Das Ehegattensplitting (von ) ist das in der Bundesrepublik Deutschland zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern angewendete Splittingverfahren.
Geschichte Das Ehegattensplitting wurde mit dem „Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts“ vom 18. Juli 1958 eingeführt. Es war der vorläufige Endpunkt einer jahrzehntelangen Diskussion über die steuerliche Veranlagung von Ehepaaren.
Entwicklung des deutschen Steuerrechts für Ehepaare bis 1958 Mit dem preußischen Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 wurde die zuvor bestehende Haushaltsbesteuerung de facto zugunsten einer gemeinsamen Ehegattenbesteuerung abgelöst, ohne dass dies im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kam. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 schrieb vor, dass dem Einkommen des Mannes das Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet werde.BVerfG Urteil vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 Aufgrund des einheitlichen Steuersatzes hatte die Zusammenveranlagung damals aber noch kaum eine finanzielle Mehrbelastung für die Ehegatten zur Folge.
Dies änderte sich, als 1920 im Zuge der Erzbergerschen Reform eine progressive Einkommensteuer eingeführt wurde. Eine Zusammenveranlagung führte nun zu finanziellen Nachteilen für Ehepaare, in denen beide Ehegatten berufstätig waren. Die progressive Einkommensteuer hatte zur Folge, dass ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen einem höheren Steuersatz unterlag als bei einer Individualbesteuerung. Um diese Schlechterstellung von Ehepaaren zu verhindern, wurde das Einkommen aus Erwerbsarbeit, das die Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb erzielte, getrennt besteuert. Mit dem Einkommensteuergesetz aus dem Jahr 1925 wurden auch die Einnahmen der Ehefrau aus selbstständiger Tätigkeit aus der Zusammenveranlagung herausgenommen.Maria Wersig 2013: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur Reformresistenz des Ehegattensplittings. Opladen, Berlin, Toronto, S. 106ff
Das NS-Regime führte 1934 wieder die Zusammenveranlagung ein. Diese Maßnahme hatte das Ziel, Frauen vom Arbeitsmarkt zu verdrängen. Zum einen erhoffte man sich in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine Verknappung des Arbeitskräfteangebots.
Zum anderen entsprach die Rolle der Frau als Mutter und Hausfrau dem nationalsozialistischen Gesellschaftsbild.
Während des Zweiten Weltkriegs wurden zunehmend Frauen für die Arbeit in der Rüstungsindustrie gebraucht. Daher wurde 1941 eine Ausnahmeregelung geschaffen. Das Einkommen von Frauen in abhängiger Beschäftigung, das sie in einem dem Ehemann fremden Betrieb erzielten, unterlag fortan nicht mehr der Zusammenveranlagung, sondern wurde individuell besteuert. Diese Ausnahmeregelung galt nicht für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Diese Regelungen bestanden auch zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland fort. Frauen, die abhängig in einem fremden Betrieb beschäftigt waren, wurden individuell besteuert. Ehefrauen, die in demselben Betrieb wie ihr Ehemann arbeiteten oder selbständig oder freiberuflich tätig waren, unterlagen der Zusammenveranlagung. Die höhere Steuerlast auf das gemeinsame Einkommen wurde in der Öffentlichkeit als „Ehestrafsteuer“ bezeichnet.
Einführung des Splitting in der Bundesrepublik Deutschland Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehefrauen wurde ab Beginn der 1950er Jahre in der politischen Öffentlichkeit als Problem wahrgenommen. Der Bundestag forderte 1955 in einem gemeinsamen Beschluss aller Fraktionen die Bundesregierung auf, „Vorschläge für Maßnahmen zur gleichmäßigen und gerechten Besteuerung der Ehegatten zu unterbreiten.“Maria Wersig 2013: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur Reformresistenz des Ehegattensplittings. Opladen, Berlin, Toronto, S. 113 Das Kabinett Adenauer II konnte sich nicht auf eine einheitliche Position einigen. Während das Bundesfinanzministerium für eine durchgängige Zusammenveranlagung aller Einkünfte eintrat, sprach sich das Bundesministerium für Arbeit für die Individualbesteuerung der Ehegatten aus.
Der Handlungsdruck wurde durch das „Steuersplitting-I“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhöht. Auf Vorlage durch das Finanzgericht München erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die steuerliche Mehrbelastung von Ehegatten in seiner Entscheidung vom 17. Januar 1957 für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verbiete eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates. Einen solchen stelle die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer dar.BVerfG Urteil vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
In der Folge sah die Bundesregierung drei verfassungskonforme Regelungsalternativen zur Neugestaltung des Steuerrechts: eine durchgängige getrennte Besteuerung, eine Zusammenveranlagung bei Abschaffung der Progression (Flat Tax) sowie die Anwendung des amerikanischen Splittingtarifs.
Sie entschied sich für die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif. In der Gesetzesbegründung nannte sie hierfür mehrere Gründe: die Gleichbehandlung sämtlicher ehelicher Aufgabenverteilungen die Berücksichtigung der Ehe als Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch die Vermeidung von Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Individualbesteuerung. Hier hatte man beobachtet, dass Gewerbetreibende, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte durch Einstellung des Ehegatten und dessen Entlohnung in Höhe der Hälfte des Gewinns willkürliche Progressionsvorteile erzielen konnten, von denen nichtselbstständig Beschäftigte ausgeschlossen waren.Drucksache 260 aus Wahlperiode 3 vom 07.03.1958 ab Seite 33 Die mit der notwendigen Änderung einhergehenden Steuerausfälle wurden durch eine gleichzeitige Änderung der Steuersätze, insbesondere durch einen schnelleren Anstieg der Progression, begrenzt. Daher fand im Zuge der Einführung des Ehegattensplittings eine umfassende Neuordnung der Steuertarife statt. Auf diese Weise sollte auch der Kritik an den „unsozialen Wirkungen“ des Splittings, von dem insbesondere Ehepaare mit hohem Einkommen profitieren, begegnet werden.Maria Wersig 2013: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur Reformresistenz des Ehegattensplittings. Opladen, Berlin, Toronto, S. 133f
Reformbemühungen Das Ehegattensplitting ist seit seiner Einführung im Jahr 1958 trotz vielfacher Kritik unverändert geblieben. Ein Gesetzentwurf der sozialliberalen Koalition vom September 1982 sah eine Begrenzung des Splittingvorteils auf maximal 10.000 DM vor. Nach dem Austritt der FDP-Minister aus der Regierung und das Ende der Regierungskoalition wurde das Vorhaben nicht weiter verfolgt.Maria Wersig 2013: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur Reformresistenz des Ehegattensplittings. Opladen, Berlin, Toronto, S. 155 1998 einigten sich SPD und Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Koalitionsvertrag ebenfalls auf eine Kappungsgrenze. Das Vorhaben fand Eingang in den Gesetzentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, wurde später aber wieder gestrichen.
In seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern hinsichtlich des Ehegattensplittings nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.BVerfG Urteil vom 7.05.2013 - 2 BvR 909/06 Daraufhin hat der Bundestag mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ das Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ausgedehnt.
Verfahren mini|600px|Einkommensteuersätze 2025 für Alleinstehende und Verheiratete in Deutschland Der Begriff Splittingtarif stammt aus dem deutschen Einkommensteuerrecht und beschreibt den für zusammenveranlagte Ehepaare anwendbaren Steuertarif. Rechtsgrundlage ist Abs. 5 EStG. Hierbei wird folgendes Verfahren verwendet: Das zu versteuernde gemeinsame Einkommen (zvE) der Ehegatten wird ermittelt und halbiert (gesplittet). Für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet (früher: aus der Grundtabelle abgelesen). Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt. Dieses Splittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen (zvE) zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Das gemeinsame zvE eines gemeinsam veranlagten Paares wird bei diesem Splittingverfahren mit dem gleichen Steuersatz belastet wie das halb so hohe zvE eines einzeln Veranlagten. So beträgt beispielsweise im Einkommensteuertarif 2025 der Durchschnittsteuersatz eines Paares mit einem gemeinsamen zvE von 60.000 € rund 14,3 %. Das zvE eines einzeln Veranlagten in Höhe von 30.000 € wird mit dem genau gleichen Steuersatz belastet.
Der Splittingeffekt ist abhängig von der Verteilung des zvE zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern, von der Höhe des zvE insgesamt sowie vom Steuertarif (Progressionsverlauf).
Die Splittingwirkung tritt nur ein, wenn bei progressiven Steuertarifen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern eine Einkommensdifferenz besteht und nicht beide im Einkommen über einer eventuell vorhandenen Progressionsobergrenze liegen. Denn die Progression sorgt in solchen Fällen dafür, dass bei Individualbesteuerung mit wachsender Einkommensdifferenz immer höhere Steuern anfallen. Durch das Splittingverfahren wird dieser Effekt für gemeinsam veranlagte Paare kompensiert, während er für einzeln veranlagte Personen bestehen bleibt.
Bei einem nominellen Einheitssteuersatz kann ein Splittingeffekt nur entstehen, wenn – beispielsweise über Freibeträge – mindestens eine Progressionsstufe existiert.
Beispiel Die Ehegatten A und B haben zusammen ein zvE von 60.000 €. Die tarifliche Einkommensteuer mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt dann 9.902 € (Einkommensteuertarif 2022 ohne Solidaritätszuschlag), unabhängig davon, wie die Einkommen verteilt sind. Das Splittingverfahren stellt sicher, dass alle Ehepaare mit einem gemeinsamen Gesamteinkommen von 60.000 € eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.
Dieselbe Steuerbelastung ergibt sich ohne Splittingverfahren („Individualbesteuerung“) nur dann, wenn sich das Einkommen exakt gleichmäßig auf beide Partner verteilt:
Referenzverteilung: Jeder Ehegatte hat jeweils 30.000 € beigetragen. zvE von A = 30.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 4.951 € zvE von B = 30.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 4.951 € Einkommensteuer (ohne Splitting) insgesamt: 9.902 €, also identisch mit der beim Splitting.
Jede andere Verteilung des Einkommens würde hingegen bei Individualbesteuerung zu einer zusätzlichen Steuerlast führen, die umso größer wird, je ungleicher das Einkommen verteilt ist:
Verteilungsvariante A: Ehegatte A hat 40.000 €, Ehegatte B 20.000 € beigetragen. zvE von A = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 8.177 € zvE von B = 20.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 2.138 € Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und B zusammen: 10.315 € Steuernachteil gegenüber Referenzverteilung 413 €
Verteilungsvariante B: Ehegatte A hat 60.000 €, Ehegatte B 0 € beigetragen. zvE von A = 60.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 15.863 € zvE von B = 0 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 0 € Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und B zusammen: 15.863 € Steuernachteil gegenüber Referenzverteilung 5.961 €
Maximale Auswirkung des Splittings