Das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen wird durch mehrere Bestimmungen geregelt, darunter das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) und die Kommunalwahlordnung. Hinzu kommt das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie aus dem Jahre 2013.

Im Land Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz bei den Kommunalwahlen die Vertretungen (Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte) und die Obersten Verwaltungsbeamten (Landräte und Oberbürgermeister) gewählt, wobei die Stichwahl im Jahr 2007 abgeschafft,Entscheid NRW-Verfassungsgerichtshof 2011 aber wieder eingeführt wurde.

Die letzten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen fanden am 14. September 2025 statt.

Größe der Kommunalparlamente

Die Größe der Kommunalparlamente hängt von der Einwohnerzahl der Kommune und vom Wahlergebnis ab. Dabei wird etwa die Hälfte der Vertreter in Wahlbezirken durch Mehrheitswahl gewählt und die andere Hälfte (mindestens) über Reservelisten der Parteien. Erreicht eine Partei in den Wahlbezirken mehr Mandate, als ihr nach dem Verhältnis ihrer Stimmen zustehen würde, behält sie diese Mandate (Überhangmandate), und die anderen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Entsprechend vergrößern sich die Parlamente.KWahlG NRW § 3, Abs. 3.

Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht oder zehn, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.KWahlG NRW § 3, Abs. 2, Satz 2. Bis 2016 war nur eine Herabsetzung um maximal sechs Vertreter möglich. Städte oder GemeindenKWahlG NRW § 3, Abs. 2, Satz 1, a. KreiseKWahlG NRW § 3, Abs. 2, Satz 1, b. Einwohner Vertreter Wahlbezirke Einwohner Vertreter Wahlbezirke bis zu 5.000 20 10 bis zu 200.000 48 24 5.001–8.000 26 13 8.001–15.000 32 16 15.001–30.000 38 19 30.001–50.000 44 22 50.001–100.000 50 25 100.001–250.000 58 29 250.001–400.000 66 33 200.001–300.000 54 27 300.001–400.000 60 30 400.001–550.000 74 37 400.001–500.000 66 33 mehr als 500.000 72 36 550.001–700.000 82 41 mehr als 700.000 90 45

Wahltag Ab 2009 hätten an dem Tag, an dem die deutschen Abgeordneten des Europaparlaments gewählt werden, auch die Kommunalparlamente in Nordrhein-Westfalen gewählt werden sollen.KWahlG NRW § 14, Abs. 1. Gegen diese Regelung haben am 19. September 2008 Hannelore Kraft (SPD), Sylvia Löhrmann (Bündnis 90/Die Grünen) und weitere 83 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen Beschwerde vor dem nordrhein-westfälischen Verfassungsgericht eingelegt, weil sie eine Zusammenlegung mit der Bundestagswahl 2009 erreichen wollten.Verfassungsgerichtshof: , 22. September 2008, abgerufen am 15. Januar 2009. Das Gericht gab den Beschwerdeführern Recht. In der Urteilsbegründung erklärte es, dass eine Überschneidung von zwei Wahlperioden von maximal zweieinhalb Monaten vertretbar sei. Der damalige Innenminister Ingo Wolf (FDP) legte daraufhin den 30. August 2009 als Wahltag fest, sodass das Klageziel der Beschwerdeführer trotz erfolgreicher Beschwerde verfehlt wurde.

Im Jahr 2014 wurden die Kommunalwahl und die Europawahl einmalig am selben Tag abgehalten. Die letzte nordrhein-westfälische Kommunalwahl hat am 13. September 2020 stattgefunden, weil die bisher fünfjährige Wahlperiode einmalig um ein Jahr verlängert wurde. So wurde erreicht, dass die Wahl der Oberbürgermeister, Landräte und Bürgermeister am selben Tag stattfinden konnte. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen begann somit am 1. November 2020.Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013, Artikel 2 a

Weblinks Rechtsgrundlagen in NRW: Allgemeine Kommunalwahlen und Direktwahlen Kommunalwahlgesetz NRW Kommunalwahlordnung NRW Kreisordnung (KrO NRW) Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie mit Änderungen

Einzelnachweise

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