Eine Arbeitslosenversicherung (AV, in der Schweiz ALV) ist eine der Sozialversicherungen, die das vorrangige Ziel hat, arbeitssuchenden Personen während ihrer Arbeitssuche das Einkommen zu sichern.

Arbeitslosenversicherung in Deutschland Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die staatliche Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland zahlte im Monat April 2017 an etwa 750.000 Menschen Arbeitslosengeld.

Pflichtversicherte Der Kreis der Pflichtversicherten bestimmt sich nach und SGB III. Versicherungspflichtig sind danach abhängig beschäftigte Personen mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten. Persönlich abhängig ist, wer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist und dadurch seine Arbeit in Hinsicht auf Zeit, Dauer, Ort und Art nicht frei gestalten kann.Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012, B 12 R 14/10 R Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Wehrdienstleistende, die nach Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes einen freiwilligen Wehrdienst leisten. Gefangene, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zugewiesene Arbeit (, StVollzG) verrichten. Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, z. B. Postulanten und Novizen. Bezieher folgender Entgeltersatzleistungen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben: Mutterschaftsgeld, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation, Rente wegen voller Erwerbsminderung. Personen, die ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind unter drei Jahren erziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit versicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren oder ein Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Personen, die eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie unmittelbar vorher arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

Freiwillig Versicherte Selbständige und außerhalb der EU beschäftigte Arbeitnehmer sind nicht versicherungspflichtig; sie können sich aber seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit ( SGB III) versichern. Im Ausland Beschäftigte und Selbständige zahlen dabei einen monatlichen Beitrag, der nach einem fiktiven Einkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße bemessen wird, in den ersten zwei Jahren nach einer Existenzgründung sind es für Selbstständige nur 50 % der Bezugsgröße. Bei dem aktuellen Beitragssatz von 3 % liegt der monatliche Beitrag für im Ausland Beschäftigte und für Selbständige nach der für 2015 geltenden Bezugsgröße bei 85,05 €, ab 2018 sind es 91,35 €, für Selbständige im Beitrittsgebiet bei 72,45 €.Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2015, zuletzt abgerufen am 16. Juli 2015.

Finanzierung Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Träger der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. Der Beitrag wird durch die zuständige Einzugsstelle erhoben und an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlte der Bund nach § 363 SGB III a.F. bis 2012 einen Bundeszuschuss, der jedoch durch den Eingliederungsbeitrag faktisch gemindert wurde. Zum 1. Januar 2013 sind sowohl der Bundeszuschuss als auch der Eingliederungsbeitrag entfallen.

+ Arbeitslosenversicherung in Deutschland Zeitraum Beitragssatz 1992 6,2 % 1993–2006 6,5 % 2007 4,2 % 2008 3,3 % 2009 und 2010 2,8 % 2011–2018 3,0 % 2019laut Gesetz:per Verordnung: 2,6 %2,5 % 2020–2022laut Gesetz:per Verordnung: 2,6 %2,4 % seit 2023 2,6 % Beitragssatz Gesetzlich beträgt der Beitragssatz seit dem 1. Januar 2019 2,6 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts ( Abs. 2 SGB III). Per Verordnung wurde der Beitrag im Jahr 2019 auf 2,5 %Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) () und für die Jahre 2020 bis 2022 auf 2,4 %Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 () abgesenkt. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz wieder 2,6 %.

Von 1993 bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5 % betragen, danach war er zunächst auf 4,2 Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3 % gesenkt worden. Zum 1. Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8 % gesenkt.Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21. Dezember 2008 () Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8 % im Rahmen des Konjunkturpakets II bis zum Jahresende 2010 verlängert. Ab dem 1. Januar 2011 betrug er 3,0 %.

Beitragsbemessungsgrenze

Beim Arbeitslosengeld, das nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bemessen wird ( Abs. 1 SGB III), führt die Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass die Leistung entsprechend gedeckelt ist.

Leistungen

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen. Es handelt sich dabei nicht ausschließlich um Versicherungsleistungen, denn auch Nichtversicherte können bestimmte Leistungen erhalten.

Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: Abs. 1 SGB I Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung z. B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung Berufsorientierungsmaßnahmen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen zur beruflichen Weiterbildung Übernahme von Weiterbildungskosten Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Eingliederungs- und Gründungszuschuss Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld

Geschichte Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen. Zuvor konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge erhalten, die ab 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen gewesen war.Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 Ab November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten.Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984 Mit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahr 1933 wurde die Reichsanstalt „gleichgeschaltet“, Selbstverwaltung und freie Berufswahl wurden abgeschafft und die „Lenkung der Arbeitskräfte“ zum Staatsprogramm erhoben. Nach dem Überfall auf Polen waren die Arbeitsämter auch für die besetzten Gebiete zuständig, die Ausschöpfung aller dort verfügbaren Arbeitskraftreserven für die Kriegswirtschaft in Deutschland war ihre Hauptaufgabe.http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/arbeitslosenversicherung/geschichte.html

Nach dem Krieg wurde die Arbeitslosenversicherung in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland 1952 bundesgesetzlich geregelt.Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 () 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Arbeitslosenförderung im SGB III geregelt.

Siehe auch Gefangenen-Beitragsverordnung

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz Die Arbeitslosenversicherung (ALV) gehört im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit», «Amt für Wirtschaft und Arbeit» oder «Kantonales Arbeitsamt» auf. Die Arbeitslosenversicherung ist dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) unterstellt.

Selbständigerwerbende können sich basierend auf Art. 114 BV freiwillig versichern. Arbeitslosenversicherung

Beitragssatz Arbeitgeberbeitrag 1,1 % für Jahreseinkommen bis 148.200 CHF; 0,5 % für Jahreseinkommen über 148.200 CHF.

Arbeitnehmerbeitrag 1,1 % für Jahreseinkommen bis 148.200 CHF; 0,5 % für Jahreseinkommen über 148.200 CHF.

Leistungen Arbeitslosenkassen Die verschiedenen Arbeitslosenkassen zahlen im Auftrag des SECO und mit dessen Geld Leistungen an Arbeitslose aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt verschiedene Arbeitslosenkassen, im Wesentlichen die kantonalen Kassen und solche der Gewerkschaften. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.

Arbeitslosenentschädigung Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Meldung der Erwerbslosigkeit bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV Mindestausfall von zwei Arbeitstagen oder Lohneinbuße Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer) kein AHV-Rentner innerhalb der letzten zwei Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt, d. h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben sich aktiv um eine neue Stelle bemühen

Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden kann.

In der Regel werden 70 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns als Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt. 80 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns werden ausgezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Unterhaltspflichten gegenüber Kindern versicherter monatlicher Verdienst liegt unter 3797 Franken Invalidität

Maximal werden monatlich 6230 CHF bzw. 7120 CHF bei Anspruch auf 80 % ausgezahlt.

Insolvenzentschädigung