Die Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Gesellschaftsrecht ist eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital aus Aktien besteht. Dieser Artikel behandelt die Aktiengesellschaft in Deutschland. Für allgemeine Informationen zur Aktiengesellschaft, wie bspw. geschichtliche Hintergründe siehe Artikel → Aktiengesellschaft.
Allgemeines Als weitere Kapitalgesellschaften gibt es die GmbH (GmbH aA → auf Aktien), die UG (haftungsbeschränkt), die SE und die KGaA als eine von fünf Formen. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Ersten Buch des Aktiengesetzes (AktG).
Statistik Im regulierten Markt der Deutschen Börse waren 2017 407 Aktiengesellschaften gelistet. 2010 betrug die Zahl 605. Die Anzahl der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in Deutschland lag von 1960 bis 1992 zwischen 2.000 und 3.000. Bis zum Jahr 2004 stieg sie auf 16.002 und fällt seitdem: 12.000 im September 2012. In den 25 Jahren von 1990 bis 2014 gab es nur in den folgenden 10 Ausnahmejahren mehr als 15 Börsengänge/Jahr: 1999 175, 2000 142, 1998 79, 1990, 1997 und 2006 32-36, 2007, 2001, 1995 und 1991 19-25.
Gründung Die AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gegründet werden, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen ( AktG). Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden. Anders als bei der GmbH ist eine Gründung durch ein Musterprotokoll nicht möglich.
Die Gründung erfolgt in drei Phasen: die Vorgründungsgesellschaft (Vorgründungskonsortium), die Vorgesellschaft (Vor-AG) und schließlich die AG.
Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Feststellung der Satzung) und ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck, die Gründung (durch notariellen Vertragsschluss) zu bewirken. Soweit bereits vor dem Aufsuchen des Notars ein Handelsgewerbe ausgeübt wird, handelt es sich um eine Offene Handelsgesellschaft. Freilich setzt eine solche Personengesellschaft mindestens zwei Gründer voraus – bei nur einem Gründer entfällt dieses Stadium.
Zwischen der notariellen Feststellung der Satzung und der Eintragung der AG in das Handelsregister existiert – auch bei nur einem Gründer – eine Vorgesellschaft (Vor-AG). Nach heutiger Ansicht ist auf diese bereits weitgehend das Recht der Aktiengesellschaft anzuwenden. Die Vor-AG ist (teil-)rechtsfähig und kann am Verkehr unter der künftigen Firma mit dem Zusatz i. Gr. (in Gründung) teilnehmen. Sie hat bereits einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Erst kraft Eintragung in das Handelsregister ist die AG als solche entstanden ( Abs. 1 AktG). Die Firma der AG muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z. B. „AGH“. ( AktG).
Grundkapital Das Grundkapital ist das gezeichnete Kapital der Gesellschaft. Es beträgt mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Einzahlung nach Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Bei einer Bargründung genügt es, dass 1/4 des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt wird, . Bei einer Gründung mit einem Mindestkapital von 50.000 Euro sind also mindestens 12.500 Euro einzuzahlen. Dies entspricht der Mindesteinzahlung bei einer GmbH. Wurden die Aktien über dem Emissionskurs mit einem Agio ausgegeben, muss das Agio in voller Höhe vor der Gründung entrichtet werden ().
Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien, . Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien entsprechen einem prozentualen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft. Der Anteil am Grundkapital wird aber auf der Aktie nicht vermerkt, da dieser sich bei einer Änderung des Grundkapitals (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) ändert.
Gründungsbericht und Gründungsprüfung Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und in bestimmten Fällen (z. B. bei Sachgründungen oder wenn Gründer zugleich Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sind, Abs. 2 AktG; Ausnahme in AktG) von einem fachkundigen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung (also insbesondere im Falle der Personengleichheit von Gründer und Vorstand/Aufsichtsrat) kann die Gründungsprüfung auch durch den Notar durchgeführt werden, der die Gründung beurkundet hat.
Anmeldung zum Handelsregister Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden ( Abs. 1 AktG). Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Die Eintragung hat bei der AG konstitutiven Charakter ( Abs. 1 AktG). Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
Haftung vor Eintragung der AG Für Forderungen, die vor Besuch des Notars, d. h. vor Errichtung der Gesellschaft ( AktG) entstanden sind, haftet bei mehreren Gründern die Vorgründungsgesellschaft bzw. bei einem einzelnen Gründer dieser persönlich. Da es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine GbR bzw. OHG handelt, haften zudem deren Gesellschafter (d. h. alle Gründer) unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner ( Satz 1 HGB) (bei der GbR analog). Die so begründeten Verbindlichkeiten gehen nur aufgrund besonderer Vereinbarung auf die Vor-AG bzw. die spätere AG über.
Ist die – noch nicht im Handelsregister eingetragene – Vorgesellschaft geschäftlich tätig, haftet sie mit ihrem Vermögen, soweit ein solches bereits gebildet wurde. Für die Haftung der Gründer gelten nach herrschender Meinung ähnliche Grundsätze (Vorbelastungshaftung, Verlustdeckungshaftung) wie in der Vor-GmbH – wobei eine Ausfallhaftung der Mitaktionäre am Fehlen einer GmbHG entsprechenden Norm scheitert. Schließlich existiert noch (ebenso wie in der Vor-GmbH) eine gesetzlich vorgeschriebene Handelndenhaftung, Abs. 1 AktG. Diese gilt aufgrund der Publizitätsrichtlinie einheitlich für alle in irgendeinem Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaften. Danach haften diejenigen, die für die Vorgesellschaft auftreten, den Gläubigern gesamtschuldnerisch für die von ihnen begründeten Verbindlichkeiten.
Mit Eintragung der AG in das Handelsregister erlischt die Handelndenhaftung. Zudem gehen alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft automatisch auf die AG über. Liegt zu diesem Zeitpunkt das Nettovermögen der Gesellschaft (unter Berücksichtigung der Schulden der Vorgesellschaft) unter der in der Satzung angegebenen Grundkapitalziffer vor, sind die Gründer im Innenverhältnis zur AG bis zur Höhe der Unterbilanz zum anteiligen Auffüllen des Kapitals verpflichtet.
Organe Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Hauptversammlung (beschließendes Organ)
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären.
Die Stellung der Hauptversammlung ist seit dem AktG 1937,Durch §70 AktG 1937 wurde die Weisungsfreiheit des Vorstandes einer AG als sogenanntes „Führerprinzip“ eingeführt, Näheres siehe Hopt/Wiedemann AktG Großkommentar Rdnr. 148 ff. anders als die Mitgliederversammlungen anderer Vereine und Kapitalgesellschaften wie der GmbH, schwach. Die Hauptversammlung kann dem Vorstand, der zur Geschäftsführung befugt ist, in Angelegenheiten der Geschäftsführung keine Weisungen erteilen (anders noch § 235 Abs. 1 HGB a.F. von 1900). Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt ( Abs. 2 AktG).
Die der Hauptversammlung heute zustehenden Rechte sind: Entscheidung über Satzungsänderungen (Grundlagengeschäft), insbesondere über Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital, Kapitalherabsetzung usw.); Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates (der seinerseits den Vorstand bestellt) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats; nur sofern Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen: Feststellung des Jahresabschlusses; ansonsten nimmt die Hauptversammlung den von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nur entgegen (, AktG); Verwendung des Bilanzgewinns; Bestellung von Abschlussprüfern, Prüfern für Gründungsvorgänge und die Geschäftsführung des Vorstands; Bestellung von Sonderprüfern ( AktG) Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens ( AktG); sonstige Geschäftsführungsmaßnahmen, die an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Geschicke der Gesellschaft zu entscheiden, rühren, und in ihrer Wirkung an die einer Satzungsänderung heranreichenBGHZ 83, 122 = NJW 1982, 1703 (Holzmüller); BGHZ 159, 30 = NJW 2004, 1860 (Gelatine I); Auflösung der Gesellschaft.
Die Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens 30 Tagen ( AktG) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht wurden, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Allgemeine Tagesordnungspunkte wie z. B. Diverses sind deshalb nicht zulässig ( AktG). Die Satzung kann vorschreiben, dass Beschlüsse nur gefasst werden können, wenn ein Quorum, also eine bestimmte Mindestzahl von Stimmen in der Hauptversammlung vertreten ist bzw. an der Abstimmung teilnimmt ( AktG).
Im Grundsatz wird das Stimmrecht in der Hauptversammlung nach Aktiennennbeträgen und bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt ( Abs. 1 S. 1 AktG), wobei die Satzung nach S. 2 auch eine andere Regelung vorsehen kann.
Mehrfachstimmrecht ist das durch die Satzung begründete Sonderrecht eines Gesellschafters, mehr Stimmen abzugeben, als es seiner Beteiligung entspricht. Ein Aktionär hat dann in Bezug auf die Kapitalbeteiligung ein überdurchschnittlich hohes Stimmrecht. Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor sogenannter Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie in Deutschland durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte entfielen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind in Abs. 2 S. 1 AktG geregelt. Die durch das VW-Gesetz geregelte Begrenzung des Stimmrechts auf 20 %, gemeinsam mit dem gesetzlichen Recht des Bundes und des Landes Niedersachsen, je zwei Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, die der öffentlichen Hand ebenfalls ein höheres Stimmgewicht vermittelte, als es ihrer prozentualen Beteiligung entsprach, verstößt laut Europäischem Gerichtshof gegen den freien Kapitalverkehr.EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – C-112/05 – NJW 2007, 3481 „VW-Gesetz“
Sofern in der Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorgesehen oder durch ein Gesetz geregelt ist, gilt für Abstimmungen die einfache Mehrheit ( AktG). Für einige Beschlüsse, wie beispielsweise eine Satzungsänderung ( AktG) oder die Liquidation der Gesellschaft (bei der AG als Abwicklung bezeichnet: § ff. AktG), ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel des auf der Hauptversammlung vertretenen Gesellschaftskapitals nötig. Zur Verhinderung dieser Beschlüsse reicht die so genannte Sperrminorität.
Vorstand