mini|hochkant|Rudolf von Jhering Rudolf von Jhering bzw. Ihering (; * 22. August 1818 in Aurich; † 17. September 1892 in Göttingen) war ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er hatte großen Einfluss auf das deutsche Privatrecht.

Bedeutung erlangte Jhering für die juristische Methodenlehre. Auf ihn geht die wortlautgetreue sogenannte Begriffsjurisprudenz zurück, eine Bezeichnung, die er selbst schöpfte. Später besann er sich um und wandte sich der historischen Auslegungsmethode der Interessenjurisprudenz zu. Im Rahmen seiner Untersuchungen zu den vorvertraglichen Rechtsverhältnissen entwickelte er außerdem die Rechtsfigur der culpa in contrahendo.

Leben und Wirken mini|hochkant|„Kampf um's Recht“, Frontseite der 4. Aufl. (1874) Abstammung, Jugend und Studium Rudolph (wie er sich bisweilen selbst schriebDreimal in dieser Veröffentlichung: Rudolph Jhering: Das Schuldmoment im römischen Privatrecht. Eine Festschrift. Roth, Giessen 1867. (Digitalisate der Stellen hier, hier und hier)) Jhering stammte aus einer Juristenfamilie, die seit 1522 in Ostfriesland nachweisbar ist (alte, aber immer noch gebräuchliche Schreibweise: Ihering). Sein Urgroßvater Sebastian Eberhard Jhering (1700–1759) wurde 1754 zum Namensgeber des ostfriesischen Ortes Jheringsfehn. Seine Eltern waren Georg Albrecht Jhering aus Aurich (1779–1825) und Anna Maria Schwers (1792–1861) aus Leer. Der bedeutendste Vorfahr Rudolph von Jherings war der Universalgelehrte Hermann Conring.Jhering, Rudolf von (1818-1892) In: Handwörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte, abgerufen am 17. August 2026.

Jhering studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (1836) und der Ludwig-Maximilians-Universität München (1837), bevor er an die Georg-August-Universität Göttingen ging. Dort wurde er im Wintersemester 1837 Zeuge der Vertreibung der Göttinger Sieben. Ab 1838Das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Spalte 1366, gibt hier das Jahr 1840 an. studierte Jhering an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin, wo er am 6. August 1842 bei Adolf August Friedrich Rudorff auch promoviert wurde. In dieser Zeit hatte der Schüler von Friedrich Carl von Savigny, Georg Friedrich Puchta, bedeutenden Einfluss auf Jhering. Am 22. April 1843 wurde er habilitiert.

Forschung und Lehre Nach der Habilitation wurde Jhering auf verschiedene Lehrstühle berufen. So lehrte er an der Universität Basel 1845, der Universität Rostock von 1846 bis 1848, der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel von 1849 bis 1851 und der Ludwigs-Universität in Gießen von 1855 bis 1868, bevor er 1868 nach Wien an die Rudolphina ging. Dort hielt er seinen berühmten Vortrag „Der Kampf ums Recht“,Rudolf von Jhering, Der Kampf ums Recht, Wien, 1872. der in zwei Jahren zwölf Auflagen erlebte und in 26 Sprachen übersetzt wurde. Über das Recht heißt es dort:

1872 nahm er einen Ruf nach Göttingen an. Sein Nachfolger in Wien wurde Adolf Exner. In Göttingen blieb er – Rufe nach Universität Leipzig und Heidelberg ablehnend – bis zu seinem Tode im Jahr 1892.

Auszeichnungen mini|hochkant|Rudolf von Jhering, Büste von Ferdinand Hartzer (1888) in der Aula der Universität GöttingenIn Wien erhob ihn 1872 der österreichische Kaiser Franz Joseph in den österreichischen Adelsstand. 1894 wurde im 15. Wiener Gemeindebezirk Rudolfsheim-Fünfhaus die Jheringgasse nach ihm benannt.

In seiner letzten Wirkungsstätte Göttingen erinnern unter anderem eine von Ferdinand Hartzer geschaffene Büste in der Aula, eine 1893 angebrachte Göttinger Gedenktafel am ehemaligen Wohnhaus in der BürgerstraßeSiegfried Schütz, Walter Nissen: Göttinger Gedenktafeln. Ein biografischer Wegweiser. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2016, ISBN 978-3-525-30081-7, S. 121. sowie seit 1902 bzw. 1925 eine nach ihm benannte JheringstraßeGerd Tamke, Rainer Driever: Göttinger Straßennamen (= Veröffentlichung des Stadtarchivs Göttingen, 2). 3. neu überarbeitete, wesentlich erweiterte Auflage, Göttingen 2012. – Digitalisat (PDF, 2,9 MB) auf stadtarchiv.goettingen.de, abgerufen am 16. Oktober 2025 (ohne Seitenzählung, PDF-Seite 123). an Leben und Wirken. Er war Ehrenmitglied der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.

Familie mini|Grab Rudolf von Jherings auf dem Stadtfriedhof in GöttingenDas Grab befindet sich in Abteilung 7. Quelle: Jens-Uwe Brinkmann (Text), Kaspar Seiffer (Fotos): Der Göttinger Stadtfriedhof. Ein Rundgang. Hrsg. Fremdenverkehrsverein Göttingen e. V. und Göttinger Verschönerungsverein, Göttinger Tageblatt, Göttingen 1994, ISBN 3-924781-26-5, S. 12 f. (Nr. 5). Ein Abteilungsplan ist hier unter Stadtfriedhof Göttingen abrufbar.

Jhering war mehrmals verheiratet. Seine erste Frau war Helene Hofmann († 1848). Nach ihrem Tod heiratete er Ida Frölich (* 16. September 1826; † 3. September 1867), mit der er fünf Kinder hatte. Nach deren Tod heiratete er im Sommer 1869 in Wien die Erzieherin seiner Kinder Luise Wilders (1840–1909). Er hatte folgende Kinder: Hermann Albrecht Friedrich (1850–1930) Elise Marie Agathe Helene (* 9. Juli 1852; † 23. Januar 1920) ⚭ 1882 Victor Gabriel Ehrenberg (1851–1929) Professor Dr. iur. Dr. rer. pol. in Göttingen Karl Friedrich August (* 6. Dezember 1853; † 31. Januar 1919) Ernst Albrecht Wilhelm Heinrich (* 4. August 1856; † 1924) ⚭ Emma Hildebrand Rudolf Justus Heinrich Hermann Ludwig (* 5. Januar 1862; † 29. März 1934) ⚭ NN. Hube

Werk Positionen Jherings Im Vordergrund des rechtshistorischen Schaffens Jherings stand der „Zweck“ des Rechts. Jhering ging davon aus, dass es keinen Rechtssatz gebe, der nicht zweckorientiert sei, mithin einem „praktischen Motiv“ folge. Das praktische Motiv sei somit Ursprung und Quelle allen Rechts, denn über dieses würden die rechtlichen Handlungsspielräume eröffnet. Eine Gesellschaft entwickle und verändere sich unter der Maßgabe faktischer und praktisch wirkender Daseinsbedingungen, welche damit als „letzte Quelle“ allen Rechts wirkten. Hermann Kantorowicz beschrieb Jherings persönliche wissenschaftliche Entwicklung dorthin prägnant mit dem Attribut der „Bekehrung“. Damit meinte er, dass Jhering – in der ihm eigenen sprachgewaltigen Weise – die tiefe Zäsur zwischen dem „Geist des römischen Rechts“, welcher auf den Corpus iuris civilis zurückgreift, und seinem zweiten Hauptwerk Der Zweck im Recht (ab 1877) offenlege. Das römische Recht stand für ihn als „Recht“ schlechthin. Unter Berufung auf das römische Recht opponierte er gegen das geschlossene System der Begriffsjurisprudenz seiner zeitgenössischen Fachkollegen.Hermann Kantorowicz: Iherings Bekehrung, in: DRiZ Band 6 (1914), S. 84–87.; vgl. auch Justus-Liebig-Universität Gießen: Wer war Jhering? Im gleichen Zusammenhang beschrieb Franz Wieacker die Erkenntnisse Jherings als dessen Damaskuserlebnis,Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 1952, weitere Auflage 1967, 1996, 2016. S. 541. während Joachim Rückert bei seinen Analysen auf Jherings Selbsteinschätzung rekurrierte und die „Kontinuität“ der Entwicklung der Werke aufmerksam machte,Joachim Rückert: Der Geist des Rechts in Jherings ‚Geist‘ und Jherings ‚Zweck‘, Teil 2, in: Rechtsgeschichte, Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie Band 5 (2004), S. 129. will heißen: eine dynamische, wenngleich gelegentlich brüchige, Entwicklung.

In seinem (unvollendet gebliebenen) Werk Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung hatte Jhering – noch im geläufigen im Kontext der Historischen Rechtsschule – ein durch die Begriffsjurisprudenz (so genannt aber erst ab 1884Hans-Peter Haferkamp: Begriffsjurisprudenz. In: Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie im Auftrag der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR), hrsg. von Michael Anderheiden, Marietta Auer, Thomas Gutmann, Stephan Kirste, Frank Saliger und Lorenz Schulz (online).) geprägtes System vorgestellt. Die 1856 von ihm veranschaulichte „naturhistorische Methode“ verknüpfte Terminologien aus der Sprache der Naturwissenschaften mit dem Recht; er sprach von „Rechtskörpern“ und „Aggregatzuständen“. Er versuchte, die idealistischen Schlagwörter der Rechtsschule – etwa Savignys Volksgeist – so unter Kontrolle zu bekommen, dass sie einem logischen und an Interessen und Verkehrsbedürfnissen orientierten Konzept folgten und nicht an die kritisierte Metaphysik einer „dunklen Werkstätte“Georg Friedrich Puchta: Cursus der Institutionen, Band 1, S. 30. anheimfallen.Hans-Peter Haferkamp: Rechtsgeschichte und Evolutionstheorie. In: Ludwig Siep (Hrsg.): Evolution und Kultur. Symposium der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und Künste 2009. Ferdinand Schöningh, Paderborn [u. a.] S. 35 ff. (38 f.). Hiervon nahm Jhering immer mehr (schon im dritten Band dieses Werks) zu Gunsten einer soziologischen Betrachtung des Rechts Abstand, die er im bereits genannten (ebenfalls unvollendeten) Werk Der Zweck im Recht näher ausführt. Nach seiner kritischen Auffassung dient das Recht durch entsprechende Koordination dem Schutz der individuellen sowie gesellschaftlichen Interessen, denn eskalierende Gelegenheiten für Konflikte würde entsprechend minimiert. Die grundlegenden Forschungen Jherings verhalfen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts dem sich neu formierenden Fach der Rechtssoziologie zum Durchbruch und vermittelten der im 20. Jahrhundert bestimmenden Interessenjurisprudenz (Philipp Heck) ebenso entscheidende Impulse, wie der soziologisch begründeten Strafrechtstheorie Franz von Liszts. Für das Strafrecht entwickelte er mit weitreichender Fernwirkung die Unterscheidung zwischen objektiver Rechtswidrigkeit und Schuld.Justus-Liebig-Universität Gießen: Wer war Jhering?