Als Vergeltung (auch Retaliation, ‚Wiedervergeltung‘)https://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=113590 bezeichnet man im weitesten Sinn jede Reaktion auf eine vorhergegangene Aktion auf Gegenseitigkeit (Reziprozität). Nach dem Soziologen Richard Thurnwald ist Gegenseitigkeit, die einen Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung herstellen will, ein Grundaspekt ethischer Gesellschaften und die Basis für jede soziale Vorstellung von Gerechtigkeit.
Ursprünglich verstand man unter Vergelten eine Gegenleistung oder Belohnung (Entgelt) für erwiesene Dienste.Grimm Bd. 25 Sp. 411. Verwandt ist der Begriff Geld für ein Tauschmittel, das verschiedene Leistungen oder Waren in Bezug auf ihren gemeinsamen Tauschwert vergleichbar und damit austauschbar werden lässt.
Die Idee der Wechselseitigkeit hat eine lange Geschichte. Sie ist die „Ausgleichende“ (wechselseitige) Gerechtigkeit des Aristoteles. „Do ut des“ lautet die entsprechende Gerechtigkeitsformel des römischen Rechts. Vergeltung beschreibt auch der Spruch „Wie Du mir, so ich Dir“.Axel Montenbruck: Strafrechtsphilosophie (1995–2010): Vergeltung, Strafzeit, Sündenbock, Menschenrechtsstrafe, Naturrecht. 2., erweiterte Auflage. FU Berlin, Berlin 2010 (online), S. 3–43. Gleiches wird mit Gleichem vergolten. Daher gehört das Vergelten auch zum Gleichheitsprinzip der westlichen Verfassungen und der Menschenrechtskonventionen. Einen anderen Ansatz der Wechselseitigkeit verfolgt hingegen die ebenfalls traditionsreiche Goldene Regel.
Heute wird Vergeltung meist als Strafe mit dem Charakter der Sühne und negativ im Sinne von Rache verstanden. Sie spielt in verschiedenen Religionen und Ideologien als kosmisches, rechtliches und/oder politisches Prinzip von Tun und Ergehen oder Lohn und Strafe eine besondere Rolle: im Verhältnis eines Gottes zu den Menschen wie unter den Menschen, im Diesseits oder im Jenseits.
Vergeltung als Rechtsprinzip Herkunft
Das Vergeltungsprinzip ist eine Wurzel nicht nur des abendländischen Rechts: Man findet zum einen das sogenannte Ius talionis oder Lex talionis in frühen antiken Rechtstexten, die eine Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Sühne herstellen bzw. Schadensersatz gewähren wollen. Es gab aber zum anderen schon immer die mehrfache Vergeltung, das Duplum und auch darüber hinausgehende Bußen, allerdings nicht für Totschläge und Körperverletzungen. So gab es die doppelte bis zehnfache Buße bei bestimmten Vermögensdelikten.
Die Vergeltung bezieht sich aber nur auf Menschen untereinander. Sie ist also nicht bei kultischen Delikten zu finden und wird auch durchbrochen, wo mit der Strafe auch andere Strafzwecke verfolgt werden, wie General- und Spezialprävention. Außerdem hat sie nur dort eine Funktion, wo die Privatstrafe Teil der Rechtsordnung ist. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass gegen einen Gruppenfremden oder eine fremde Gruppe ein Strafanspruch besteht oder die Strafe vom Verletzten vollzogen wird oder ihm zugutekommt.H. Holzhauer, Sp. 1994. Dabei handelt es sich darum, dass bisher außerrechtliche Auseinandersetzungen verrechtlicht werden: Aus Krieg wird Fehde, aus Fehde Prozess. Im Zuge dieser Entwicklung wurden die Sanktionen von der Duldung brachialer Aktionen zu Vermögensbußen abgewandelt. Ein wesentlicher Anwendungsfall der Vergeltung ist die Blutrache in geschlechterrechtlich organisierten Gesellschaften. Die Vergeltung ist häufig nicht nur ein Recht des Verletzten, sondern auch eine Pflicht, deren Verletzung die Verpflichteten ehrlos macht, oder eine Obliegenheit, die ihn bestimmter Rechte beraubt.Frostathingslov Nr. 22: ; Gulathingslov Nr. 186: Dies verhinderte auch lange Zeit die Entgegennahme einer Bußzahlung (Wergeld) als Vergeltung, weil sie als entehrend galt.Preiser Sp. 459. Das Rechtsprinzip der Vergeltung hörte auf, als das Strafrecht zum öffentlichen Recht wurde. Dieser Prozess setzte bereits im 12. Jahrhundert ein.
Fränkisches und germanisches Recht In den alten fränkischen und germanischen Rechten sind Bußen, die die Talion um ein Vielfaches überschritten, regelmäßig anzutreffen.
In der Lex Salica (6. Jahrhundert) wurde bereits zwischen Wiedergutmachung des Schadens, der dilaturaErsatz für den Schaden, der durch die Zeit, die zwischen der Vorverhandlung und der folgenden Rückgabe oder Entschädigung liegt, entstanden ist. Mediae latinitatis … Bd. I S. 437. und der Strafe, die wahrscheinlich auch dem Verletzten zugutekam, unterschieden, so dass man eigentlich nur bei der Strafe von Vergeltung sprechen kann. Die Strafe überstieg in der Regel die Talion:
Besonders deutlich wird die Trennung, wenn Strafe und Wiedergutmachungspflicht verschiedene Personen treffen:
Bei den Tötungen und Körperverletzungen werden nur Geldstrafen ausgeworfen, die aber wahrscheinlich den Verletzten oder Angehörigen zustanden. Nur, wenn weder der Täter noch die Verwandten die Strafe aufbringen konnten, wurde die Todesstrafe verhängt.Eckhardt, Lex Salica Nr. 61:
Im Königsgesetz von 818/819 wurde für die Tötung eines Menschen in der Kirche die Todesstrafe verhängt. Wenn es aber in Selbstverteidigung geschah, so zahlte er zusätzlich zur Bannbuße 600 Schilling für die Entweihung der Kirche und musste die Buße, die die Geistlichen festsetzten, „die der Tat, die er beging, entspricht“, auf sich nehmen. Die Verletzung eines Priesters wurde dreifach gebüßt: Zwei Teile erhielt der Priester, der Dritte als Friedensgeld ging an die Kirche und zusätzlich die Bannbuße für den König.Eckhardt I S. 115.
In der Lex ribuaria war für Straftaten gegen Gefolgsleute des Königs die dreifache Buße angeordnet.Eckhardt S. 143. Das Gleiche galt für Straftaten gegen die Kirche in der Lex Alamannorum.Eckhardt II S. 9. Auch in der Lex Baiuvariorum wurde die Talion überschritten. Für einen getöteten Kirchenknecht wurde z. B. angeordnet, zwei Knechte zu stellen.Eckhardt II S. 81. Auch im Capitulare Saxonicum von 797 wurde für die Tötung eines Königsboten dreifache Buße festgesetzt. Auch in der Lex Thuringorum und in der Lex Francorum Chamavorum sind für Diebstähle von Haustieren mehrfache Bußen angeordnet. In der Lex Frisionum ist für die Tötung einer Geisel neunfache Buße angeordnet.Eckhardt III. S. 93. In den Gesetzen Æthelberhts von Kent ist ebenfalls die neunfache Buße für Diebstahl am Königsgut bestimmt.Aethelbirhts Gesetze Kap 1 Nr. 4 = Schmid S. 3.
Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger war die Tötung aus dem Hinterhalt mit zweifacher Buße belegt. Nach diesem Gesetz konnte der Diebstahl von einer halben Mark oder mehr mit dem Tod durch Hängen bestraft werden, wenn der Bestohlene sich nicht mit einer Buße begnügte.v. Schwerin, Uplandslag Nrn. 11, 38. Auch in der Lex Gundobada des Königs Gundobad von Burgund wurde Viehdiebstahl mit dem Tode des Diebes und der Verknechtung der mitwissenden Ehefrau und der Kinder über 14 Jahre bestraft.Lex Gundobada Nr. 47.
Auch schwere Beleidigungen können mit dem Tod vergolten werden: In Gulathingslov werden Vorwürfe der Homosexualität aufgezählt. „Da mag er ihn auch deshalb wie einen friedlosen Mann für diese Worte, die ich aufgezählt habe, töten, wenn er sie durch Zeugen feststellt.“Gulathingslov Nr. 196. Soweit dem König ein Bußanspruch zustand, konnten Täter und Verletzter die Sache auch nicht auf sich beruhen lassen und so den Anspruch des Königs vereiteln.Gulathingslov Nr. 214. Nach der Grágás gibt es ein Totschlagsrecht für Männer hinsichtlich einer bestimmten Gruppe ihm nahestehender Frauen, wenn sie sexuell missbraucht wurden.Grágás III Nr. 90.
Griechisch-römische Antike Ähnliche Entwicklungen zu einer Kodifizierung und Verrechtlichung archaischen Rachedenkens lassen sich auch sonst in der Antike feststellen, etwa bei Drakon in Athen (621 v. Chr.). Bloße Selbstjustiz wurde als Gefahr für das Gemeinwesen erkannt: Wo Rache um jeden Preis gesucht wird, dort herrscht unbeschränkte Willkür und Gewalt (vgl. Bellum omnium contra omnes), die zu Maß- und Fristlosigkeit tendiert und damit den Anlass und Ausgangsschaden weit übertrifft. Die Rache sollte durch Recht zurückdrängt werden: Dazu erforderte es ein auf ein Gewaltmonopol gestütztes Gerichtswesen, also eine sozial anerkannte allgemeine Rechtsinstanz, die das Vergehen und das Strafmaß feststellen und seine Ausführung überwachen sollte. Damit kamen aber andere Strafzwecke ins Spiel: Auf Seneca wird der Satz zurückgeführt:
Damit ist der Gedanke der Vergeltung grundsätzlich in Frage gestellt.
Vergeltung als religiöse Ethik
Judentum
Im Tanach erscheint der Rechtssatz Leben für Leben, Auge für Auge… nur in Bezug auf Fälle von Körperverletzung oder Meineid und nur als Anrede an Täter (-angehörige) und Richter, nicht an Geschädigte. In den im Talmud gesammelten Erörterungen der Rabbiner wurde dieser Rechtssatz seit dem 1. Jahrhundert vor Christus diskutiert; dabei setzte sich die Auffassung durch, dass er nur einen der Tat angemessenen Schadensersatz, keine gleichartige Schadenszufügung verlange.
Christentum Im Neuen Testament stellt Jesus von Nazaret das jüdische Toragebot der Nächstenliebe, die er als Feindesliebe aktualisiert, dem Vergeltungsrecht gegenüber. So heißt es in Mt 5, 38ff.:
Auch hier handelt es sich um eine personale Relation, nicht um staatliches Recht.
Wo irdische Vergeltung ausbleiben könnte, wird unter Christen auf Gott verwiesen – vgl. den Dank: „Vergelt’s Gott“.
Islam Der Offenbarungscharakter des koranischen Vergeltungsrechts und dessen konkrete Strafbestimmungen begrenzen im Islam die Auslegungsmöglichkeiten des Talionsgebots. Die Schari'a macht offenbartes, durch Auslegungen Mohammeds (Sunna) und spätere Rechtsprechung tradiertes Recht für alle Lebensbereiche geltend. Sie unterscheidet grundlegend zwischen Verstößen gegen Gottesrecht und Menschenrecht. Erstere werden mit im Koran festgelegten Grenzstrafen (ḥudūd) – meist Steinigung oder Geißelung – bestraft, um die göttliche Ordnung zu sichern; Letztere werden entweder durch Familienangehörige der Opfer vergolten (qiṣāṣ) oder nach dem Ermessen eines Richters bestraft.
Bei Vergehen gegen Leib und Leben anderer Menschen wird die Wiedervergeltung nach Sure 5,45 angewandt. Ein islamisches Gericht muss zuerst die Schuld des Täters feststellen. Dabei reichen die Aussage des Opfers und eines anderen Zeugen für eine Verurteilung aus. Diese müssen keine direkten Augenzeugen sein; auch ein Indizienbeweis wird in Qiṣāṣ-Fällen zugelassen.
Bei gerichtlich festgestellter Körperverletzung dürfen das Opfer oder seine Familie dem Täter unter Aufsicht des Richters die exakt gleiche Verletzung zufügen, die er dem Opfer zugefügt hatte. Der Täter muss zudem eine gute Tat für Gott begehen, etwa fasten oder eine Geldspende entrichten, früher einen Sklaven freilassen. Bei Tötungsdelikten wird der Täter nur dann getötet, wenn der nächste männliche Verwandte des Opfers dies vor Gericht verlangt. Zudem darf die Vergeltung gemäß Sure 2,178 nur dann vollstreckt werden, wenn Täter und Opfer „gleich“ sind: Für einen Mann darf nur ein anderer Mann, für eine Frau eine andere Frau, für einen Sklaven ein Sklave getötet werden. Diese Bedingung erfüllen nur wenige Fälle, so dass dann nur eine vom Richter festgesetzte Strafe in Betracht kommt. Diese kann je nach Beurteilung des Einzelfalls von Freispruch bis zur Todesstrafe reichen. Ein Verfahren wird sofort eingestellt, wenn das Opfer dem Täter vergibt oder dieser glaubhaft und nachhaltig Reue bekundet.
Wer dieses Wiedervergeltungsrecht bricht, kann auf Antrag des Opfers oder seiner Familie strafverfolgt werden. Faktisch üben Opferfamilien jedoch oft Selbstjustiz, die als Blutrache für die Verletzung der Familienehre gesellschaftlich gebilligt und vielfach nicht verfolgt wird. Erst die Tötung dessen, der die Ehre verletzt hat, gilt als deren Wiederherstellung.