Das Waffengesetz 1996 (WaffG) ist Teil des österreichischen Waffenrechts. Es regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition sowie den Erwerb, den Besitz, den Handel und die Instandsetzung bzw. Vernichtung von Waffen.
Es wurde 1997 als Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden erlassen.
Durchführungsbestimmung ist die vom Bundesminister für Inneres erlassene 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung i. d. G. F.
Aktuelles und Änderungen Runderlass zum Waffengesetz, 29. Mai 2008 – Expansivmunition Am 29. Mai 2008 wurde vom BMI ein RunderlassRunderlass zum Waffengesetz 1996, 29. Mai 2008 - Expansivmunition (BMI-VA1900/0075-III/3/2008) u. a. zum Thema Expansivmunition erlassen.
Waffengesetz-Novelle 2010 Am 16. Juni 2010 wurde vom Nationalrat der Ministerialentwurf (142/ME (XXIV. GP)Waffengesetz-Novelle 2010 (142/ME (XXIV. GP)) zur Umsetzung der Waffengesetz-Novelle 2010 (247/BNR (XXIV. GP))Waffengesetz-Novelle 2010 (247/BNR (XXIV. GP))) in der dritten Lesung angenommen.
Änderung 2016 2016 wurde illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ mit einer Änderung des § 11a WaffG der Besitz, der Erwerb und das Führen von Schusswaffen und Munition verboten. Artikel 6: Änderung des Waffengesetzes 1996.
Waffengesetz-Novelle 2018 Eine Änderung des Waffengesetzes wurde 2018 erforderlich, weil eine neue EU-Waffenrichtlinie verabschiedet wurde, die 2018 in Kraft trat. Diese Richtlinie, die nach den Terroranschlägen am 13. November 2015 in Paris verabschiedet worden war, gibt auf bestimmte Schusswaffen bezogene Verbote für Privatpersonen vor. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, weniger strenge Regeln für Jäger und Sportschützen zu erlassen. Als wichtigste Änderung darf eine Pistole nach Inkrafttreten der Novelle nur mehr Magazine mit maximal 20 Schuss Kapazität haben, die Grenze für ein halbautomatisches Gewehr liegt bei zehn Schuss. Zudem müssen auch vor 2012 erworbene Schrotflinten nun verpflichtend im Zentralen Waffenregister eingetragen werden.
Jäger, die eine gültige Jagdkarte und gleichzeitig Waffenbesitzkarte besitzen, dürfen für ihre Waffen nun Schalldämpfer verwenden, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben, und Waffen der Kategorie B während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd ohne Waffenpass führen.
Zudem wurde eine gesetzliche Definition eines Sportschützen und entsprechende Erleichterungen des Waffenbesitzes eingeführt. Angehörigen der Justizwache oder der Militärpolizei wird nun auf Antrag ein Waffenpass ausgestellt – vormals galt diese Regelung nur für die Angehörigen der Bundespolizei.
Das erst im Jahr 2016 erlassene Verbot des Besitzes von Schusswaffen für Personen ohne Daueraufenthaltsgenehmigung (wie beispielsweise Asylwerber) wurde mit der Novelle auf ein generelles Waffenverbot ausgedehnt. Das Innenministerium gab als Grund dafür den „eklatanten Anstieg von Verbrechen gegen Leib und Leben“ mit Waffen wie beispielsweise Messern durch Drittstaatsangehörige an.Norbert Rief: Neues Waffengesetz: Kickl plant Messerverbot für Asylberechtigte. In: diepresse.com. 5. Oktober 2018, abgerufen am 17. Jänner 2019.
Die Novelle trat am 1. Jänner 2019 bzw. am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Einstufungen der Waffenarten Der Waffenbegriff definiert Waffen als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Damit ist klargestellt, dass nicht jeder gefährliche Gegenstand (Taschenmesser, Hacke usw.) auch eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist.
Schusswaffen sind dem Gesetz nach Waffen, mit denen feste Körper durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. ( WaffG) Das Gesetz unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen drei Kategorien (A, B und C) von Schusswaffen. Zusätzlich werden abweichende Regelungen für einige minderwirksame Schusswaffen definiert.
Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und – mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen – keine Waffen und frei ab 18 Jahren. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen (auch Leuchtpistolen im Kal.4 mit Einstecklauf auf Kaliber 12) geeignete „Leuchtpistole“ fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.
Folgende Tabelle gibt Auskunft über den Erwerb (mit anschließendem Besitz) und das Führen verschiedener Waffenkategorien für Bürger ohne aufrechtes Waffenverbot, die keine Drittstaatsangehörige oder Asylwerbern sind:
Kategorie Waffenart BeispieleErwerbFühren (in Öffentlichkeit) A Verbotene Waffen und Kriegsmaterialvollautomatische Schusswaffen und anderes (z. B. Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre), Pumpguns; getarnte Waffen (z. B. schießender Kugelschreiber); Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
Flinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm,
verbotene Hiebwaffen z. B. Schlagringe, Totschläger, Stahlruten;
halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
Halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann;
Magazine für halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können;
halbautomatischen Schusswaffen mit Zentral- und Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Schusswaffen mit integriertem Schalldämpfer;
Schalldämpfer (hier ausgenommen: Inhaber einer gültigen Jagdkarte, wenn die Jagd regelmäßig ausgeübt wird) nur mit Ausnahmebewilligung nur mit Ausnahmebewilligung B genehmigungspflichtige Waffenhalbautomatische Schusswaffen und davon auch Gewehre die zu Jagd- und Sportgewehren gehören; Faustfeuerwaffen (Pistole, Revolver), Repetierflinten, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind
Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber wenn dafür keine Waffe registriert istWaffenbesitzkarte, Waffenpass WaffenpassCalle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören
Elektroschockpistole wie z. B. „Taser“ mit Kartuschefrei ab 18 Jahren
(3 Werktage Wartefrist bei Erwerb einer Schusswaffe durch einen Gewerbetreibenden ohne Waffenpass, Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte)Waffenpass (teilweise möglich mit gültiger Jagdkarte, bzw. für Mitglieder von traditionellen Schützenvereinen) meldepflichtige Schusswaffen mit mindestens einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
(ehemals Kategorie C) Büchsen: Repetierbüchsen, Bockbüchsflinte; Drillinge, Revolvergewehr, Druckluftwaffen und CO2-Waffen mit einem Kaliber von 6 mm und darüber meldepflichtige Schusswaffen mit ausschließlich glattem Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
(ehemals Kategorie D) Flinten: Einlaufflinten, Doppelflinten, Bockflinten Waffen minderwirksame Waffen Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung; andere Schußwaffen, vor dem Jahre 1871 entwickelt;
Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden und ein Kaliber unter 6 mm haben,
Zimmerstutzen; andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet frei ab 18 Jahren Waffenpass
Softairwaffen und Paintballmarkierer fallen nicht unter den Begriff einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes, dürfen aber aufgrund der erst ab 18 Jahren erworben werden.
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A) Verbotene Waffen Neben Waffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Stockdegen) sind Schusswaffen die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, verbotene Waffen.
Weiters sind die folgenden Waffen und Gegenstände verboten:
Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm. Vorderschaftrepetierflinten – sog. „Pumpguns“ (Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem) Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) versehen sind. (Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein, wobei Berufsjäger unter bestimmten Umständen gemäß § 17 Abs. 3a WaffG eine Ausnahmegenehmigung erhalten können.) Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
Seit 14. Dezember 2019 gelten aufgrund einer EU-Richtlinie Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit einer Magazinkapazität von mehr als 20 Schuss, Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung mit einer Magazinkapazität von mehr als zehn Schuss sowie die dazugehörigen Waffen wenn das Magazin angesteckt ist als Waffen der Kategorie A, dürfen aber aufgrund einer behördlichen Ausnahmebewilligung weiterhin besessen werden, sofern sie vor dem 14. Dezember 2019 erworben wurden. Für Sportschützen gibt es weiterhin die Möglichkeit solche Waffen und Magazine zu kaufen, wenn sie für bestimmte Bewerbe unbedingt benötigt werden.
Erwerb, Besitz und Führen Verbotene Waffen Der Erwerb, Besitz und das Führen dieser Waffen ist generell verboten. Die Behörde kann verlässlichen Personen ab 21 Jahren eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen erteilen. Dies geschieht durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte. Zum Führen solcher Waffen wird eine Eintragung in den Waffenpass vorgenommen.
Kriegsmaterial Der Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial ist generell verboten, hierfür ist das Kriegsmaterialgesetz verbindlich.
Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Personen ab 21 Jahren eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial erteilen. Der Bundesminister für Inneres muss dieser Ausnahmeregelung zustimmen.
Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss (soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt) sind von diesem Verbot ausgenommen, auch wenn sie als Kriegsmaterial gelten. Deren Erwerb ist nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Das Verbot des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, gilt auch nicht für Dienstwaffen die zum Schutz von Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates oder vergleichbarer Persönlichkeiten verwendet werden.
Schusswaffen der Kategorie B Definition Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kategorie A sind. Der Bundesminister für Inneres kann bei einem einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände, Schusswaffen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, sofern es sich nicht um Faustfeuerwaffen oder um Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 3 Patronen handelt. ( WaffG)
Erwerb, Besitz und Führen