mini|Inventar in Betrieben oder Schulen der DDR wurde als Volkseigentum durch einen solchen Aufkleber mit Inventar-Nummer kenntlich gemacht.

Das Inventar ( „Gesamtheit des Gefundenen“) ist im Rechnungswesen ein Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. In Rechtstexten und im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Inventar in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet: einerseits für eine Sachgesamtheit von Sachen, die in einem jeweils angegebenen Zusammenhang stehen (z. B. Grundstücksinventar), andererseits für ein Verzeichnis von selbstständigen Sachen einer Sachgesamtheit, (z. B. Inventar eines Nachlasses). Im Rahmen von Inventarisationsprojekten der Kunstwissenschaft werden umfangreiche Inventare, vor allem für Denkmäler, erstellt. Im Archivwesen wurden seit dem 19. Jahrhundert die im Zuge der archivischen Verzeichnung erstellten Repertorien unter dem Titel „Inventar“ in langen Veröffentlichungsreihen publiziert. Die Unterscheidung in lebendes (Vieh und Haustiere) und totes (Einrichtungsgegenstände und Betriebsmittel) Inventar bei einer Sachgesamtheit kommt in Rechtsvorschriften nicht vor, wird jedoch häufig bei vertraglichen Regelungen verwendet (siehe Rechtsfragen).

Allgemeines Dem Inventar vorausgegangen ist die Inventur. Die Arbeitsergebnisse der Inventur werden schriftlich in einem Verzeichnis festgehalten, das Inventar genannt wird. Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung sind Bestandsaufnahmen über das Unternehmensvermögen und die Schulden am Anfang und Ende des Geschäftsjahrs.Norbert Horn, Rainer Walz: Kommentar Handelsgesetzbuch, Band 3, Drittes Buch, 238–342a, 1999, § 240 Rn. 4 Sie weisen nach, dass Vermögensgegenstände und Schulden tatsächlich existieren. Der Nachweis körperlich vorhandener Vermögensgegenstände erfolgt dabei im Rahmen der Inventur durch Zählen, Messen oder Wiegen. Gezählt werden beispielsweise Stückzahlen (Anzahl der Personenkraftwagen eines Fuhrparks), gemessen werden Liter (Getränke) oder Längen (Ellenwaren) und gewogen werden Gewichte (Fleisch).

Geschichte Im römischen Recht führte Justinian I. im Jahre 531 n. Chr. das Privileg der Inventarerrichtung () zum Schutz des Erben gegen Überschuldung des Nachlasses ein,Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 530 nachdem bis dahin Erben für die Erbschaftsschulden unbegrenzt hafteten.Karl Kaufmann: Die Errichtung des öffentlichen Inventars im Erbrecht. 1959, S. 21 Durch das neue Recht erlangte der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung für Schulden des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe musste hierfür innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Delation mit der Aufstellung über die Erbschaft („Inventarium“) beginnen. Es handelte sich um eine gesetzliche Frist, innerhalb der die Erben von diesem Recht Gebrauch machen mussten.

Das Inventarium tauchte im Spätmittelalter Deutschlands erstmals in den Nürnberger Stadtrechtsreformation ab 1479/1484 auf, die es als „benennung und beschreibung der habe“ erklärte. Die Wormser Reformation ab 1498 wählte „inventari machen“, die Reformation in Frankfurt am Main (1509) und das Stadtrecht von Freiburg im Breisgau (1520) verwendeten die Bezeichnung „inventarium machen“. Im Jahre 1526 kam das Wort „inventari“ erstmals als Verzeichnis des „haab und guet“ auf.Niederösterreichischer Landrechtsentwurf, Buch III, Titel 17, 1526, S. 430 Das Inventarium beinhaltete in dieser Form den gesamten Erbschaftsbesitz eines Bürgers.

Die bisherige ausschließliche Verwendung als Nachlassverzeichnis änderte sich im Jahre 1494, als der italienische Mathematiker Luca Pacioli verlangte, dass jeder Kaufmann seine Geschäftstätigkeit mit einem sorgfältigen Inventar () beginnen müsse, indem er „zuerst auf einem Blatt oder in einem besonderen Buch das einschreibt, was er in der Welt an Immobilien und Mobilien zu besitzen glaubt“.Luca Pacioli: Summa de Arithmetica, Geometria, Proportioni et Proportionalità, 1494, S. 90 Im dritten Kapitel seines Traktates präsentierte Pacioli ein beispielhaftes Muster eines Inventars mit allen seinen Erfordernissen ().Carl Peter Kheil: Über einige ältere Bearbeitungen des Buchhaltungs-Tractates von Pacioli: Ein Beitrag zur Geschichte der Buchhaltung, 1896, S. 10 Es umfasste auch die Schulden und Forderungen, letztere getrennt nach Debitoren „von gutem Geld“ und Schuldnern „von schlechtem Geld“. Pacioli erkannte bereits, dass die Inventur die Geschäfte stören könne.

Ersichtlich erstmals im Zusammenhang mit Kaufleuten erschien in Deutschland der Inventurbegriff im Jahre 1624, als der Rechenmeister und Buchhalter Christoph Achatius Hager (1584–1657) voraussetzte, dass „der Schluß einer Rechnung nach gehaltener Inventur…“ vorzunehmen sei.Christoph Achatius Hager: Buchhalten über Proper Commission und Compagnia-Handlungen, 1624, S. 212 Georg Nicolaus Schurtz verlangte im Jahre 1692, dass, „ehe sich aber der Netto-Gewinn zeigen thut, müssen vorhero alle Waaren … saldirt, der Gewinn oder Verlust abgeschrieben, die vorhandene Waaren oder das gantze Handlungs-Vermögen inventirt, abgewogen, abgemessen, abgezählt und ästimirt [geschätzt, d. Verf.]… werden“.Georg Nicolaus Schurtz: Nutzbare Richtschnur der löblichen Kauffmannschaft, 1692, S. 7 Damit erkannte auch er die Inventarisierung als wesentliche Grundlage der Schlussbilanz an, obgleich er die Inventur wegen der damit verbundenen Mühe nicht in jedem Jahr für notwendig erachtete.Zeitschrift für Buchhaltung, Bände 27–28, 1918, S. 7

In Frankreich erarbeitete inzwischen der Kaufmann Jacques Savary im März 1673 das französische Handelsrecht (), das erstmals im Kapitel III („Führung der Bücher, Aufstellung der Inventare“) das Erfordernis eines zweijährigen Inventars () als Ergänzung der doppelten Buchführung berücksichtigte. Es sprach bereits von der Bilanzwirkung dieses Inventars (), jedes Handelsgewerbe müsse mit einer Inventur beginnen. Savarys Gesetzeskommentar zur „Ordonnance de Commerce“ aus 1675 erklärte den Zweck der Inventurvornahme und damit eines materiell sinnvollen Kontenabschlusses.Jacques Savary: Le Parfait Négotiant, 1675, S. 319 ff. Die Bilanz bildete Savary zufolge den Abschluss des Inventars.Jacques Savary: Le Parfait Négotiant, 1675, S. 384 ff.

Samuel Oberländer verstand 1721 unter dem Inventarium ein schriftliches Verzeichnis, in dem die einer Erbschaft unterworfenen Dinge verzeichnet werden.Samuel Oberländer: Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum. 1721, S. 388 Im Jahre 1751 definierte der Jurist Christian Gottlieb Buder das Inventarium als „ein vollstaendiges verzeichnis der gesammten verlassenschaft des verstorbenen, dessen haab und gueter, liegend und fahrend, auch brief-register, schulden und gegenschulden enthaltend, welches in beyseyn der miterben, legatariorum [Vermächtnisnehmer, d. Verf.] und glaͤubiger, oder durch einen notarium und zeugen, aufgerichtet werden muß“.Christian Gottlieb Buder: Des Heiligen Römischen Reichs Staats- und Lehn-Recht. 1751, S. 593 Erst das Allgemeine Preußische Landrecht (APR) vom Juni 1794 übernahm das Inventarium in I 2 §§ 103 ff. APR (als Bestandsverzeichnis für die Bilanz) und die „Rechtswohltat des Inventarii“ in I 9 § 420 APR (bei Erbschaften) und berücksichtigte damit beide Bedeutungsformen. Das vom Juni 1811 stammende österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch kannte ebenfalls das Inventarium. Der sprachliche Übergang vom Inventarium zum Inventar erfolgte ersichtlich erstmals im März 1865 im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen.Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes. 2010, S. 531 Die Überzeugung vom Zustand des Vermögens und seiner Veränderung verschaffe man sich durch Inventur, ihre schriftliche Aufzeichnung hieß 1872 immer noch „Inventarium“.August Schiebe, Carl Gustav Odermann: Die Lehre von der Buchhaltung. 1872, S. 13

Der Begriff des Inventars erhielt in der Rechtsgeschichte zwei unterschiedliche Inhalte, nämlich das Merkmal des Nachlassvermögens und des Unternehmensvermögens. Bei der anstehenden Neugestaltung des deutschen Zivil- und Handelsrechts bot sich an, dem Inventarbegriff in beiden Rechtsgebieten einen unterschiedlichen Begriffsinhalt zu geben. In den Motiven zum BGB von 1888 hieß es, dass der im Pachtrecht in BGB gebrauchte Ausdruck „Inventar“ allgemein verständlich sei und keiner Verdeutlichung bedürfe.Motive zum BGB, Motive zu dem Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, 1888, S. 426 Von einer Definition sei auch deshalb abzusehen, weil sie mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Deshalb fehlt es an einer Legaldefinition. Das BGB übernahm das Inventar im Januar 1900 auch im Zusammenhang mit der Erbschaft als Nachlassverzeichnis. Nach BGB ist der Erbe berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) beim Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung). Es enthält alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten ( Abs. 1 BGB). Das gleichzeitig mit dem BGB im Januar 1900 in Kraft getretene Handelsgesetzbuch (HGB) verlangte in § 40 Abs. 4 HGB a. F. für alle Unternehmen, dass „bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen [sind], der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet“.

Der Betriebswirt Heinrich Nicklisch knüpfte 1932 die „Rechnung zur Ermittlung des Reinvermögens“ zwar an das Inventar an, das Reinvermögen sei jedoch nicht dessen Bestandteil.Heinrich Nicklisch: Die Betriebswirtschaft, 1932, S. 323

Rechtsfragen Handels- und Zivilrecht verwenden beim Inventarbegriff verschiedene Begriffsinhalte.

Handelsrecht Das Inventar wird im betriebswirtschaftlichen Schrifttum als Arbeitsergebnis der Inventur angesehen, während sich das Handelsrecht am Inventar orientiert und es den Inventarpflichtigen überlässt, wie sie ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verzeichnis zustande bringen.Peter Ulmer, Uwe Hüffer: HGB-Bilanzrecht, 1. Teilband: §§ 238–289 HGB. 2002, § 240 Rn. 28 Nach Abs. 1 und 2 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und danach am Bilanzstichtag eines jeden Geschäftsjahres seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. „Genau“ bedeutet die vollständige und richtige Inventarisierung aller Bilanzpositionen, wie sie sich aus HGB ergeben.Raimund Suckro: Buchhaltung und Bilanzierung in der Industrie und im Großhandel. 1993, S. 17 Insoweit können die gesetzlichen Gliederungsvorschriften der Bilanz beim Inventar übernommen werden. Das Inventar muss die Voraussetzungen des HGB erfüllen, insbesondere müssen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Diese für Handelsbücher geltende Vorschrift ist analog auf Inventare anzuwenden. Da Inventare zu den Bilanzunterlagen zählen, sind die als Druckerzeugnis oder auf Datenträgern gespeicherten Inventare nach Abs. 1 Nr. 1 HGB zehn Jahre lang aufbewahrungspflichtig.

Enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen (Abschnitt R 5.3 Abs. 4 EStR), und die hierauf aufbauende Bilanzierung ist nichtig.

Bürgerliches Recht Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Begriff Inventar in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Er steht entweder für eine Sachgesamtheit von Sachen, die in einem jeweils in der Rechtsvorschrift angegebenen Zusammenhang stehen, z. B. in einem Raum (Inventar an Büchern), auf einem Grundstück (Grundstücksinventar) oder das Zubehör von Betrieben, oder für ein Verzeichnis von selbstständigen Sachen einer Sachgesamtheit, (z. B. Inventar eines Nachlasses).