mini|hochkant=1.4|Mechanischer Tachograph mit beschriebenem Schaublatt Ein Tachograph oder Tachograf ( und ), auch Tachoscheibe, Fahrtschreiber, Fahrtenschreiber, Fahrtenzähler oder EG-Kontrollgerät genannt, ist ein Tachometer mit angeschlossenem Messschreiber, der Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen, zusätzlich gefahrene Kilometer und die gefahrene Geschwindigkeit aufzeichnet.
Volksmündlich wird für die neueren Kontrollgeräte auch die Bezeichnung „Black Box“ verwendet, hierunter versteht man jedoch sogenannte Unfalldatenspeicher, welche die in der Regel nur wenige Sekunden vor einem Unfall gefahrenen Geschwindigkeiten sowie weitere Fahrdaten wie Längs- und Querbeschleunigung und Bedienung des Fahrzeugs auch nur zur Unfallrekonstruktion festhalten. Ein Tachograph, genauer: ein EG-Kontrollgerät, hat jedoch die vorrangige Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen und muss – von Ausnahmen abgesehen – in allen innerhalb der Europäischen Union und weiterer AETR-Staaten gewerblich genutzten Lkw und Omnibussen ab 3,5 t zGM bzw. 9 Fahrgastplätzen vorhanden sein.Bericht: Digi-Tacho inkl. AETR gilt jetzt auch in 22 EU-Nachbar-Staaten VR 24. September 2010. Hierdurch grenzen sich EG-Kontrollgeräte auch von national zugelassenen Fahrtschreibern ab, die beispielsweise in kommunalen Linienbussen oder Einsatzfahrzeugen verwendet werden und nicht unter diese Einbauvorschrift fallen, da sie anderen Erfassungszwecken dienen. In der Regel entfällt bei letzteren die persönliche Aufzeichnungspflicht des Fahrers aufgrund bestimmter nationaler Freistellungs- oder Ausnahmeregelungen, hierin liegt dann auch die Abgrenzung zwischen EU- und nationalen Vorschriften – trotz inzwischen technisch gleicher Geräte.
Die EU beabsichtigt die Ausweitung der Tachographenpflicht bereits auf gewerbliche Transportfahrzeuge ab 2,4 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.Artikel: EU-Verkehrsausschuß stimmt für Ausweitung Deutsche Handwerkszeitung vom 5. Juni 2018 Grund dafür dürfte sein, die zunehmenden, vorwiegend osteuropäischen Kleintransporteure mit zu erfassen.
Ursprung mini|Lkw-TachographBj. 9.1958 mini|Lkw-Tachograph aufgeklappt
Um 1835 – mit dem Aufkommen der Eisenbahn – wurde der Tachograph ursprünglich dort eingeführt, um Unregelmäßigkeiten innerhalb des Betriebes besser dokumentieren zu können. Der Daniel-Tachometer ist für Lokomotiven seit 1844 bekannt.Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage (1885–1890), Seite 486 Der Initiator dieser damals technischen Neuerung war Max Maria von Weber als Verwaltungsbeamter, Ingenieur und Schriftsteller.
Der deutsche Ingenieur Otto Schulze (O.S.) aus Straßburg meldete am 7. Oktober 1902 seinen ersten Wirbelstrom-Tachometer als GeschwindigkeitsmesserBericht: beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin zum Patent (DRP 146134) an. Durch Geldmangel und fehlendes kaufmännisches Geschick war er nicht in der Lage, seinen Tachometer selbst herzustellen und überließ seine Patente der Firma Edouard Seignol in Paris. Seit 1908 erfolgte der Vertrieb in Deutschland durch die O. S. Autometerwerke E. Seignol in Frankfurt/Main. 1922 wurde von der Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts auf 25 km/h begrenzt. Von Kienzle erfolgte die Übertragung des Wirbelstrom-Prinzips vom Tachometer auf Tachographen (Fahrt(en)schreiber), also aufschreibende Systeme. Kienzle Apparate entwickelte zunächst die sogenannte „Autorex-Uhr“, bei der mit einem Rüttelpendel die Fahr- und Haltezeiten auf einer Diagrammscheibe aufgezeichnet wurden. Seit dem Jahr 1925 forschten die Kienzle-Experten an einem Geschwindigkeits- und Lenkzeit-Kontrollgerät. Im Jahr 1926 wurde ein Kienzle-Autograf zum Probebetrieb in einen Lkw eingebaut. Erst ab 1927 konnte auch die Wegstrecke mit dem Kienzle-Gerät festgehalten werden, womit der Tachograph auch „Zeit-Weg-Schreiber“ genannt wurde. Die wesentlichen Impulse gingen dabei vom Kienzle-Ingenieur Paul Riegger aus.
In Polen wurde 1928 auf Wunsch des Warschauer Polizeichefs ein Versuchs-Tachograph in ein Fahrzeug eingebaut, das bei zu hohem Tempo gut sichtbare Lichtsignale auslöste. Serienmäßig baute als erster Lkw-Hersteller 1936 die Fried. Krupp Motoren- und Kraftwagenfabrik Kienzle-Geräte in ihre Fahrzeuge ein.Bericht: Zeitschrift Fernfahrer im Heft Nr. 12 im Jahr 2001 Diese Erfindung konnte den Fahrer damals schon über sehr viel mehr als nur die aktuelle Geschwindigkeit unterrichten und war seinerzeit noch eine exklusive Sonderausstattung im Lkw, die erst 1953 per Gesetz eingebaut werden musste. Die Fahrzeuge waren noch so langsam, dass die natürlichen Sinne des Menschen zur Einschätzung des Tempos ausreichten. Die Geschwindigkeit und damit verbundene Gefahren wurden buchstäblich gefühlt. Erst mit steigender Motorleistung und Einführung der Luftreifen kamen die Fahrzeuge schneller voran, so dass das Gehirn die tatsächliche Geschwindigkeit nicht mehr sicher erfassen und einschätzen konnte.
Die wachsende Verkehrsdichte und steigende mögliche Höchstgeschwindigkeit der Lkw und deren erste schwere Unfälle gaben in den 1930er Jahren Anlass für Geschwindigkeitsmessungen. Hierfür wurde das Gerät inkl. einer Tachoscheibe als Entlastungszeuge angesehen; denn am 15. Oktober 1936 wurde in der Zeit des Nationalsozialismus die „Reichstarifordnung für den Güterfernverkehr“ diktiert und handschriftliche Aufzeichnungen der Lenk-, Ruhe-, Pausen- und Arbeitszeiten wurden obligatorisch. Durch die Ausführungsverordnung zur Arbeitzeitordnung vom 12. Dezember 1938 mussten die Fernfahrer in einem persönlichen „Fahrtenbuch“ alle möglichen Daten des Lkw und persönliche Angaben eintragen sowie Lenk- und Ruhezeiten und die Arbeitszeiten täglich handschriftlich aufzeichnen. Ab 1953 gab es das „Arbeitsschichtenbuch“ und ab 1969 nannte es sich „Persönliches Kontrollbuch“. Hier konnte nun eine eingelegte Tachoscheibe im Tachographen die Eintragungen in das Persönliche Kontrollbuch beweiskräftig bestätigen und den Fahrer damit entlasten. Die Aufzeichnungen im sogenannten Lügenbuch waren nicht einfach zu kontrollieren und natürlich wurde immer gerne geschummelt, wenn die Fahrer ihre sog. „Fieberkurven“ aufzeichneten.
Dem Straßburger Erfinder Otto Schulze war es mit seinem Wirbelstrom-Tachometer gelungen, das Problem der akkuraten Datenerfassung in Kraftfahrzeugen zu lösen und gab somit dem Kraftfahrer eine Entlastungshilfe durch die einfache Erfassung der Geschwindigkeits-Aufzeichnung.
Chronologie Die allgemeine Tachopflicht wurde 1935 per Gesetz eingeführt. In Deutschland erklärte das „Verkehrssicherungsgesetz“ (Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs) vom 19. Dezember 1952 den Tachographen u. a. für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen als obligatorisch.
mini|Eintrag ins persönliche Kontrollbuch,bis 1979 gültig (sog. Lügenbuch)
Neue Lkw und Busse mussten seit dem 23. März 1953, alle älteren Lkw und Busse ab dem 23. Dezember 1953 auch nach StVZO § 57a mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein. Er wurde v. a. zur Beweis-Entlastung des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Lenk- und Ruhezeit eingeführt, um das Persönliche Kontrollbuch (sog. Lügenbuch, heute Fahrerkarte) zum Teil zu entlasten.Zeitschrift: Last-Auto und Omnibus, Nr. 5 vom 11. April 1953 (heute Lastauto Omnibus) Mit der VO (EWG) 543/69 wurde das erste Mal, am 1. April 1969, in der EWG eine gemeinsame Lenk- und Ruhezeitverordnung erlassen. Diese galt seit dem 1. Oktober 1969 grenzüberschreitend und genau 1 Jahr später für sämtliche gewerblichen Straßenbeförderungen in der EWG. Die technischen Merkmale wurden mit der VO (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 EWG-weit festgelegt, und das Persönliche Kontrollbuch bekam durch die VO (EWG) 2828/77 vom 12. Dezember 1977 nochmals eine Übergangszeit bis 1. Januar 1978 bzw. für den Nahverkehr und LKW mit 6 t zGG bis zum 1. Juli 1979.Bericht: Über die VO (EWG) 2828/77 vom 12. Dezember 1977 – Das Persönliche Kontrollbuch bekam als sog. Lügenbuch bis zum 1. Juli 1979 eine Übergangszeit. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 wurde EWG-weit das Kontrollgerät nach dem 29. September 1986 verpflichtend. International wurde am 1. Juli 1970 ein „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“ (AETR) in Kraft gesetzt, das am 31. Juli 1985 verbessert wurde. Die letzten Änderungen, insbesondere die verpflichtende Einführung des digitalen Kontrollgerätes (für Neufahrzeuge und Erstnutzungen, kein Umrüstungszwang), erfolgte durch die Verordnung (EG) 561/2006 vom 15. März 2006 (ABl. L 102, S. 1 vom 11. April 2006). Sie trat in Teilen zum 1. Mai 2006 in Kraft, die noch ausstehenden Regelungen wurden am 11. April 2007 rechtsverbindlich.
Mechanischer Tachograph mini|Mechanischer Tachograph (automatisch, 1 Fahrer) mit integriertem Drehzahlmesser
Der heute noch in älteren (vor dem 1. Mai 2006 zugelassenen) Fahrzeugen gültige und gebräuchliche mechanische Tachograph beschreibt eine runde, selbstbeschriftende Papierscheibe, die sich durch ein Uhrwerk dreht. Eine ganze Umdrehung entspricht 24 Stunden. Der Stift bewegt sich je nach der gefahrenen Geschwindigkeit weiter oder näher vom Drehpunkt. Die Aufzeichnungen des Geräts umfassen die gefahrenen Geschwindigkeiten, Wegstrecke (zurückgelegte Kilometer) sowie die Lenk- und Ruhezeiten. Einige Gerätetypen ermöglichen auch die Aufzeichnung der Motordrehzahl auf der Rückseite der Scheibe oder im Bereich von Behörden und Hilfsorganisationen die Aufzeichnung von verwendeten Sondersignalanlagen (Martinshorn und Blaulicht). Dies jedoch nur als Nachweis für Fahrten mit Wegerecht, ggfs. zur Beweisführung und Unfallrekonstruktion, da Fahrzeuge von Behörden und Hilfsorganisationen von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen sind (siehe Ausnahmen).
Üblicherweise sind die meisten Tachographen für den Zweifahrerbetrieb (Fahrer 1 und 2) vorgesehen, d. h., mittels einer Trennklappe können zwei Tachoscheiben in das Gerät eingelegt werden, für die eine getrennte Erfassung der Schichtzeiten erfolgt. Die Einstellung dieser Lenk- und Ruhezeiten erfolgt dabei manuell mittels sogenannter Zeitgruppen-Wahlschalter am Gerät mit den Schalterpositionen Lenkzeit (entfällt bei Automatik-Tacho), Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Ruhezeit, die durch die Symbole Lenkrad, gekreuzte Hämmer, Rechteck und Bett dargestellt sind. Fahrer 1 gilt dabei als augenblicklich aktiver Fahrer, auf dessen Scheibe auch Geschwindigkeit und Wegstrecke registriert werden, Fahrer 2 gilt als Beifahrer bzw. nicht aktiver Fahrer. Auf dessen Schaublatt werden nur die Arbeitszeiten registriert, die Schalterposition Lenkzeit ist bei Fahrer 2 auch nicht vorhanden. Bei einem Fahrerwechsel muss man also den Schreiber öffnen und die Diagrammscheiben gegeneinander tauschen.