Nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis bezeichnet die lateinische Kurzformel nullum crimen, nulla poena sine lege („kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“) das Gesetzlichkeitsprinzip (bzw. den Gesetzlichkeitsgrundsatz) im Strafrecht. Hieraus ergeben sich die Garantiefunktionen des Strafgesetzes im Rechtsstaat. Verbrechen (crimen) ist somit allein das, was der Gesetzgeber zur Straftat erklärt hat. Nur ein formelles Gesetz kann daher die Strafbarkeit einer Handlung begründen.Vgl. Johannes Wessels/Werner Beulke, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 42. Aufl. 2012, S. 12, Rn. 44; Rudolf Rengier, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2012, S. 14, Rn. 1 ff. Das Gesetzlichkeitsprinzip ist im Wesentlichen eine Errungenschaft der Epoche der Aufklärung.Vgl. Rudolf Rengier, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2012, S. 14, Rn. 4. Es wird im deutschsprachigen Raum insbesondere auf Paul Johann Anselm von Feuerbach zurückgeführt.Vgl. Bernd von Heintschel-Heinegg, in: Beck’scher Online-Kommentar StGB, Hrsg. von Heintschel-Heinegg (BeckOK StGB), Stand: 10. November 2014, Edition: 25, § 1 Rn 1.
Die Langfassung der lateinischen Formel nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta umschreibt die vier Einzelprinzipien des Gesetzlichkeitsprinzips:Hans Kudlich: Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 2018, S. 34. Notwendigkeit zur schriftlichen Fixierung der Strafbarkeit (Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts, nulla poena sine lege scripta) Notwendigkeit der Fixierung vor Begehung der Tat (strafrechtliches Rückwirkungsverbot, nulla poena sine lege praevia) Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit des Gesetzes (strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz, nulla poena sine lege certa) Verbot von Analogie zu Lasten des Täters über den Wortlaut des Gesetzes hinaus (Analogieverbot im Strafrecht, nulla poena sine lege stricta)
Das Gesetzlichkeitsprinzip gehört in einer Vielzahl nationaler Rechtsordnungen zu den verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützten Justizgrundrechten. Streng angewendet wird das Gesetzlichkeitsprinzip in Rechtsordnungen des kontinentaleuropäischen Rechtskreises, in denen das geltende Recht weitgehend kodifiziert ist. Gewisse Einschränkungen bestehen demgegenüber innerhalb von Rechtsordnungen, in welchen das Fallrecht eine eigenständige Rechtsquelle darstellt, insbesondere in Staaten des Common-Law-RechtskreisesVgl. Markus Dubber, Tatjana Hörnle: Criminal Law: A Comparative Approach, 2014, ISBN 0-19-958960-7, S. 73 ff. sowie im Völkerstrafrecht.Gerhard Werle (Hrsg.): Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Rn. 110.
Das Gesetzlichkeitsprinzip als grundlegende Bestimmung des materiellen Strafrechts ist strikt zu unterscheiden vom strafprozessualen Legalitätsprinzip (Ermittlungspflicht der Strafverfolgungsbehörden), obwohl beide Begriffe im Englischen gleich übersetzt werden (principle of legality).
Von der Regel nulla poena sine lege ausgenommen sind aus heutiger völkerrechtlicher Sicht in Bezug auf nationales Recht Völkerrechtsverbrechen (siehe Nürnberg-Klausel) und in Deutschland Taten, die nur wegen eines „unerträglich ungerechten“ – das heißt Völkerrechtsverbrechen legalisierenden – Gesetzes legal sind (siehe Radbruch’sche Formel).
Kontinentaleuropäische Rechtstradition Ideengeschichte Erstmals ausdrücklich formuliert wurde das Postulat nulla poena, nullum crimen sine lege (keine Strafe ohne Gesetz, kein Verbrechen ohne Gesetz) von Paul Johann Anselm von Feuerbach in seinem Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts aus dem Jahr 1801.Paul Johann Anselm von Feuerbach: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801. § 24 = S. 20, In: Deutsches Textarchiv, abgerufen am 26. Februar 2015. Feuerbach griff hierbei auf vorangegangene staats- und rechtstheoretische Überlegungen anderer europäischer Philosophen und Juristen der Aufklärung zurück und führte diese in der lateinischen Kurzformel begrifflich zusammen. Auch existierten bereits (jedenfalls in Ansätzen) dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip entsprechende Regelungen im positiven Recht, wie etwa in § 1 des Josephinischen Strafgesetzes von 1787 und in Artikel 8 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Der im Gesetzlichkeitsprinzip für den Bereich des Strafrechts verwirklichte Grundsatz der Gewaltenteilung wurde insbesondere von Montesquieu in seinem zentralen Werke Vom Geist der Gesetze von 1748 entwickelt. Zudem stellt Cesare Beccarias einflussreiches Werk Dei delitti e delle pene von 1764 ein bedeutsames strafrechtstheoretisches Fundament des Gesetzlichkeitsprinzips dar. Sie findet sich allerdings auch bereits fest im Rechtskommentar Jacques Cujas des Codex Iustinianus verankert, wenn er meint: „Nam Magistratus sine lege nullam poenam infligere potest. Poena est a lege.“
Weiterhin finden sich naturrechtliche Begründungen des Gesetzlichkeitsprinzips in der Scholastik und Spanischen Spätscholastik in der Auseinandersetzung über die Voraussetzungen eines strafenden Gewissens. Auf dem Ezechiel-Kommentar Sophronius Eusebius Hieronymus aufbauend, untersuchten z. B. Thomas von Aquin und Francisco Suárez die formalen Bedingungen der Gewissensstrafe. Thomas verortete die Bedingungen in der Synderesis, einem formalen tätigen Bestandteil der menschlichen Seele. Durch ihn ist die Erkenntnis im Verstand formal möglich, wie man der menschlichen Natur gemäß handelt. Die Synderesis beinhaltet daher schon bei patristischen Autoren ein Gesetz, was gebietet, wie man als Mensch handeln muss. Im Einzelfall ist dieses Gesetz inhaltlich bestimmt und zeigt sich für die Scholastiker in einer Tätigkeit des Verstandes, die seit Thomas conscientia genannt wird. Möglicher Inhalt der conscientia ist das Strafen entsprechend dem Inhalt der Synderesis, wenn man nicht der menschlichen Natur entsprechend gehandelt hat. Eine solche Strafe ist z. B. der Wahnsinn, der seit der Antike als Gewissensstrafe angesehen wird. Wie es beispielsweise in der Orestie beschrieben ist. Nach Suárez besteht die Strafe letztlich in der Erkenntnis einer Verpflichtung naturgemäß zu handeln, um ein vergangenes Vergehen ungeschehen zu machen. Weil das Vergehen aber vergangen ist und somit unabänderlich ist, ist man zu Unmöglichen verpflichtet. Die conscientia verpflichtet somit auf der Grundlage der Synderesis – die zur Natur des Menschen gehört – zu einem bestimmten Verhalten; nämlich Unmögliches zu tun. Gewissenhafte Menschen schränkt sie somit derart ein, dass sie ihren eigenen Willen nur noch eingeschränkt bestimmen können. Denn sie können an nichts anderes mehr denken, als der Verpflichtung nachzukommen. Weil somit durch die conscientia eine Einschränkung des Verstandes vorliegt, spricht man von einem Übel, einem malum metaphysicum. Die Einschränkung bezieht sich nämlich auf eine metaphysische Eigenschaft eines Menschen. Das Gesetz nach dem das malum metaphysicum zugefügt wird, ist durch die menschliche Natur selbst gegeben. Daher erfolgt nach scholastischer Sichtweise die Gewissensstrafe aufgrund der Verletzung des Naturrechts.
Der Grundsatz nulla poena sine lege ist als Teilaspekt und Ausfluss des Projekts der Aufklärung und der gesamteuropäischen Strafrechtsformbewegung des 18. und frühen 19. Jahrhunderts zu verstehen. In ihm verwirklichten sich Bestrebungen um eine Rationalisierung des Strafrechts, um eine Differenzierung zwischen Recht und Moral und um die Trennung von legislativer und judikativer Gewalt im Rechtsstaat. Der Grundsatz nulla poena sine lege steht damit im Kontext zu anderen fundamentalen Prinzipien rechtsstaatlichen Straf- und Strafprozessrechts, wie etwa dem Schuldprinzip (nulla poena sine culpa), dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Zweifelssatz (in dubio pro reo), der Unschuldsvermutung, dem Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) sowie weiteren Justizgrundrechten.
In der Rechtswissenschaft wird teils versucht, die theoretischen Wurzeln aus dem antiken römischen Recht herzuleiten. Weitgehend unumstritten ist, dass das Gesetzlichkeitsprinzip nach heutigen Verständnis kein Charakteristikum des römischen Rechts war. Einige Autoren wollen aber im Rechtsdenken einzelner bedeutender römischer Intellektueller, wie dem Juristen Ulpian oder dem Gerichtsredner Cicero, bereits Ansätze des Gesetzlichkeitsprinzips erkennen. Wolfgang Schuller, der sich der Thematik in einer Festschrift für Helmut Quaritsch mit einem eigenen Aufsatz angenommen hatte,Wolfgang Schuller: Nulla poena sine lege in der römischen Republik. In: Dietrich Murswiek, Ulrich Storost und Heinrich Amadeus Wolff (Hrsg.): Staat – Souveränität – Verfassung. Festschrift für Helmut Quaritsch zum 70. Geburtstag, Berlin 2000. S. 683–691. betont, dass der Rechtssatz der Antike inhaltlich zwar nicht „völlig ungeläufig“ war, dort aber nicht herrührt.Wolfgang Schuller: Vom Glanz des römischen Rechts. In: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag. Hrsg. von Karlheinz Muscheler, Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 575–589 (578). Weitere Nachweise mittels Textstellenanalysen bei Cicero und Modestin liefert Margherita Scognamiglio.Margherita Scognamiglio: Die Zulässigkeit der Analogie im Strafrecht der späten Republik und des Prinzipats, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 129, Heft 1, 2012. S. 286–314.
Einzelausprägungen Das Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht ist durch die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft schrittweise weiter ausdifferenziert worden und wird heute üblicherweise in vier Einzelprinzipien untergliedert. Zwar bestehen im Detail Unterschiede zwischen den verschiedenen Staaten mit kontinentaleuropäischer Rechtstradition in der konkreten Auslegung und Anwendung des Gesetzlichkeitsprinzips. Die grundlegenden maßgeblichen Prinzipien sind indes identisch und deren Einhaltung wird bei den Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sichergestellt.
Gesetzesvorbehalt (nulla poena sine lege scripta) Nulla poena sine lege unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Strafbarkeit eines Verhaltens – Tun oder Unterlassen – zu bestimmen, ist allein dem Gesetzgeber zugewiesen, da Straftatbestände schriftlich fixiert sein müssen. Strafbarkeit aufgrund von Gewohnheitsrecht ist folglich verboten, eine positive Regelung gewohnheitsrechtlicher Tatbestände unterliegt exklusiver staatsrechtlicher Kompetenzzuordnung.
In modernen Verfassungen, in denen der Gesetzgeber das Parlament ist, wirkt die Regel zugleich als Parlamentsvorbehalt und hat eine demokratische Funktion, indem sie der Volksvertretung die Macht in der Kriminalpolitik zuweist. In Verfassungen mit konsequent angewandter Gewaltenteilung entzieht die Norm zugleich den Gerichten die Möglichkeit, die Strafbarkeit einer Tat selbst zu bestimmen – deren ausschließliche Aufgabe ist die Anwendung von bereits bestehenden Normen.
Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa)
Das Bestimmtheitsgebot beschränkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem sie ihm verbietet, Normen zu schaffen, die nicht hinreichend bestimmt sind und die es dem Rechtsanwender überließen, den Umfang der Strafbarkeit zu erweitern, etwa durch Klauseln wie: „oder ähnliche Handlungen“ oder „sonstige Handlungen“.
Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)
Das Rückwirkungsverbot besagt, dass eine Bestrafung nur möglich ist, wenn die dem Täter vorgeworfene Handlung zur Zeit ihrer Ausführung bereits mit Strafe bedroht war.
Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)