Als EU-Fahrzeugklasse (bis 31. August 2020 EG-FahrzeugklasseBis 31. August 2020 gem. Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, seit 1. September gem. EU-Rahmenverordnung 2018/858) wird in der Europäischen Union (EU) eine Gruppe von technisch und funktional vergleichbaren Kraftfahrzeugen bezeichnet, die zum Zweck der Systematisierung nach den Kriterien der Verordnung (EU) 2018/858 zusammengefasst werden. Die EU-Fahrzeugklasse wird in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs vermerkt und ersetzt in Deutschland bei Fahrzeugen, deren Typengenehmigung vor Oktober 2015 erteilt wurde, die vorherige nationale Systematik. Die alten Bezeichnungen werden vorläufig beibehalten.Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, S. 85 ff, Stand: Juli 2021. Bei: kba.de
Bereits 1970 hatte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Definition einheitlicher Fahrzeugklassen die bis 2009 geltende Richtlinie 70/156/EWG erlassen.
Die Verordnung (EU) 2018/858 enthält Bestimmungen für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (Fahrzeugklasse M) und zur Güterbeförderung (Fahrzeugklasse N) sowie deren Anhänger (Fahrzeugklasse O).
Seit Anfang 2013 klassifizieren außerdem die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge als Zugmaschinen (Fahrzeugklassen T und C), Anhänger (Fahrzeugklasse R) und gezogene auswechselbare Geräte (Fahrzeugklasse S) sowie die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 leichte ein- und zweispurige Kraftfahrzeuge (Fahrzeugklasse L).
EU-Vorschriften über Fahrzeuge beziehen sich auf diese EU-Fahrzeugklassen. So wird beispielsweise die dritte Bremsleuchte für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben und für sonstige EU-Fahrzeugklassen für zulässig erklärt. Auch Abgasvorschriften unterscheiden sich nach diesen Fahrzeugklassen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger Die Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (Fahrzeugklasse M), die Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Fahrzeugklasse N) und die Anhänger für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugklasse O), sowie deren Unterklassen Geländefahrzeug (G) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind nach der Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 klassifiziert.
Klasse M (Personenbeförderung) Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich Automobile, Wohnmobile und Busse).
Klasse M1 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Automobile und Wohnmobile). Klasse M1G Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Geländewagen).
Geländefahrzeuge M1G müssen mindestens folgende Ausstattung nachweisen: eine Vorderachse und eine Hinterachse haben, die gleichzeitig oder getrennt angetrieben werden können, mindestens eine Differenzialsperre oder eine Einrichtung, die ähnliche Wirkung gewährleistet und als Einzelfahrzeug ohne Anhänger müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können oder dieses muss durch eine Berechnung nachweislich sein.
Außerdem müssen mindestens fünf von folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sein: Überhangwinkel vorne: mind. 25 Grad Überhangwinkel hinten: mind. 20 Grad Rampenwinkel: mind. 20 Grad Bodenfreiheit vorne: 180 mm Bodenfreiheit hinten: 180 mm Bodenfreiheit zwischen den Achsen: 200 mm
Diese Fahrzeuge dürfen das 1,5-fache vom zulässigen Gesamtgewicht ziehen, jedoch maximal 3,5 Tonnen.
Klasse M2 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Aufbauarten Innerhalb der M-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden. Klassische Aufbauarten AA Limousine AB Schräghecklimousine AC Kombilimousine AD Coupé AE Cabrio-Limousine AF Mehrzweckfahrzeug AG Pkw-Pick-up Zweckbestimmte Aufbauarten SA Wohnmobil SB Beschussgeschützt SC Krankenwagen SD Leichenwagen SG Sonstige SH Rollstuhlgerecht
Klasse N (Güterbeförderung) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich Lkw, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über einer Tonne.
Klasse N1 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Klasse N2 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Aufbauarten Innerhalb der N-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden. Klassische Aufbauarten BA Lastkraftwagen BB Van BC Sattelzugmaschine BD Straßenzugmaschine BE Pick-up (nur bei N1 und N1G) Zweckbestimmte Aufbauarten SB Beschussgeschützt SG Sonstige SM Geräteträger (nur bei NxG) SF Mobilkran ohne Güterbeförderung Kombinierte Aufbauarten BCSL Sattelzugmaschine Schwertransport BDSL Straßenzugmaschine Schwertransport Unvollständiges Fahrzeug BX Unvollständiges Nutzfahrzeug
Klasse O (Anhänger) Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) für Kraftfahrzeuge.
Klasse O1 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen. Klasse O2 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen. Klasse O3 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen. Klasse O4 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
Aufbauarten Innerhalb der O-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden. Klassische Aufbauarten DA Sattelanhänger DB Deichselanhänger DC Zentralachsanhänger DE Anhänger mit starrer Zugeinrichtung Zweckbestimmte Aufbauarten SB Beschussgeschützt SE Wohnanhänger SG Sonstige SJ Untersetzachse (Dolly) SK Anhänger für Schwertransport (nur bei O4)
Leichte ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte bis schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge sind in der Verordnung (EU) Nr. 2013/168 vom 15. Januar 2013 mit der Fahrzeugklasse L und deren Unterklassen geregelt: Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 60, 2. März 2013, S. 52 ().
Klasse L + Unterteilung der Hauptklasse L Fahrzeugklasse nach Artikel 4 Bezeichnung und Einstufungskriterien nach StVZOBeschreibung entsprechend Abschnitt 2, Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge, der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der (Fundstelle: ) Unterklasse Unterunterklasse Bezeichnung in Zulassungsdokumenten Frühere Bezeichnungen (Deutschland) L1e Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (siehe Kleinkraftrad, KKR) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren. L1e-A Fahrrad mit Antriebssystem: Hilfsantrieb für Pedale bis max 25 km/h und max. 1 kW LeistungAusgenommen von der sind jedoch nach Art. 2 Abs. 2 lit. h solche „Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht“. Nicht ausgenommen sind die sogenannten schnellen Pedelecs bzw. S-Pedelec, die sohin der Fahrzeugklasse L1e unterliegen und damit je nach Ausführung unter die Unterklassen L1e-A oder L1e-B fallen. Vgl. hierzu die Hauptartikel Pedelec und – nur für Deutschland gültig – Fahrrad mit Hilfsmotor.(Zusatzhinweis: Nach lit. i ebenfalls von der Verordnung ausgenommen sind „selbstbalancierende Fahrzeuge“ wie Segways und „Hoverboards“.) 2-rädr. KKR ≤ 45 km/h KLEINKRAFTRAD 2-RAEDRIG KKR MOFA BIS 25 KM/H KKR L-MOFA BIS 20 KM/H L1e-B Zweirädriges Kleinkraftrad L2e Dreirädriges Kleinkraftrad mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren sowie einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes. L2e-P Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen 3-rädr. KKR ≤ 45 km/h KLEINKRAFTRAD 3-RAEDRIG L2e-U Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern L3e Zweirädriges Kraftrad (siehe Motorrad) bei Verbrennungsmotoren oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, das nicht als L1e eingestuft werden kann. L3e-A1 Kraftrad mit niedriger Leistung (≤ 125 cm³ Hubraum und ≤ 11 kW) L3e-A1E Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung 2-rädr. KR o. BW > 45 km/h KRAFTRAD O.LB.KRAFTRAD M.LB. KRAFTRAD, LEICHTKRAFTRAD L3e-A1T Trial-Kraftrad mit niedriger Leistung L3e-A2 Kraftrad mit mittlerer Leistung (≤ 35 kW), L3e-A2E Enduro-Kraftrad mit mittlerer Leistung L3e-A2T Trial-Kraftrad mit mittlerer Leistung L3e-A3 Kraftrad mit hoher Leistung (> 35 kW); L3e-A3E: Enduro-Kraftrad mit hoher Leistung L3e-A3T Trial-Kraftrad mit hoher Leistung L4e Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (siehe Motorradgespann) mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. L4e-A1 ≤ 125 cm³ Hubraum und ≤ 11 kW Leistung 2-rädr. KR m. BW > 45 km/h L4e-A2 ≤ 35 kW Leistung L4e-A3 > 35 kW Leistung L5e Dreirädriges Kraftfahrzeug (siehe Trike) mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren, 15 kW bei Elektroantrieb, Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h L5e-A Dreirädriges Kraftfahrzeug: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug (inkl. vierrädrige Kfz mit schmaler Spurweite an einer Achse, siehe Ellenator) 3-rädr. Fz. > 45 km/h DREIRAEDRIGES KFZ L5e-B Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung: dreirädriges Fahrzeug zur Güterbeförderung, ausgelegt für die ausschließliche Beförderung von Gütern L6e Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (siehe Leichtkraftfahrzeug) mit einer Leermasse bis zu 425 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren. L6e-A Leichtes Straßen-Quad bis 4 kW 4-rädr. Leich. Fz. b. 350 kg ≤ 45 km/h LEICHT-KFZ b. 45 KM/H L6e-B Leichtes Vierradmobil bis 6 kW L6e-BP Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug L6e-BU Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug L7e Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 450 kg (bis 600 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW. L7e-A Schweres Straßen-Quad L7e-A1 A1 schweres Straßen-Quad 4-rädr. Fz. 400 o. 550 kg 4-RAEDR.KFZ Z.PERS-BEF.4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF. L7e-A2 A2 schweres Straßen-Quad L7e-B Schweres Gelände-Quad L7e-B1 Gelände-Quad L7e-B2 Side-by-Side-Buggy L7e-C Schweres Vierradmobil L7e-CP Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Nutzfahrzeug L7e-CU Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug
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