Die Lastschrift (auch Bankeinzug genannt) ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsinstrument, bei dem der Zahlungsempfänger eine Forderung aufgrund eines vom Zahlungspflichtigen vorliegenden Mandats einziehen darf, was durch Kontogutschrift beim Zahlungsempfänger und nachfolgender Kontobelastung beim Zahlungspflichtigen mittels Buchgeldübertragung geschieht.
Allgemeines Beteiligte bei der Lastschrift sind der Gläubiger als Zahlungsempfänger, dessen kontoführende Bank als „erste Inkassostelle“ sowie der Schuldner als Zahlungspflichtiger und dessen kontoführendes Institut als „Zahlstelle“.
Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen ausgelöst, sondern vom Zahlungsempfänger, der seiner Bank als erster Inkassostelle den Auftrag zum Einzug einer Lastschrift erteilt. Den Vorgang bezeichnet man auch als „Lastschrifteinreichung“, den Zahlungsempfänger dementsprechend als „Lastschrifteinreicher“. Die Einreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken („Lastschriftbeleg“), im Datenträgeraustauschverfahren oder online durch Datenfernübertragung erfolgen. Damit die Lastschrift auch im SEPA-Umfeld eingesetzt werden kann, sind Anpassungen erforderlich.BITKOM-Forderungskatalog Stand: 18. September 2012 Das Lastschriftverfahren ist den Sicherheitsvorteilen des Dauerauftrags angeglichen, bei dem die Veranlassung wie bei der Überweisung ebenfalls vom Zahlungspflichtigen ausgeht. Der hauptsächliche Unterschied zwischen Lastschriften und dem Dauerauftrag ist, dass letzterer einen festen Betrag umfasst, die Lastschriften können auch veränderliche Beträge enthalten.
Seit dem 1. November 2010 sind alle Kreditinstitute in der EU zur Unterstützung der SEPA-Lastschrift verpflichtet (passiv, d. h. der Einzug von Konten des Instituts muss möglich sein).. ABl. L 266 vom 9. Oktober 2009, S. 11–18, Stand: 18. September 2012. Übergangsregelungen für das EL-Verfahren (Elektronische Lastschriftverfahren) galten unter Berücksichtigung des deutschen Begleitgesetzes bis zum 1. Februar 2016. Nach Ablauf dieser Übergangsfristen entfielen die nationalen Lastschriftverfahren.
Rechtsfragen Der Rechtsbegriff Lastschrift erfährt in Abs. 21 ZAG eine Legaldefinition: „Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.“
Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts ( BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das LastschriftabkommenBankenverband, Lastschriftabkommen vom Juli 2012 anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Weiterentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt.BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07 Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann ( Abs. 1, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein bestehender Girovertrag nach BGB zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle; Inkassoverhältnis) sowie zwischen dem zahlungspflichtigen Schuldner und seinem Kreditinstitut (Zahlstelle; Deckungsverhältnis). Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers „unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger“ erteilt wird (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach Abschnitt A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr können Einwendungen des Zahlungspflichtigen bei Einzugsermächtigung sechs Wochen nach Rechnungsabschluss geltend gemacht werden.
Nach Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken werden die vom Zahlungsempfänger eingereichten Lastschriften vor ihrer Einlösung gutgeschrieben, und zwar unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung („Eingang vorbehalten“). Werden danach Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst, darf die Bank die Vorbehaltsgutschriften auch noch nach Rechnungsabschluss rückgängig machen (Storno). Lastschriften und Schecks gelten als eingelöst, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach Belastungsbuchung rückgängig gemacht wird (Nr. 9 Abs. 2 AGB-Banken). Der Abbuchungsauftrag ist aus Abs. 3 Satz 2 BGB und BGB ableitbar, wonach die Bank Lastschriften bestimmter Gläubiger einlösen soll. Die Einzugsermächtigung wird von BGB nur am Rande erfasst, denn es fehlt das Kernstück des neuen Bankvertragsrechts, nämlich der Zahlungsauftrag eines Zahlungspflichtigen an seine Zahlstelle.Kurt Schellhammer, Anspruchsgrundlagen BGB, 2011, S. 415.
Nach herrschender Meinung ist die Verbindlichkeit des Zahlungspflichtigen aus der Lastschrift eine HolschuldBGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07 = BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999, Az.: 5 C 22.98 = , 80, der Schuldner muss lediglich für ausreichende Kontodeckung im Zahlungszeitpunkt sorgen und die Lastschrift nach Abs. 1 BGB autorisieren.Sebastian Omlor, Geldprivatrecht, 2014, S. 338 Im Valutaverhältnis findet der Gefahrübergang statt, sobald die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen die Lastschrift eingelöst und dessen Girokonto belastet hat.BGH, Urteil vom 28. Februar 1977, Az.: II ZR 52/75 , 84
Ablauf Lastschriften eignen sich insbesondere für periodisch wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen (wie Mieten, Kredittilgungen, Abgaben). Der Gläubiger von diesen Vertragsverhältnissen reicht die Lastschrift über seine Forderung aufgrund der Ermächtigung seines Schuldners bei der ersten Inkassostelle ein, die dem Gläubiger eine vorläufige Gutschrift „Eingang vorbehalten“ erteilt, 181 und die Lastschrift der Zahlstelle vorlegt. Die Zahlstelle löst die Lastschrift mit Zustimmung (Autorisierung) des Zahlungspflichtigen durch Kontobelastung ein. Ohne Autorisierung ist die Belastung nach Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und rückgängig zu machen. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt ( Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit so lange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.
Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag Die beiden klassischen Arten der Lastschrift, die Einzugsermächtigung und der Abbuchungsauftrag, wurden in der EU abgeschafft, da sie als zu unsicher galten. Es verbleibt die SEPA-(Basis-)Lastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Die frühere Unterscheidung zwischen Einzugsermächtigungs- und Abbuchungslastschrift ist somit entfallen.
Das frühere Einzugsermächtigungsverfahren darf nur noch für Zahlungen genutzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden (Elektronisches Lastschriftverfahren). Es wird von diversen Händlern weiterhin eingesetzt, weil es vermeintlich kostengünstiger ist als Kartenzahlungen mit einer Kreditkarte bzw. einer Debitkarte mit Zahlungsgarantie.
Deutschland: Seit dem 1. Februar 2016 ist das Einzugsermächtigungsverfahren ohne Zahlungskarte nicht mehr zulässig. Das Abbuchungslastschriftverfahren gibt es seit Februar 2014 nicht mehr. In Österreich erfolgte die Umstellung auf SEPA am 1. Februar 2014.
Gültigkeit des SEPA-Lastschriftverfahrens SEPA-Lastschriften gibt es im gesamten Europäischen Zahlungsraum (SEPA).EPC List of SEPA Countries Stand 25. Februar 2021 Dazu gehören alle 27 Mitglieder der Europäischen Union (inklusive der französischen Übersee-Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte (seit dem 31. März 2011) und Saint-Pierre und Miquelon, der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln, der Exklaven Ceuta und Melilla sowie der portugiesischen Inseln Azoren und Madeira). Ferner gehören dem Europäischen Zahlungsraum die drei übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Nicht-EWR-Mitglieder Andorra, Monaco, San Marino, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vatikanstadt an. Für letztere Länder gilt allerdings die Sondersituation, dass sie zwar an die SEPA-Regelwerke, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien gebunden sind.
Nicht zum Europäischen Zahlungsraum gehören die britischen Kanalinseln Jersey und Guernsey, die Isle of Man, die dänischen Färöer-Inseln und Grönland. Teilnehmerländer sind ferner nicht – obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden – Kosovo und Montenegro, wohl aber das abhängige Gebiet Gibraltar.
Außerhalb des Europäischen Zahlungsraumes bestehen andere Zahlungsgewohnheiten. In den USA werden unbare Zahlungen in den überwiegenden Fällen über Debitkarten, gefolgt von Kreditkarten, abgewickelt. Die Kartenzahlungen haben die bis ungefähr 2005 vorherrschenden Schecks abgelöst. Nach Volumen, wo Zahlungen von Unternehmen stärker beitragen, spielen Karten eine geringe Rolle und haben Schecks noch einen hohen Anteil, wurden aber von Automated-Clearing-House(ACH)-Zahlungen überholt. Im ACH gibt es zwei Verfahren, die ungefähr der Überweisung und der Lastschrift im Euro-Raum entsprechen.
Arten der SEPA-Lastschrift
Seit November 2009 sieht der SEPA-Zahlungsverkehr für die Bankkunden zwei Lastschriftverfahren vor: die Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit/SEPA Direct Debit CORE) enthält für Verbraucher vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. die Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit, SEPA Direct Debit B2B) gewährt unwiderrufliche Zahlungen von Geschäftskunden und ähnelt dem vormaligen Abbuchungsauftragsverfahren.
SEPA-Basislastschrift Aufgrund der Regelwerke für die SEPA-Basislastschrift müssen wiederkehrende und einmalige Lastschriften einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Einer SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden, so dass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird. Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen.
Vor den Änderungen zum 20. November 2016 betrug die Vorlagefrist von Lastschriften beim Zahlungsdienstleister (ZDL) bei der einmaligen oder erstmaligen wiederkehrenden Basislastschrift fünf Tage, bei folgenden wiederkehrenden zwei Tage. Die Bedeutung des Wertes CORE wurde auf D-1 geändert. Die dadurch obsolete Eillastschrift COR1 wurde mit der Änderung abgeschafft.
SEPA-Firmenlastschrift
Einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften müssen gemäß SEPA-Regelwerk für die SEPA-Firmenlastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit des Widerspruchs der Lastschrift, da die Zahlstelle verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen. Da die SEPA-Firmenlastschrift nur von Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, darf der Erstattungsanspruch des Abs. 1 BGB für diese Verfahrensart abbedungen werden ( Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt D. Nr. 2. 1. 1 am Ende).
SEPA-Lastschriftmandat