Die EG-Verordnung Nr. 44/2001, im Wortlaut Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Kurzbezeichnungen EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-I-Verordnung, vom 22. Dezember 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 12/01, S. 1) regelte die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten.
Geschichte Die EuGVVO ist am 1. März 2002 in Kraft getreten und ersetzte insoweit das bis dahin als völkerrechtlicher Vertrag geltende Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Da Dänemark zunächst vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen war ( Abs. 3 EuGVVO), galt in dieser Beziehung das EuGVÜ weiter. Die EuGVVO gilt nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für die EFTA-Staaten (also Island, Norwegen, Schweiz, aber nicht Liechtenstein) gilt das inhaltlich fast wörtlich mit dem EUGVÜ übereinstimmende Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ).
Dänemark hat mit der Gemeinschaft am 19. Oktober 2005 völkerrechtlich vereinbart (ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62), dass die EuGVVO auch für und im Verhältnis zu Dänemark Anwendung findet. Dieses Abkommen ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten (ABl. Nr. L 94 vom 4. April 2007, S. 70). Späteren Änderungen und Abkommen, die aufgrund der EuGVVO geschlossen werden, werden für Dänemark nicht automatisch bindend, sondern erst nach erneutem Abschluss eines Abkommens.
Die EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) wird grundsätzlich allein durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgelegt. Letztinstanzlich entscheidende Gerichte der Mitgliedstaaten müssen daher Fragen der Auslegung dem EuGH gemäß Art. 267 AEU-Vertrag vorlegen.
Nationales Recht wird von der EuGVVO verdrängt. Nur wenn der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht eröffnet ist, greifen nationale Vorschriften ein. Dies ergibt sich aus dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des supranationalen EU-Rechts.
Reform Die EuGVVO/EuGVO wurde am 10. Januar 2015 von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 351 S 1, kurz „Brüssel-Ia-VO“) ersetzt und aufgehoben.Hüßstege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, EuGVVO Vorbem. Rn. 15 Sie gilt allerdings weiterhin für „Altfälle“, d. h. insbesondere Gerichtsverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden (vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), aber auch für alle Titel, die aus Verfahren herrühren, die vor diesem Stichtag eingeleitet wurden. Für diese gilt weiterhin das Vollstreckbarerklärungserfordernis gemäß Art. 38 EuGVVO a.F.
Regelungen Zu den inhaltlichen Regelungen: → Internationales Zivilverfahrensrecht (EU)
Siehe auch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Grundsatz der Wirkungserstreckung Exequaturverfahren
Literatur Lehrbücher
Kommentare
Zeitschriftenartikel
Zur Reform Pohl: Die Neufassung der EuGVVO – im Spannungsfeld zwischen Vertrauen und Kontrolle. IPrax 2013, 109 Wagner: Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. NJW 2012, 1333
Weblinks
Text der Text der
EuGH und EuGH-Urteile Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
Einzelnachweise
Brussel 1 Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Internationales Privatrecht (Europäische Union)