Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts, das die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zum Gegenstand hat. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist in den des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als gesetzliches Schuldverhältnis geregelt. Dem Bereicherungsrecht steht die Möglichkeit der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften über die Rücktrittsvorschriften der BGB gegenüber, wobei die erfüllten primären Leistungspflichten dort in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt werden und kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Schuldverhältnis begründen.

Das Bereicherungsrecht enthält eine Mehrzahl von Ansprüchen, die nach römischrechtlichem Vorbild als Kondiktionen bezeichnet werden. Sie stehen demjenigen zu, auf dessen Kosten ein anderer ohne rechtlichen Grund einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat, und gestatten ihm, diesen ungerechtfertigten Vermögenserwerb auszugleichen. Dieser auszugleichende Vermögensvorteil kann auf einer Leistung, also einer bewussten und zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens, beruhen oder in sonstiger Weise ohne den Willen aber auf Kosten des Bereicherungsgläubigers eingetreten sein, beispielsweise durch einen Eingriff des Schuldners in ein fremdes Recht. Regelfälle des Vermögensvorteils sind die Erlangung von Eigentum und Besitz an einer Sache, Gebrauchsmöglichkeit, unrichtige Grundbucheintragungen, die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung.

Entstehungsgeschichte Das deutsche Bereicherungsrecht wurzelt im römischen Recht. Entwickelt hat es sich aus der condictio, ein Herausgabeanspruch für ungerechtfertigte Bereicherungen, der bereits in frührepublikanischer Zeit im Wege des Legisaktionenverfahrens geltend gemacht wurde. Die condictio ihrerseits geht auf die römischen Rechtsinstitute des Obligationenrechts, wie das mutuum (Gegenstand waren Übereignungsgeschäfte) und die stipulatio (Verfahrensgegenstand waren Leistungsversprechen) zurück. Die rechtlich erfasste Übertragungsmöglichkeit von Sachwerten führte konsequenterweise dazu, dass zur Möglichkeit derer Rückabwicklung mehrere Kondiktionstypen entwickelt werden mussten; die gebräuchlichste war die condictio indebiti. Der Herausgabeanspruch richtete sich darauf, Leistungen zurückzufordern, mittels derer eine in Wahrheit nicht bestehende Schuld getilgt werden sollte.

Ausweislich der iustinianischen Gesetzgebung, enthalten im später so genannten Corpus iuris civilis, geht die Reputabilität der condictio auf ein bereits während der römischen Republik formuliertes und zur Zeit der Kaiserzeit dann präzisiertes „Billigkeitsrecht“ zurück. Das spätrömische Recht entwickelte hieraus eine subsidiäre condictio sine causa (generalis), die in der Folgezeit die wohldefinierten Einzeltatbestände langfristig zu verdrängen drohte und ihre Legitimation aus einem Pomponius-Diktum schöpfte:

Die mittelalterlichen Glossatoren und die Vertreter der Naturrechtslehre vermochten es später nicht, dem Kondiktionenrecht ein klares dogmatisches Profil zu verleihen, weswegen Einzelfallentscheidungen begannen dieses Rechtsgebiet zu prägen. Im 19. Jahrhundert bemühte sich die Rechtswissenschaft um Friedrich Carl von Savigny darum, das Bereicherungsrecht auf ein allgemeines Rechtsprinzip zu stützen. Den Ansatz dazu leitete Savigny aus der Erkenntnis des Philosophen Immanuel Kant her, der forderte, der „grundlosen Bereicherung des Anderen aus unserem Vermögen“ Einhalt zu gebieten. Der Einfluss Savignys führte zu einer Weiterentwicklung des gewählten Ansatzes und schuf insoweit die Grundlagen für eine pandektistische Doktrin des Bereicherungsrechts.

Die Gesetzesväter des BGB nahmen den Faden Savignys auf und unternahmen im Lichte der pandektistischen Ansätze der historischen Rechtsschule den Versuch, die ungerechtfertigte Bereicherung abstrakt zu beschreiben. Im Mittelpunkt des heutigen deutschen Bereicherungsrechts steht Abs. 1 BGB: Dieser verpflichtet denjenigen zur Herausgabe, der durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.

Bis zur sogenannten ersten bereicherungsrechtlichen Wende durch Fritz Schulz stand die Rechtslehre auch nach Einführung des BGB noch in der pandektistischen Tradition Savignys. Schulz gelang mit der gedanklichen Entwicklung der „Eingriffskondiktion“ die Befreiung von römisch-rechtlichem Denken, weil er den Akzent von der Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung verlagerte, was einen höheren Abstraktionsgrad schuf.

Mitte des 20. Jahrhunderts vollzog sich im Anschluss daran die zweite bereicherungsrechtliche Wende: Walter Wilburg öffnete 1934 den Blick der Wissenschaft für die grundlegenden Unterschiede zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion und verzichtete in Abkehr gar von der Savignyschen Kondiktionenlehre auf den Ansatz, alle Bereicherungsfälle auf ein einheitliches Prinzip zurückführen zu wollen. Ernst von Caemmerer unterstützte 1954 Wilburgs Thesen und präzisierte dessen Ansatz, in der Nichtleistungskondiktion ein eigenständiges dogmatisches Institut zu sehen. Er bereitete so den Weg für die sogenannte Trennungslehre, die heutzutage vorherrschend ist.Michael Martinek: Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag, Rn. 16–17. In:

Durch die dogmatische Trennung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion konnte die lange schwelende Gefahr gebannt werden, das Bereicherungsrecht als „übergeordnetes Billigkeitsrecht“ anzusehen. Besonderen Anlass für diese Sichtweise gibt BGB, der verdeutlicht, dass das Bereicherungsrecht allenfalls die Wertungen vollziehen kann, die an anderen Gesetzesstellen formuliert sind. Sein Gesetzeswortlaut regelt insoweit nicht, sondern er setzt voraus, welche Verfügungen eines Nichtberechtigten wirksam sind.Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3908-3. § 26, 2. Dass Grenzfälle denkbar bleiben, die eine Unterscheidung im Sinne der Trennungslehre erschweren, zeigt der 1971 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Flugreisefall (siehe auch unten).BGHZ 55, 128.

Leistungskondiktionen Das Gesetz sieht mehrere Kondiktionen vor, mit denen eine Leistung zurückgefordert werden kann.

Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti), § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Der Grundtatbestand der Leistungskondiktion ist in Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB normiert und leitet sich aus der römischrechtlichen condictio indebiti her. Der Anspruchssteller kann hiernach einen Bereicherungsgegenstand herausfordern, der ohne rechtlichen Grund an den Anspruchsgegner geleistet worden ist. Bei dieser Normalternative fehlt der rechtliche Grund für die Leistung von Anfang an. Sie erfasst Leistungen „solvendi causa“, die der Tilgung einer tatsächlich nicht bestehenden Verbindlichkeit dienen (Leistung auf eine Nichtschuld). Nach der Rechtsprechung des BGH genügt auch die Leistung auf eine Schuld aus einem schwebend unwirksamen Geschäft sowie die erfolglose Leistung auf eine einredefrei bestehende Schuld..

Zur Verdeutlichung der Tatbestandsmerkmale der Leistungskondiktion sei an dieser Stelle folgendermaßen ausgeführt:

Bereicherungsgegenstand („erlangtes Etwas“) Das erlangte Etwas im Sinne des § 812 Abs. 1 kann jeder Vermögensvorteil sein, so Eigentum, Besitz, Gebrauchsmöglichkeiten an einer Sache, unrichtige Grundbucheintragungen, Pfandrechte oder Anwartschaftsrechte. Weiterhin kommen persönliche Rechte wie Forderungen und Nutzungsrechte oder vorteilhafte Rechtsstellungen wie die Befreiung von Verbindlichkeiten in Betracht. Kondizierbar ist auch ein Bereicherungsanspruch selbst, die Kondiktion der Kondiktion. Die Bestimmung des Bereicherungsgegenstands erfolgt somit in Anlehnung an die römischrechtlichen Vorläufer des deutschen Bereicherungsrechts gegenstandsbezogen: kondiziert werden konkrete Rechtspositionen, nicht etwa deren finanzieller Gegenwert.Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: § 812. Rn. 8. In:

Eine Gegenansicht verlangt begrifflich keine Gegenstandsorientierung, sondern erkennt im erlangten Etwas reine Vermögensorientierung, Vermögenszuwachs beim Anspruchsgegner. Diese Sichtweise liegt dem Flugreisefall zugrunde: Ein Minderjähriger hatte eine Flugreise erschlichen und der BGH wertete die Ersparnis der Kosten eines Flugtickets als erlangt.. . Gegen diese Ansicht wendet die vorherrschende Auffassung ein, dass sie unvereinbar mit der Gesetzessystematik sei, weil sich die Frage des Werts des Bereicherungsgegenstands erst auf Rechtsfolgenebene stelle.Martin Schwab: § 812. Rn. 1. In: Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: § 812. Rn. 8. In: Claus-Wilhelm Canaris: Anmerkung zu Bundesgerichtshof VII ZR 9/70. In: JuristenZeitung, 1971, S. 560 (561).

Leistung des Gläubigers Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. (277); (73); (230). Eine Leistung bestimmt sich nach dem Parteiwillen. Ist der Parteiwille dissentiv, wird er aus Sicht des Empfängers beurteilt.BGH, Urteil vom 4. Februar 1999, III ZR 56/98 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1393 (1394).

Die Bestimmung des Leistungszwecks ist bedeutsam, wenn in den Bereicherungsausgleich mehr als zwei Personen involviert sind, da die Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen erfolgt.Reiner Schulze: § 812. Rn. 6. In:

Ohne Rechtsgrund (Mangel des rechtlichen Grundes) Eine condictio indebiti setzt einen verfehlten Leistungszweck voraus, weshalb letztlich „ohne Rechtsgrund“ geleistet wurde.

Die Erfüllung einer Verbindlichkeit wird zweckverfehlt, wenn diese nicht besteht, beispielsweise ein Kaufvertrag als Rechtsgrund für die Übereignung einer Sache. Ist dieser unwirksam, etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit einer Partei, erfolgt die Übereignung rechtsgrundlos, da ein nichtiger Kaufvertrag keinen Übereignungsanspruch an der Kaufsache auslöst. Die Übereignung hat dann keine Erfüllungswirkung. Ein Kaufpreisanspruch besteht mangels vertraglicher Grundlage ebenfalls nicht. Der Verkäufer hat somit ein Interesse daran, die Kaufsache zurückzufordern. Einen Herausgabeanspruch kann der Verkäufer nicht auf sein Eigentum an der Kaufsache stützen, denn er hatte ihn durch die Übereignung an den Käufer verloren; der unwirksame zugrundeliegende Kaufvertrag berührt andererseits nicht das Übereignungsgeschäft, weil das deutsche Recht nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzips verfährt und die Rechtsgeschäfte aufteilt. Der Käufer kann die Sache deshalb über die allgemeine Leistungskondiktion herausfordern: Indem der Verkäufer übereignet, um seine vermeintliche Verbindlichkeit zu erfüllen, erbringt er eine Leistung an seinen Käufer. Auf diese Leistung hat der Käufer allerdings kein Anspruch, da der Kaufvertrag nichtig ist. Der Verkäufer hat ohne Rechtsgrund geleistet.

Die zentrale Funktion der allgemeinen Leistungskondiktion liegt damit in der Rückabwicklung gescheiterter Verträge.Stephan Lorenz: Vor §§ 812 ff. Rn. 1. In: Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: § 812. Rn. 33. In:

Condictio ob causam finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB

Der in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB geregelte Anspruch der condictio ob causam finitam erfasst, ebenso wie die condictio indebiti, Fälle einer rechtsgrundlosen Leistung. Im Unterschied zu ihr fällt der anfänglich vorhandene Rechtsgrund für die Leistung nachträglich weg.Stephan Lorenz, Johannes Cziupka: Grundwissen – Zivilrecht: Bereicherungsrecht – Grundtypen der Kondiktionen. In: Juristische Schulung, 2012, S. 777 (778).