Putativnotwehrexzess ist ein terminus technicus des deutschen Strafrechts.
Der Putativnotwehrexzess geht begrifflich davon aus, dass eine irrige Annahme des Täters von einer Notwehrlage besteht (Putativnotwehr).Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 32 Rnr. 27 (extensiver Notwehrexzess). In dieser vermeintlichen Notwehrlage verteidigt sich der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken im Sinne des StGB zudem intensiver als durch Notwehr erforderlich wäre (sogenannter Notwehrexzess).Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 33 Rnr. 1–3 (intensiver Notwehrexzess).
Die strafrechtliche Einschätzung des Putativnotwehrexzesses ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die herrschende Meinung verweist hierbei auf die Regeln des indirekten Verbotsirrtums ( StGB), wobei dessen Vermeidbarkeit zu überprüfen ist. Da § 33 StGB auch auf dem Gedanken der objektiven Unrechtsminderung beruht und einen tatsächlichen Angriff voraussetzt, wird eine Anwendung mehrheitlich abgelehnt. Andere Ansichten vertreten eine analoge Anwendung des § 33 StGB oder des Abs. 2 StGB, welcher die Schuldfrage ähnlich zu § 17 StGB behandelt.
Siehe auch Erlaubnistatbestandsirrtum
Einzelnachweise
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)