𝔦𝔱 𝔤:"ℨ𝔲𝔯 ℨ𝔲𝔰𝔱ä𝔫𝔡𝔦𝔤𝔨𝔢𝔦𝔱 𝔡𝔢𝔰 ℜ𝔢𝔦𝔠𝔥𝔰𝔤𝔢𝔯𝔦𝔠𝔥𝔱𝔰 𝔤𝔢𝔥ö𝔯𝔢𝔫: ... 𝔤) 𝔎𝔩𝔞𝔤𝔢𝔫 𝔡𝔢𝔲𝔱𝔰𝔠𝔥𝔢𝔯 𝔖𝔱𝔞𝔞𝔱𝔰𝔟ü𝔯𝔤𝔢𝔯 𝔴𝔢𝔤𝔢𝔫 𝔙𝔢𝔯𝔩𝔢𝔱𝔷𝔲𝔫𝔤 𝔡𝔢𝔯 𝔡𝔲𝔯𝔠𝔥 𝔡𝔦𝔢 ℜ𝔢𝔦𝔠𝔥𝔰𝔳𝔢𝔯𝔣𝔞𝔰𝔰𝔲𝔫𝔤 𝔦𝔥𝔫𝔢𝔫 𝔤𝔢𝔴ä𝔥𝔯𝔱𝔢𝔫 ℜ𝔢𝔠𝔥𝔱𝔢. 𝔇𝔦𝔢 𝔫ä𝔥𝔢𝔯𝔢𝔫 𝔅𝔢𝔰𝔱𝔦𝔪𝔪𝔲𝔫𝔤𝔢𝔫 ü𝔟𝔢𝔯 𝔡𝔢𝔫 𝔘𝔪𝔣𝔞𝔫𝔤 𝔡𝔦𝔢𝔰𝔢𝔰 𝔎𝔩𝔞𝔤𝔢𝔯𝔢𝔠𝔥𝔱𝔰 𝔲𝔫𝔡 𝔡𝔦𝔢 𝔄𝔯𝔱 𝔲𝔫𝔡 𝔚𝔢𝔦𝔰𝔢, 𝔡𝔞𝔰𝔰𝔢𝔩𝔟𝔢 𝔤𝔢𝔩𝔱𝔢𝔫𝔡 𝔷𝔲 𝔪𝔞𝔠𝔥𝔢𝔫, 𝔟𝔩𝔢𝔦𝔟𝔢𝔫 𝔡𝔢𝔯 ℜ𝔢𝔦𝔠𝔥𝔰𝔤𝔢𝔰𝔢𝔱𝔷𝔤𝔢𝔟𝔲𝔫𝔤 𝔳𝔬𝔯𝔟𝔢𝔥𝔞𝔩𝔱𝔢𝔫." vorgesehen war, wurde sie erstmals 1919 in Bayern durch die Bamberger VerfassungBayerische Staatsbibliothek (1919): Verfassung des Freistaats Bayern („Bamberger Verfassung“). 𝔄𝔟𝔰𝔠𝔥𝔫𝔦𝔱𝔱 11. Ü𝔟𝔢𝔯𝔤𝔞𝔫𝔤𝔰- 𝔲𝔫𝔡 𝔖𝔠𝔥𝔩𝔲𝔰𝔰𝔟𝔢𝔰𝔱𝔦𝔪𝔪𝔲𝔫𝔤𝔢𝔫. § 93. der Verfassung bestimmte: . eingeführt. Diese Verfassungsbeschwerde konnte sich jedoch nur gegen behördliche Einzelakte richten, nicht wie die heutige Verfassungsbeschwerde auch gegen Akte des Gesetzgebers. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Rechtsbehelf in die neue Landesverfassung des Freistaates Bayern von 1946 übernommen𝔇𝔢𝔯 𝔅𝔞𝔶𝔢𝔯𝔦𝔰𝔠𝔥𝔢 𝔐𝔦𝔫𝔦𝔰𝔱𝔢𝔯𝔭𝔯ä𝔰𝔦𝔡𝔢𝔫𝔱 𝔇𝔯. 𝔚𝔦𝔩𝔥𝔢𝔩𝔪 ℌ𝔬𝔢𝔤𝔫𝔢𝔯 (1946-12-02): 𝔄𝔯𝔱𝔦𝔨𝔢𝔩 92: "ℌä𝔩𝔱 𝔡𝔢𝔯 ℜ𝔦𝔠𝔥𝔱𝔢𝔯 𝔢𝔦𝔫 𝔊𝔢𝔰𝔢𝔱𝔷 𝔣ü𝔯 𝔳𝔢𝔯𝔣𝔞𝔰𝔰𝔲𝔫𝔤𝔰𝔴𝔦𝔡𝔯𝔦𝔤, 𝔰𝔬 𝔥𝔞𝔱 𝔢𝔯 𝔡𝔦𝔢 𝔈𝔫𝔱𝔰𝔠𝔥𝔢𝔦𝔡𝔲𝔫𝔤 𝔡𝔢𝔰 𝔙𝔢𝔯𝔣𝔞𝔰𝔰𝔲𝔫𝔤𝔰𝔤𝔢𝔯𝔦𝔠𝔥𝔱𝔰𝔥𝔬𝔣𝔰 𝔥𝔢𝔯𝔟𝔢𝔦𝔷𝔲𝔣ü𝔥𝔯𝔢𝔫." (Huber, Heinrich: Repertorium zur Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946). In Hessen wurde mit der ebenfalls neu gefassten Landesverfassung des Landes Hessen von 1946 ein entsprechender verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf eingeführt, die Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof.Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946:
„Artikel 131“
(1) „Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen.“
(2) „Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident.“
(3) „Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen.“ starweb.hessen.de (PDF; 1,3 MB).
Bei den Beratungen zur Schaffung des Grundgesetzes wurde im Parlamentarischen Rat die Übernahme dieser Vorbilder auf Bundesebene zwar diskutiert,Verfassungsausschuss (1948). „Chiemseer Entwurf“, Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder. Artikel 98: „Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: … 8. über Beschwerden wegen Verletzung der durch dieses Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte (Art. …)“; Zu Ziffer 8: Diese Ziffer bezieht sich auf die sogenannten Verfassungsbeschwerden. Unter ihnen sind zu verstehen Rechtsbehelfe des einzelnen zum Schutz gegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter subjektiver Rechte der Einzelpersonen, zumal wenn sie bei einem besonderen, dafür bestimmten obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Durch die Verfassungsbeschwerde erhalten die Grundrechte erst ihren vollen Charakter als subjektive Rechte. verfassungen.de aber zunächst nicht verwirklichtVgl. hierzu Art. 93. GG.. Erst mit dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12. März 1951 wurde der Rechtsbehelf einfachrechtlich, d. h. außerhalb des Grundgesetzes, eingeführt (§ ff. BVerfGG).Während im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (§§ 56 ff.) noch ein „Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte“ vorgesehen war, das primär als gerichtliches Vorlageverfahren gedacht war, enthielt der Regierungsentwurf in § 84 die Verfassungsbeschwerde im heutigen Sinne. Sie sollte „die letzte Zuflucht des Bürgers, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt“ sein; „ein höchstes Gericht, das zum Hüter der Verfassung bestellt ist, soll ihn vor Übergriffen der Staatsgewalt in seinen unverletzlichen Grundrechten schützen“ (Begründung zu § 84 des Regierungsentwurfes). Unter Grundrechten verstand man dabei nur die Artikel 1 bis 17 GG. Im Laufe der Beratungen in Bundestag und Rechtsausschuss wurden gleichberechtigt neben die Grundrechte die Rechte aus Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG gestellt (grundrechtsgleiche Rechte). Das Konzept der Verfassungsbeschwerde war im Bundestag aber nicht unbestritten, insbesondere soweit sie auch gegen Gerichtsurteile möglich sein sollte.
In das Grundgesetz selbst eingefügt und damit einer einfachen Gesetzesänderung entzogen wurde die Verfassungsbeschwerde erst durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Januar 1969 (Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG). Anstoß hierzu war die Einführung des Widerstandsrechts in Absatz 4 GG, das als Gegengewicht zu den Änderungen im Rahmen der Notstandsverfassung gedacht war. Verletzungen desselben sollten auch die Verfassungsbeschwerde eröffnen. Anlässlich dieser Ergänzung sollte der bisher nur einfachrechtlich geregelte Rechtsbehelf in der Verfassung selbst verankert werden.Die Formulierung war dabei mit dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts abgesprochen und ist bis heute unverändert geblieben.
Bedeutung der Verfassungsbeschwerde Grundrechte haben nach der heute herrschenden Lehre eine doppelte Funktion. Zum einen sind sie in ihrer herkömmlichen liberalen Bedeutung subjektive Freiheitsrechte des Bürgers gegen den Staat, zum anderen sind die Grundrechte zugleich objektive Wertentscheidungen und Grundsatznormen, die für alle Bereiche des Rechts gelten.
Dementsprechend hat auch die Verfassungsbeschwerde eine doppelte Funktion. Vorrangig dient die Verfassungsbeschwerde dem individuell-subjektiven Grundrechtsschutz des von einer staatlichen Maßnahme betroffenen Beschwerdeführers und sichert die unmittelbare Geltung seiner Grundrechte. Mit ihr wird die Durchsetzung subjektiver Rechte verfolgt, sie ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat.Herbert Bethge, in: Theodor Maunz, Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein, Herbert Bethge (Hrsg.): Kommentar zum BVerfGG, § 90 BVerfGG Rn. 8; Axel Hopfauf, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Axel Hopfauf: Kommentar zum GG. 12. Auflage. 2011, Art. 93 Rn. 151 f. Daneben ist sie auf Grund ihrer fallübergreifenden, generellen Wirkung aber auch ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts, dient dessen Wahrung, Auslegung und Fortbildung und hat einen „generellen Edukationseffekt“., ; , ; , ; , ; , ; Wolfgang Löwer in: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts. Band III. 3. Auflage. 2005, § 70 Rn. 171. Axel Hopfauf: Art. 93 Rn. 153. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Axel Hopfauf: Kommentar zum GG. 12. Auflage. 2011. Diese objektiv-rechtliche Funktion stellt eine zusätzliche Dimension der Verfassungsbeschwerde dar: Indem der Betroffene seine eigenen Grundrechte verteidigt, setzt er zugleich ein Verfahren in Gang, das auch dem objektiven Verfassungsschutz dient. Diese objektiv-rechtliche Dimension ist Folge der subjektiv-rechtlichen, darf aber nicht zu einer Relativierung der subjektiven Rechtsschutzfunktion der Verfassungsbeschwerde führen. Dabei ist die Gewichtung der beiden Dimensionen in der Literatur im Einzelnen umstritten und wird auch vom BVerfG nicht einheitlich gehandhabt.Theodor Maunz, Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein, Herbert Bethge (Hrsg.): Kommentar zum BVerfGG, § 90 BVerfGG Rn. 8 ff.; Axel Hopfauf, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Axel Hopfauf: Kommentar zum GG. 12. Auflage. 2011, Art. 93 Rn. 151 ff.