Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen.

Einteilung nach der Straßenverkehrsordnung In der Straßenverkehrsordnung sind folgende Unterscheidungen für Straßen angeführt:

Unterteilung nach Örtlichkeit Ortsgebiet Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen Ortstafel (§ 53 Z. 17a) und Ortsende (§ 53 Z. 17b).

Freilandstraße Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16) sind Straßen außerhalb von Ortsgebieten und dürfen, sofern sie keine Autobahnen oder Autostraßen sind, von allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen benutzt werden. Ausgenommen von letzterem sind Straßen, die mit Benutzungsverboten (Fahrverbote für einzelne Fahrzeugarten, Gewichtsbeschränkungen etc., oder Fußgängerverbot) belegt sind.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen beträgt für PKW und Motorräder 100 km/h, mit schwerem Anhänger 80 km/h, für LKW 70 km/h, sofern die Behörde keine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder höhere Geschwindigkeit erlaubt (siehe § 20 Abs. 2).

Besondere Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr Autobahn mini|100px|Autobahn Die Kennzeichnung der Autobahnen ( StVO) erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen „Autobahn“ (nach StVO die Hinweiszeichen Beginn und Ende einer Autobahn).

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 130 km/h, mit Anhänger und für Autobusse 100 km/h, für LKW 80 km/h, sofern die Behörde keine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder höhere Geschwindigkeit erlaubt (siehe Abs. 2 StVO). Eine Abschaffung oder Erhöhung der allgemeinen 130er-Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen wurde gelegentlich öffentlich diskutiert. 2006/2007 wurde auf der Tauern Autobahn eine Teststrecke mit 160 km/h betrieben. Von August 2018 bis Februar 2020 galt auf zwei insgesamt 120 Kilometer langen Abschnitten der Westautobahn zwischen 5 und 22 Uhr testweise ein Tempolimit von 140 km/h für PKW.

Autobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen. Außerdem dürfen alle Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn, soweit es die Umstände zulassen, nicht so langsam fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Mit Fahrrädern, Motorfahrrädern, Microcars, Fuhrwerken oder auch zu Fuß dürfen Autobahnen nicht benutzt werden. Abschleppen mit Seil ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt und das besonders gesichert und mit max. 30 km/h. Abschleppen mit Schleppstange (max. 40 km/h) ist auf der Autobahn erlaubt.

Autobahnen im Sinne des Bundesstraßengesetzes müssen auch Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sein. Dies bedeutet, dass sie Niveaufreiheit, baulich getrennte Richtungsfahrbahnen, Pannenstreifen und mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung aufweisen müssen. Schnellstraßen können ebenfalls straßenverkehrsrechtlich als Autobahn ausgeschildert sein, wenn diese alle Anforderungen hierzu erfüllen.

Autobahnen sind im Sinne der Straßenverkehrsordnung immer Freilandstraßen, auch wenn sie durch verbautes Gebiet führen. Deshalb befindet sich seit Festlegung dieser Bestimmung auch bei Autobahnauffahrten im Stadtgebiet immer das Verkehrszeichen „Ortsende“, zuvor konnte es auch auf einer Autobahn aufgestellt sein.

Autostraße mini|110px|Autostraße Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ (nach StVO die Hinweiszeichen Beginn und Ende einer Autostraße).

Autostraßen ( StVO) sind nach StVO Vorrangstraßen. Auf ihnen gelten die im Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß (Benützung nur mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h etc., nach Abs. 1; Verhalten bei Pannen nach Abs. 3; Verbote auf Autobahnen nach Abs. 4).

In der Regel unterscheiden sich Autostraßen von Autobahnen dadurch, dass ihre bauliche Ausgestaltung sparsamer erfolgt als die von Autobahnen. Die Bandbreite reicht daher von einem autobahnähnlichen Straßenquerschnitt bis hin zu einer herkömmlichen Landstraße. Die Höchstgeschwindigkeit auf Autostraßen beträgt wie auf Freilandstraßen für PKW und Motorräder 100 km/h, es sei denn, Verkehrszeichen erlauben eine andere Geschwindigkeit.

Autostraßen können im Sinne des Bundesstraßengesetzes sowohl Schnellstraßen als auch Landesstraßen sein. Im Gegensatz zu Autobahnen müssen Autostraßen nicht zwingend Freilandstraßen sein, sondern können im Sinne der Straßenverkehrsordnung durch das Ortsgebiet führen.

Unterteilung nach Straßenbezeichnung „Zur besseren Orientierung der Benützer von Straßen, insbesondere von Straßen, die dem zwischenstaatlichen Fernverkehr und dem binnenländischen Durchzugsverkehr dienen, hat die Behörde Straßen durch Verordnung mit Buchstaben oder Nummern zu bezeichnen.“ (§ 43 Abs. 5)

Europastraße mini|110px|Europastraße Der Verlauf einer Europastraße ist in Österreich mit dem Hinweiszeichen Internationaler Hauptverkehrsweg (§ 53 Abs. 1 Z. 18) ausgeschildert. Die Kennzeichnung erfolgt durch rechteckige Tafeln mit einem E in Verbindung mit einer Zahl in weißer Schrift auf grünem Grund und mit weißer Umrandung.Bsp. siehe Hinweiszeichen gemäß § 53 StVO 1960 Internationale Hauptverkehrswege (Europastraßen) sind immer Vorrangstraßen und in der Regel Autobahnen, Schnellstraßen oder Landesstraßen B.

Straße mit Vorrang mini|110px|Straße mit Vorrang Die Kennzeichnung einer Straße mit Vorrang erfolgt durch das quadratische Hinweiszeichen mit weißer Zahl auf blauem Grund (§ 53 Abs. 1 Z. 19). Die Erklärung zum Hinweiszeichen lautet: „Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße an.“

Historisch: Bis zur Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen B in die Landesverwaltung zum 1. April 2002 lautete die Bezeichnung des Hinweiszeichens Bundesstraße mit Vorrang und „zeigt[e] den Verlauf einer Bundesstraße mit Vorrang an“.

Straße ohne Vorrang mini|110px|Straße ohne Vorrang Andere Straßen im Nummerierungssystem, die keine Straßen mit Vorrang sind, sind als Straße ohne Vorrang gekennzeichnet. Das zugehörige fast rechteckige Hinweiszeichen mit links und rechts begrenzenden Kreissegmenten zeigt die Zahl (im Beispielfoto: 1368) in schwarzer Schrift auf weißem Grund mit schwarzer Umrandung (§ 53 Abs. 1 Z. 21). Die Erklärung zum Hinweiszeichen lautet: „Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.“

Vorrangstraße mini|110px|Vorrangstraße Die Kennzeichnung einer Vorrangstraße erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen für eine Straße mit Vorrang als Vorschriftszeichen Vorrangstraße, deren „Beginn und Verlauf“ sowie „Ende“ nach § 52 lit. c) Z. 25a und 25b zu verordnen (ugs. beschildern) ist. In einmündenden Straßenzügen ist an der Kreuzung das internationale Verkehrszeichen Vorrang geben (Z. 23; ugs.: Nachrangtafel) zu verordnen (ugs. aufzustellen). Nimmt eine Vorrangstraße an einer Kreuzung einen besonderen Verlauf, so ist dieser mit einer Zusatztafel nach § 54 54 Abs. 5 lit. e) zu kennzeichnen.

Die Vorfahrtstraße in Deutschland ist der österreichischen Vorrangstraße ähnlich, jedoch nicht mit dieser gleichzusetzen, da mit der Verordnung von Vorfahrtstraße und Vorrangstraße teils wesentlich unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind.

Historisch: Bundesstraße ohne Vorrang mini|110px|Historisch: Bundesstraße ohne Vorrang mini|Obwohl diese Straßennummern Ende 2005 entfernt werden sollten, sind sie noch immer anzutreffen (April 2021) Diese Straßenart traf auf die früheren Bundesstraßen B zu, die nicht als Vorrangstraßen verordnet waren (siehe oben „Straßen mit Vorrang“).

Das zugehörige Verkehrszeichen – kreisrundes Hinweiszeichen auf gelbem Grund mit schwarzer Zahl (§ 53 Abs. 1 Z. 20; im Beispielfoto: 25) – wurde mit der Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen in die Landesverwaltung ersatzlos aus der Straßenverkehrsordnung genommen und darf nicht mehr verordnet (ugs.: aufgestellt) werden. Alle bestehenden „Tafeln“ sollten bis zum 31. Dezember 2005 von den Straßen entfernt werden. Dies wurde allerdings (Stand: August 2025) noch immer nicht vollständig umgesetzt, sodass derartige Hinweiszeichen vereinzelt immer noch zu sehen sind, wie z. B. die Beschilderungen der Brixentalstraße B 170 in Kirchbichl, der Stubaitalstraße B 183 in Fulpmes, der Bad Vöslauer Straße B 212 in Baden bei Wien, oder als besonderes Kuriosum die Erdöl Straße B 48 in Dobermannsdorf, die ausschließlich im Ortsgebiet von Dobermannsdorf als Bundesstraße ohne Vorrang ausgeschildert ist, aber im sonstigen Verlauf eine Straße mit Vorrang ist.

Auf weißen Wegweisertafeln wurde um das runde Feld für besseren Kontrast ein schwarzes Quadrat unterlegt, siehe Bild.

Einteilung der Straßen nach dem Straßenerhalter Der Straßenerhalter ist für den Zustand der Straßen verantwortlich. Andererseits bekommt der Straßenerhalter auch die auf der jeweiligen Straße kassierten Strafgelder.

Bundesstraße nach Bundesstraßengesetz

Geschichte Ein kaiserliches Patent aus dem Jahr 1726 bestimmte wichtige Durchgangsstraßen als Hauptkommerzialstraßen, diese wurden fortan auf Kosten des Staates unterhalten und ausgebaut, was teilweise durch Mautgebühren finanziert wurde. Im späten 19. Jahrhundert wurden diese Straßen als Reichsstraßen bezeichnet. In Grenzregionen mit hoher strategischer Bedeutung, beispielsweise entlang der italienischen Grenze, wurde der Straßenbau mit Staatsmitteln vorangetrieben.

Durch das Bundesgesetz vom 8. Juli 1921 wurden die ehemaligen Reichsstraßen in Österreich (mit einer Gesamtlänge von 3620 km) als Bundesstraßen übernommen. Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Juni 1933 erweiterte das Netz der Bundesstraßen, das fortan 4437 km umfasste.

Am 1. April 2002 wurden durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz alle Bundesstraßen B an die Bundesländer übertragen, sind also nunmehr Landesstraßen. Als Bundesstraßen gelten daher nur noch Autobahnen (Bundesstraße A) und Schnellstraßen (Bundesstraße S).

Die Rechtsgrundlage für die Einteilung der Bundesstraßen ist das Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vom 1. April 2002.

Im Jahr 2010 wurde das erste Mal begonnen, ein Teilstück einer ehemaligen Bundesstraße, der Horner Straße, in Form einer PPP zu errichten, bzw. zu erneuern und erweitern.Niederösterreichische Nachrichten, Ausgabe 18/2010, Seite 28

Autobahn und Schnellstraße Autobahnen und Schnellstraßen sind Bundesstraßen. Der Bund hat 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die staatliche Betreibergesellschaft ASFINAG übertragen.

Jede Autobahn und Schnellstraße hat einen Namen, der von einer Örtlichkeit oder Region abgeleitet ist und trägt darüber hinaus eine numerische Bezeichnung mit einem vorangestellten A bzw. S (z. B. West Autobahn A 1).

Mit der Änderung von 2006 des Bundesstraßengesetzes 1971Bundesstraßengesetz wurden sämtliche Unterscheidungen von Autobahnen und Schnellstraßen aufgehoben. Es existieren jedoch noch einige Schnellstraßen ohne Autobahnquerschnitt, welche laufend ausgebaut werden. Die Anforderungen für Bundesstraßen A und S wurden vom Gesetzgeber folgend formuliert: „Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.“ „Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.“

Da die Straßenverkehrsordnung keine Schnellstraße kennt, sind diese je nach Straßenquerschnitt entweder als Autobahn oder als Autostraße ausgeschildert. Autobahnen hingegen sind immer auch straßenverkehrsrechtlich Autobahnen.