mini|Löcher im Acker als Spuren eines Raubgräbers Eine Raubgrabung ist das gezielte, zumeist kriminell motivierte Nachsuchen von meist wertvollen Fundstücken (Antiquitäten, Edelmetalle) entgegen den jeweiligen Rechtsnormen, die zum Beispiel das Graben in Bodendenkmälern regeln. In der Regel werden sie unter Unkenntnis oder Missachtung wissenschaftlicher Standards durchgeführt und zerstören dadurch wertvolle Informationen, die eine genauere historische Einordnung der Funde ermöglichen würden. Als ein Hauptmotiv gilt der als Antikenhehlerei bezeichnete illegale Handel mit archäologischen Funden und Kunstobjekten.
Grabungen Tatobjekte sind Bodendenkmäler, also archäologische oder – soweit denkmalrechtlich vorgesehen – paläontologische Kulturdenkmäler. Beispiele dafür sind Gräberfelder, Burgen, römische Kastelle, aber auch vorgeschichtliche Siedlungen.
Verschiedene Interessengruppen („Schatzsucher“, Antiquitätenhändler) haben ein Interesse daran, Bodendenkmäler oder Teile davon zur Gewinnung von Fundstücken auszugraben – und sie damit zu zerstören –, andere wollen sie möglichst unversehrt erhalten (Denkmalpflege, archäologische Forschung). Daraus ergeben sich verschiedene Konflikte.
Rechtliche Lage
mini|Warnung vor Raubgrabungen an der Ruine der Raffenburg in Hagen Deutschland Denkmalrecht In der Bundesrepublik Deutschland wird überwiegend in Denkmalschutzgesetzen geregelt, dass vor der Untersuchung einer archäologischen Fundstelle eine „Grabungs- oder Nachforschungsgenehmigung“ erteilt werden muss. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, beispielsweise auf bestimmte Gebiete beschränkt sein oder festlegen, dass Funde und Befunde in einem vorgeschriebenen Standard zu dokumentieren sind.
Die Zuständigkeit, eine solche Genehmigung zu erteilen, ist – je nach Bundesland – unterschiedlichen Behörden zugewiesen. Bei Zufallsfunden besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde, in der Regel der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege.
Eigentum am Grundstück Weiter ist zu beachten, dass neben dieser denkmalrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung des Grundstückseigentümers zum Betreten und Graben auf seinem Grundstück vorliegen muss. Andernfalls kommen Delikte wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung in Betracht.
Eigentum am Fund Rechtlicher Regelungsbedarf besteht außerdem hinsichtlich der Frage, wem Fundstücke gehören, wer deren Eigentümer wird. Dies ist in Deutschland teils zivilrechtlich über BGB geregelt, teils öffentlich-rechtlich über die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer. Raubgrabungen zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass der Fund – und damit das Eigentum – unterschlagen werden. Wer solche Funde kauft, tauscht oder verkauft, kann eine Hehlerei begehen.
Sanktionen Folgen eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften können sein: bei Verstoß gegen die Denkmalschutzgesetze Geldbußen nach dem Denkmalschutzgesetz; strafrechtliche Verfolgung; Einzug benutzter Geräte (Metalldetektoren, Grabungswerkzeuge usw.); Beschlagnahme der Funde; möglicher Regress bei verursachten Schäden; zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers, sei es des Eigentümers, auf dessen Grundstück der Fund entnommen wurde, sei es der Staat, dessen Schatzregal verletzt wurde.
Allgemeines
Um in Österreich rechtmäßig der Metallsuche nachgehen zu können, sind einige gesetzliche Verpflichtungen zu beachten und bestimmte gesetzliche Verbote bzw. Gebote unbedingt einzuhalten. Unbedingt erforderlich für eine rechtmäßige Metallsuche ist die Zustimmung des Grundeigentümers und bei Entdeckung von Fundgegenständen die Erstattung einer allgemeinen Fundmeldung gem. § 390 ABGB bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung.
Unter gewissen Umständen sind zudem gewisse Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG, BGBl. I Nr. 41/2024) zu beachten, insbesondere die Genehmigungspflichten der §§ 5 und 10 (1 und 2) samt den Folgebestimmungen des § 11, die Meldepflicht von Zufallsfunden von archäologischen Denkmalen des § 8 (1–3) sowie deren Rechtsfolgen nach § 9 DMSG. Ebenfalls unter gewissen Umständen zu beachten sind die Bestimmungen der 9 Landesnaturschutzgesetze, des § 42 (2 und 4) Waffengesetzes bei der Entdeckung von Waffen bzw. Kriegsmaterial und diverse (z. B. militärische) Sperr- oder Schutzgebiete.
Österreich Zustimmung des Grundeigentümers
Um rechtmäßig der Metallsuche nachzugehen, braucht man immer die Zustimmung des Grundbesitzers. Es genügt im Prinzip zwar eine mündliche Zustimmung, idealerweise lässt man sich diese Zustimmung aber schriftlich geben, um nötigenfalls nachträglich beweisen zu können, dass man sie auch wirklich hatte. Diese Verpflichtung gilt sowohl für privaten als auch für öffentlichen Grund (z. B. Spielplätze, öffentliche Wege, Gemeindewiesen, Wald im Bundeseigentum etc.). Bei öffentlichem Grund ist die Zustimmung der zuständigen Verwaltungseinrichtung (z. B. Gemeindeverwaltung) einzuholen.
Fundmeldung an die örtliche Gemeindeverwaltung
Wird ein beweglicher Fundgegenstand entdeckt, dessen Eigentümer der Finder nicht kennt, muss dieser gem. § 390 ABGB der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der Fundsache „unverzüglich“ angezeigt werden. Die zuständige Fundbehörde für solche Fundmeldungen ist die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung, d. h. das Fundbüro am Gemeinde- bzw. Magistratischen Bezirksamt (bzw. wenn es kein eigenes Fundbüro gibt, dann der für Fundmeldungen zuständige Mitarbeiter des Gemeindeamtes, wenn niemand sonst: der Bürgermeister). Unverzüglich bedeutet ähnlich wie in Deutschland: spätestens an dem der Auffindung folgenden nächsten Werktag. Der Fundgegenstand verbleibt dann gem. § 395 ABGB, wenn er weniger als € 100,- wert ist ein halbes Jahr, wenn er mehr wert ist ein Jahr lang bei der Fundbehörde. Meldet sich in dieser Frist kein Eigentümer der Fundsache, wird diese normalerweise an den Finder ausgefolgt (eventuell nur: wenn er sie binnen einiger Wochen Frist zurückverlangt).
Vorausgesetzt, der Finder hat beim Suchen nach dem Fund und bei der Fundmeldung rechtmäßig gehandelt, geht nach Ablauf dieses Jahres die Fundsache entweder in das hälftig geteilte Eigentum von Finder und Grundeigentümer oder in das alleinige Eigentum des Finders über. Die Fundeigentumsteilungsregel des § 399 ABGB kommt zur Anwendung, wenn es sich bei dem Fundgegenstand um „Geld, Schmuck oder andere Kostbarkeiten“ handelt; d. h. um wirtschaftlich oder aus anderen Gründen (z. B., weil es sich dabei um ein archäologisches Denkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt) wertvolle Sachen. Alle geringwertigen Sachen gehen hingegen gem. § 395 bzw. 397 ABGB in das alleinige Eigentum des Finders über.
Metallsuche auf denkmalgeschützten archäologischen Denkmalen
Eine Metallsuche auf denkmalgeschützten archäologischen Denkmalen ist nur mit Genehmigungen gem. §§ 5 und 10 (2) DMSG durch das Bundesdenkmalamt erlaubt. Diese Genehmigungen können jedem erteilt werden, werden aber nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich erteilt; die Leitung einer genehmigten Nachforschung muss gem. § 10 (5) DMSG ein graduierter Archäologe übernehmen. Ob ein Grundstück unter Denkmalschutz steht ist im Grundbuch vermerkt.
Ohne diese Genehmigungen ist die Metallsuche auf denkmalgeschützten archäologischen Denkmalen verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können gem. § 37 (1 und 3) DMSG mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (einkommensabhängig zwischen € 1.440,- bis zu € 1,8 Millionen) und gem. § 126 (1 Z3) StGB als schwere Sachbeschädigung mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden.
Metallsuche mit Denkmalentdeckungszweck
Wer bei einer Metallsuche an nicht denkmalgeschützten Stellen gezielt archäologische Denkmale entdecken will, braucht dafür eine Genehmigung gem. § 10 (1) DMSG. Eine solche Genehmigung kann gem. § 10 (3) von jeder Person beantragt werden, die ein berechtigtes (z. B. zivilrechtliches oder wissenschaftliches) Interesse wahrnimmt; kann allerdings gem. § 10 (5) DMSG nur erteilt werden, wenn die geplante Nachforschung von einem graduierten Archäologen geleitet wird. Dieser Archäologe kann dann im Rahmen der Genehmigung allerdings beliebige Personen als Mitarbeiter einsetzen, auch Metallsucher. Will man also als Metallsucher gezielt Denkmale finden, braucht man dafür einen Vertrauensarchäologen, der die Nachforschung zu leiten bereit ist und nach Vorliegen der Genehmigung den Metallsucher mit der eigentlichen Durchführung der Feldarbeit beauftragt.
Gezielt nach archäologischen Denkmalen zu suchen bedeutet, dass man entweder schon weiß, dass sich dort, wo man sucht, tatsächlich archäologische Denkmale befinden, oder wo man aufgrund konkreter Hinweise auf deren dortiges Vorkommen mit der Entdeckung von archäologischen Denkmalen bei der Metallsuche wenigstens rechnen muss. Das BDA legt das derzeit so aus, dass die Metallsuche auf bekannten archäologischen Fundstellen (die nicht unbedingt auch ein archäologisches Denkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG sind) der Genehmigungspflicht des § 10 (1) DMSG unterliegt, auch wenn die betreffende Fundstelle nicht unter Denkmalschutz steht. Ob ein Grundstück eine bekannte archäologische Fundstelle enthält, kann man inzwischen in den meisten Bundesländern im jeweiligen Landes-GIS bzw. elektronischen Atlas herausfinden.
Ohne eine Genehmigung gem. § 10 (1) DMSG ist die gezielt auf die Entdeckung von archäologischen Denkmalen gerichtete Metallsuche verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können gem. § 37 (3 Z2) DMSG mit einer Geldstrafe bis zu € 25.400,- bestraft werden, die Strafe für Ersttäter liegt derzeit gewöhnlich bei ca. € 1.000,-.
Keine Genehmigung des BDA erfordernde Metallsuchen
Keiner Genehmigung des BDA (aber trotzdem der Genehmigung des Grundbesitzers) bedarf man für Metallsuchen abseits denkmalgeschützter archäologischer Denkmale und mutmaßlich (iSd § 8 (1) DMSG) bedeutender archäologischer Fundstellen, bei denen man nicht gezielt nach archäologischen Denkmalen sucht. Die gewerbsmäßige Auftragssuche nach verlorenen Metallgegenständen ebenso wie die Reinigung von Feldern und Wäldern von unerwünschten Metallschrott oder auch die Suche nach Meteoriten, Goldnuggets usw. ist daher auch ohne Genehmigung des BDA (aber nur mit Genehmigung des Grundbesitzers) erlaubt, solange sie nicht auf denkmalgeschützten archäologischen Denkmalen oder mutmaßlich (iSd § 8 (1) DMSG) bedeutenden archäologischen Fundstellen stattfindet.
Denkmalrechtliche Fundmeldepflicht
Findet man bei der Metallsuche ein sogenanntes archäologisches Denkmal (einen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand unter oder auf der Erd- bzw. Wasseroberfläche, der von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist), muss man diesen gem. § 8 (1) DMSG „unverzüglich“ (= spätestens am dem Tag der Auffindung folgenden Werktag) bei einer der zuständigen Meldestellen (BDA, öffentlich zugängliches Museum, örtlich zuständige Polizei oder örtlich zuständige Bezirks- oder Gemeindeverwaltung) anzeigen. Archäologische Denkmale sind z. B. römische Helme, Bronzebeile, Schwerter usw., sofern sie von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind.
Funde von unbeweglichen archäologischen Denkmalen (z. B. Gräbern etc.) sind gem. § 9 (1) DMSG für wenigstens 5 Werktage ab Einlangen der Fundmeldung beim BDA unverändert an Ort und Stelle zu belassen. Bewegliche Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind hingegen vom Finder in sicheren Gewahrsam zu nehmen (d. h. zu bergen) und ebenfalls für wenigstens 5 Werktage ab Einlangen der Fundmeldung beim BDA unverändert zu verwahren (bzw. dem Fundbüro bei der Gemeinde zu übergeben und von diesem unverändert zu verwahren).