Enteignung (im 19. Jahrhundert entlehnt aus , zu „eigen, eigentümlich“) bedeutet im juristischen Zusammenhang den hoheitsrechtlichen Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition. Die Zulässigkeit des Eigentumsentzugs von unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder des Entzugs eines vermögenswerten privaten Rechts (Besitz, Forderung) ist nur aufgrund eines formellen Gesetzes zulässig und durch Entschädigung auszugleichen.

Umgangssprachlich wird häufig die Konfiskation, der entschädigungslose Entzug aufgrund strafbaren Vorverhaltens, als Enteignung bezeichnet. Werden Produktionsmittel oder Unternehmen verstaatlicht, liegt darin ebenso eine Enteignung wie beim Entzug von Grund und Boden im Wege einer Boden-/Landreform.

Eigentum wird in Demokratien mit marktwirtschaftlicher Orientierung durch Grundrechte geschützt, weshalb Enteignungen nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich sind. Hintergrund einer Enteignung – in Deutschland damit der Ausübung der Sozialbindung von Eigentum – ist regelmäßig die Erfüllung von gemeinnützigen Staatsaufgaben für das Allgemeinwohl. In Zentralverwaltungswirtschaften ist zumeist der Staat Eigentümer und Verwalter von Produktionsmitteln, sodass Enteignungen aufgrund der gesetzlichen Grundkonzeption erfolgen.

Historische Wurzeln Im römischen Recht wurde zwischen quiritischem Eigentum – also dem Vollrecht der römischen Bürger – und bonitarischem Eigentum – zumeist aufgrund von Ersitzung – unterschieden.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 140 f. Obwohl es grundsätzlich an einem individuellen Rechtsschutz fehlte, wurde es stets sehr geachtet. Enteignungen waren bestenfalls dann opportun, wenn strafrechtliche Sanktionen dies zuließen (vgl. etwa die gesetzliche Anordnung der leges Valeriae Horatiae oder die Tribunenkompetenz in Zeiten der Republik), oder Notstandsmaßnahmen bzw. infrastrukturelle Großprojekte im Raum standen.Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 166 ff. (169); 608–611, sowie 633 ff.

In seinem Traktat De Jure Belli ac Pacis („Über das Recht des Krieges und des Friedens“) postulierte 1625 der niederländische Jurist Hugo Grotius, dass alles private Eigentum der Untertanen dem dominium eminens (Obereigentum) des Staates unterliege. Der Staat dürfe sich deshalb zum öffentlichen Nutzen (utilitas publica) Privateigentum aneignen, müsse den bisherigen Eigentümer aber für seinen Verlust entschädigen. Diese Lehre setzte sich sowohl im kontinentaleuropäischen als auch im angelsächsischen Rechtskreis durch.Susan Reynolds: Before Eminent Domain. Toward a History of Expropriation of Land for the Common Good. University of North Carolina Press, Chapel Hill 2010, S. 94–99.Mathias Schmoeckel: Omnia sunt regis: Vom allgemeinen Eigentum des Königs zur Enteignung des Bürgers. Ein Überblick zur Geschichte der Enteignung bis zum 18. Jahrhundert. In: Foroud Shirvani, Otto Depenheuer (Hrsg.): Die Enteignung. Historische, vergleichende, dogmatische und politische Perspektiven auf ein Rechtsinstitut. Springer, Berlin/Heidelberg 2018, S. 3–24, hier S. 16–17. Vom Begriff des dominium eminens abgeleitet, wird das Enteignungsrecht in den Vereinigten Staaten bis heute als eminent domain bezeichnet.

In Schweden wurde 1743 die Möglichkeit der Enteignung für den Straßen- und Wegebau geschaffen. Großen Einfluss auf die internationale Entwicklung des Rechts der Enteignung erlangte das französische Enteignungsgesetz von 1810.

Marxismus Im Marxismus wird es als ökonomisches Gesetz des Kapitalismus bezeichnet, dass die Lohnabhängigen (Arbeiter) entfremdete Arbeit im Dienst des Kapitals leisten, und damit der von ihnen erarbeitete Mehrwert – der über die Reproduktion des Werts ihrer Arbeitskraft (der mit der Lohnzahlung vollständig entgolten ist), hinausgeht – vollständig dem Unternehmen zufällt. Diese Situation könne nur durch revolutionäre Aneignung der Produktionsmittel durch das Proletariat überwunden werden (hier ist mit Aneignung die entschädigungslose Konfiskation gemeint).

Karl Marx verwendet in seinem Hauptwerk Das Kapital das lateinische Fremdwort für Enteignung: Expropriation. Er versteht darunter zum einen die Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft in Klassengesellschaften, zum anderen die Expropriation der Expropriateure, also die Enteignung der Besitzer von Produktionsmitteln durch ökonomische oder politische Gewalt im Interesse einer sozialen Klasse.

Die Expropriation der Bauern von ihrem Grund und Boden stehe historisch am Anfang des Kapitalismus. Denn nur große Massen „doppeltfreier“ Lohnarbeiter, die sowohl von feudalen Fesseln als auch von Eigentum an Produktionsmitteln „befreit“ wurden, seien im entstehenden Kapitalismus wegen ihrer Mittellosigkeit gezwungen gewesen, den Besitzern der Produktionsmittel ihre Arbeitskraft zu jedem noch so geringen Lohn zu verkaufen. Marx nannte diese Epoche, die im 16. Jahrhundert einsetzte und in der der Kapitalismus noch stark vom Raub abhing, die „ursprüngliche Akkumulation“.Karl Marx über die „Sogenannte ursprüngliche Akkumulation“. mlwerke.de

Deshalb hielt Marx die entschädigungslose Enteignung der Kapitaleigner für unvermeidbar, notwendig und in der historischen Entwicklung selbst angelegt. Daher forderte er programmatisch eine „Expropriation der Expropriateure“. Durch die Solidarität und das Klassenbewusstsein der lohnabhängigen Proletarier sollte eine soziale Revolution vorbereitet werden, in deren Verlauf die Masse der arbeitenden Bevölkerung sich nicht nur die politische, sondern auch und vor allem die ökonomische Macht aneignen sollte. Enteignet werden sollten die Enteigner, die zuvor selbst die Produzenten von allen lebensnotwendigen Gütern und dem nicht entfremdeten Genuss ihrer Produkte enteignet hätten.

Damit übersetzte er den dialektischen Dreischritt der Philosophie Hegels in einen gesellschaftlichen Fortschritt: Die erste Enteignung der Handwerker und Bauern durch das Kapital habe das kleine Privateigentum (meist parzellierten Landbesitz) aufgehoben (Negation) und damit die notwendigen kapitalistischen Vorbedingungen für die künftige Enteignung der Kapitalisten durch das Proletariat geschaffen. Diese Negation der Negation mache den Sozialismus möglich bzw. werde durch ihn verwirklicht.

Realsozialistische Staaten Im Realsozialismus wurde Enteignung der Produktionsmittel demgemäß begründet als notwendige Gegenmaßnahme zur Ausbeutung der Bevölkerungsmehrheit, die nicht über Kapital oder Boden verfügt und somit nur ihre Arbeitskraft zum Lebensunterhalt auf dem Markt anbieten konnte. Deshalb etablierten sich realsozialistische Regimes meist mit Bodenreformen und Enteignungen von Firmen.

Deutschland Vor 1933 Erste umfassende Regelungen des Rechts der Enteignung im deutschsprachigen Raum finden sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811, in den sogenannten naturrechtlichen Kodifikationen. Als erste deutsche Staaten erließen Baden 1835 und Bayern 1837 eigenständige Enteignungsgesetze.

Die wichtigsten Anwendungsfelder für individuelle Enteignungen waren in der Zeit der Eisenbahn- und Schifffahrtskanalbau, bei denen aus technischen Gründen dem Grundbesitz verkaufsunwilliger Eigentümer nicht ausgewichen werden konnte und kann. Später kam der Fernstraßenbau dazu.

In der Weimarer Republik wurde das Thema Fürstenenteignung jahrelang heftig diskutiert. Rechtliche Basis für die Auseinandersetzung mit den Familien der ehemaligen Herrscher wurden Landes-, nicht Reichsgesetze.

Zeit des Nationalsozialismus

Der Schutzartikel 153 der Weimarer Verfassung wurde durch die Reichstagsbrandverordnung nach dem Reichstagsbrand im Februar 1933 außer Kraft gesetzt. Dadurch wurde der verfassungsmäßige Schutz des Privateigentums aufgehoben und schon am 26. Mai des Jahres erließen die Nationalsozialisten das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens, das gegen politische Gegner gerichtet war. In der Zeit des Nationalsozialismus traf die entschädigungslose Enteignung vor allem Juden, jedoch auch „staatsfeindliche“ Organisationen und Personen, darunter kommunistische und sozialdemokratische Organisationen. Die Enteignung der Juden in Deutschland und Österreich wurde rassistisch begründet. Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 war wesentlicher Teil der Judenverfolgung im Dritten Reich und Voraussetzung für den Holocaust an den enteigneten, ghettoisierten und deportierten Juden. Sie betraf nicht nur Arzt- oder Rechtsanwaltspraxen, Handwerksbetriebe, Fabriken und andere Unternehmen, sondern auch Privatwohnungen, deren Einrichtungen und das sonstige Vermögen.

Als Konfiskation waren auch jene Fälle zu werten, in denen der Eigentumsübergang formal auf Grund von Kaufverträgen und ähnlichen Abmachungen erfolgte. Denn diese Vereinbarungen wurden von den Juden nicht freiwillig abgeschlossen. Die „vereinbarten“ Kaufpreise wurden unter Wert angesetzt, die gezahlten Beträge auf den Juden nicht zugänglichen Sperrkonten deponiert, bevor sie vom Reich konfisziert wurden. Dennoch stützten sich die neuen Eigentümer oft jahrzehntelang darauf, „ordnungsgemäß gekauft zu haben“. Erst auf internationalen Druck wurden in den 1990er Jahren auch solche Fälle der Restitution unterworfen.

Nachkriegszeit Nach dem Zweiten Weltkrieg ließen die Siegermächte im Zuge der im Potsdamer Abkommen beschlossenen Maßnahmen zahlreiche Industrieanlagen abbauen. Diese Maßnahmen wurden teils als Reparationen deklariert; teils als Maßnahmen zur Demilitarisierung Deutschlands. In der SBZ wurden bis 1949 Industrieanlagen und landwirtschaftliche Grundstücke – zum Teil gewaltsam – konfisziert; Institutionen der 1949 gegründeten DDR setzten diese Enteignungen noch viele Jahre fort (siehe zum Beispiel Volkseigener Betrieb und Vorläufige Verwaltung und Offene Vermögensfragen).

In Westdeutschland wurde die Montanindustrie teils unter staatliche Aufsicht gestellt, teils durch ein Mitbestimmungsmodell neu geordnet (siehe Montanmitbestimmung, Montanmitbestimmungsgesetz, Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz).

Bundesrepublik

Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes richtet sich die Zulässigkeit von Enteignungen nach Absatz 3 GG. Auch das Grundgesetz definiert die Voraussetzungen der Enteignung nicht, weshalb der Begriff inhaltlich durch die Rechtsprechung geprägt wird. In Anknüpfung an das Reichsgericht ging diese zunächst davon aus, dass sich eine Enteignung dadurch auszeichnet, dass sie in besonders schwerer Weise in das Eigentumsrecht des Einzelnen eingreift. Von dieser Rechtsprechung wandte sich das Bundesverfassungsgericht im Nassauskiesungsbeschluss von 1981 deutlich ab, indem es die Enteignung als zielgerichteten Entzug einer Eigentumsposition zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe neu definierte. Hierdurch wollte der Verfassungshüter die Rechtsunsicherheit beseitigen, zu der das frühere Abstellen auf das Kriterium der Eingriffsschwere führte, und eine eindeutige Beurteilung von Eigentumseingriffen als Enteignung ermöglichen. (330–331): Nassauskiesungsbeschluss.Hans Jarass: Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung? Grundfragen der Struktur der Eigentumsgarantie. In: Neue Juristische Wochenschrift, 2000, S. 2841.