Als Konfessionsschule oder Bekenntnisschule wird in Deutschland eine Schule bezeichnet, in der Schüler nach den Grundsätzen eines christlichen Bekenntnisses unterrichtet werden. Verfassungsgrundlage dafür ist Artikel 7 Absatz 4 und 5 Grundgesetz.

Ursprünglich galt eine völlige Aufnahmebeschränkung für „bekenntnisfremde“ Schüler. Die meisten Schulen haben sich inzwischen Schülern anderer Glaubensrichtungen geöffnet, auch wird oft Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession erteilt (römisch-katholisch oder evangelisch, vereinzelt auch islamischer Religionsunterricht). In Bekenntnisschulen ist die Teilnahme am Religionsunterricht in der Regel verbindlich. An öffentlichen Konfessionsschulen in staatlicher Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen müssen Kinder, die im Schulbekenntnis getauft sind, bevorzugt aufgenommen werden, wenn es an einer solchen Schule mehr Anmeldungen als Plätze gibt.Pressemitteilung zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Minden vom 22. März 2016

In anderen vom Christentum geprägten Ländern Europas gibt es auch private Konfessionsschulen anderer als der o. g. nicht-christlichen Bekenntnisse, z. B. in den Niederlanden.Die multikulturellen Niederlande: Vielfalt in Schule und Gesellschaft. canonvannederland.nl. Abgerufen am 28. Februar 2021

Historische Entwicklung Die Ursprünge des Schulwesens waren eng mit den Kirchen verknüpft und damit von Anfang an konfessionell geprägt. Im Rahmen des Kulturkampfs wurden die Schulen unter staatliche Schulaufsicht gestellt, aber noch in der Weimarer Republik existierten regional unterschiedlich sowohl Bekenntnisschulen als auch Gemeinschaftsschulen (auch „Simultanschulen“ genannt).

1927 – damals regierte das Kabinett Marx IV – legte die Zentrumspartei den Entwurf eines neuen Schulgesetzes vor, das eine Gleichstellung der Konfessionsschulen mit den Gemeinschaftsschulen vorsah. Laut Artikel 146 der Reichsverfassung bestand Vorrang von konfessionsübergreifenden Gemeinschaftsschulen gegenüber Schulen für Kinder einzelner Konfessionen. Die BVP und die DNVP trugen diesen Entwurf mit; strikt dagegen war die Deutsche Volkspartei. Insbesondere das Zentrum maß der Schulfrage herausragende Bedeutung zu. Keine Seite gab in der Frage nach. Am 15. Februar 1928 wurde das Scheitern des Gesetzesvorhabens konstatiert. Dies bedeutete das Ende der Koalition. Reichspräsident Paul von Hindenburg löste den Reichstag einige Wochen später auf und ordnete eine Reichstagswahl für den 20. Mai 1928 an.

Am 20. Juli 1933, ein halbes Jahr nach der Machtergreifung des NS-Regimes, schlossen das Deutsche Reich und der Heilige Stuhl das Reichskonkordat. Das Regime begann im Zuge der Gleichschaltung der Kirchen 1935 mit intensiven Propagandaaktionen gegen die Bekenntnisschulen. Seit 1936 wurden verstärkt Bekenntnisschulen in paritätische (konfessionell nicht gebundene) Schulen umgewandelt. Das Reichserziehungsministerium verbot 1936 per Erlass die Einteilung von Schulklassen nach Bekenntnissen.

In den Nachkriegsjahren kam es in vielen Bundesländern zu heftigen politischen Auseinandersetzungen, welche der beiden erstgenannten Schulformen die „verfassungsrechtliche Regelschule“ darstellen sollte (siehe auch Cleavage-Theorie). Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen richteten konfessionell gebundene Bekenntnisschulen als gleichberechtigte staatliche Volksschulen ein. Nach Gründung der Bundesrepublik behielt das Reichskonkordat zwar seine Gültigkeit, das Bundesverfassungsgericht entschied aber 1957 im Konkordatsurteil, dass die Länder bei der Gestaltung des Landesschulrechts nicht an die Schulbestimmungen des Konkordats gebunden werden durften. Angesichts der zunehmenden konfessionellen Vermischung und dem Nachlassen religiöser Bindungen schafften Ende der 1960er Jahre fast alle deutschen Bundesländer, in denen Bekenntnisschulen noch existierten, diese zugunsten der christlichen Gemeinschaftsschulen als Regelschule ab. Als 1954 in Niedersachsen die Gemeinschaftsschule statt der Bekenntnisschulen als Regelschule eingeführt wurde, war der Widerstand vonseiten der katholischen Kirche groß; Mitte der 1960er Jahre wurde der politische Druck zu ihrer Abschaffung aber immer größer, sodass 1967 in Baden-Württemberg (nur auf einem Teil des Staatsgebietes gab es noch Konfessionsschulen) und Rheinland-Pfalz sowie 1968 in Bayern trotz Protesten beschlossen wurde, die Konfessionsschulen in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln. Gleichzeitig wandelte sich auf katholischer Seite im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils der kirchliche Erziehungsanspruch. Die Zuständigkeit des Staates in Bildungsfragen wurde anerkannt.Avenarius, Hermann; Ilgner, Rainer [Hrsg.], Der Staat und die katholische Schule, Köln 1992, S. 14: „Früher galt die katholische Schule vor allem als Bollwerk gegen schädliche Einflüsse von außen, gegen weltliche Gefahren. Heute wird ihre positive Aufgabe hervorgehoben“. Die deutsche katholische Kirche hielt nicht mehr an der staatlichen Bekenntnisschule als Regelschule fest.Karl Erlinghagen: Die Säkularisierung der deutschen Schule. Hannover 1972

Formen heute Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft In zwei deutschen Bundesländern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, gibt es Konfessionsschulen als staatliche Schulen in der Trägerschaft von politischen Gemeinden. Ihre Finanzierung erfolgt vollständig aus staatlichen Mitteln, die Religionsgemeinschaften sind nicht an den Kosten beteiligt.

Niedersachsen des Niedersächsischen Schulgesetzes bestimmt: „Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.“ Diese Regelung führt Artikel 6 des „Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen“ vom 26. Februar 1965Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen vom 26. Februar 1965 aus, in dem es heißt: „Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen.“

Zuvor hatte der niedersächsische Landtag 1954 die „christliche Gemeinschaftsschule“ zur Regelschule erklärt, wenn auch mit Ausnahmeregelungen für das Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg. Dort gab es bis zur neuen Niedersächsischen Verfassung von 1993 im Grundschulbereich ausschließlich Bekenntnisschulen.Avenarius, Hermann; Ilgner, Rainer [Hrsg.], Der Staat und die katholische Schule, Köln 1992, S. 12: Im ehemaligen Land Oldenburg gibt es im Grundschulbereich kraft verfassungsrechtlicher Bestandsgarantie nur Bekenntnisschulen (Art. 55 Vorl. Nds. Verf.). Bei ihnen ist, in Abweichung von den für die übrigen Bekenntnisschulen erlassenen Bestimmungen, die Aufnahme bekenntnisfremder Schüler unter erleichterten Bedingungen zulässig (im Einzelnen § 118 N SchG). Im Schuljahr 2005/2006 waren im Land Niedersachsen von insgesamt 1760 Grundschulen 128 staatliche Grundschulen für katholische Kinder und 7 für evangelische Kinder.Das Recht auf christliche Erziehung im Kontext der Katholischen Schule. Kerstin Schmitz-Stuhlträger, Lit Verlag, 2009, S. 132

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz dürfen bis zu 30 % der Schüler an einer Schule „bekenntnisfremd“ sein. Seit einer Gesetzesänderung vom 17. Juli 2012 können von dieser Regelung jedoch Ausnahmen gemacht werden, so dass die Schulen einen höheren Anteil bekenntnisfremder Kinder aufnehmen können, ohne den konfessionellen Status der Schule in Frage zu stellen ( und NSchG). Bis zu einer Neuregelung im Juli 2011 lag die Höchstquote bei 20 %, ursprünglich bei 10 %. Tatsächlich beträgt der Anteil „Bekenntnisfremder“ an öffentlichen katholischen Bekenntnisschulen im Oldenburger Münsterland bis zu 60 Prozent., Münsterländische Tageszeitung vom 22. März 2011. Bekenntnisschulen können mit den Stimmen der Mehrheit der Erziehungsberechtigten in Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden ( NSchG). Schulleiter müssen in Niedersachsen nicht dem Schulbekenntnis angehören.

In der Stadt Lohne im Landkreis Vechta hat die Konkordatsregelung dazu geführt, dass bis zum Juli 2010 sechs von sieben Grundschulen katholische Konfessionsschulen in der Trägerschaft der Stadt waren. Mit Wirkung vom 1. August 2010 ist die einzige Schule für Schüler aller Bekenntnisse mangels Anmeldungen geschlossen worden.Brüder-Grimm-Schule existiert nicht mehr. Oldenburgische Volkszeitung. 11. November 2010 Seit dem Schuljahr 2010/2011 besuchen also alle Lohner Kinder im Grundschulalter katholische Bekenntnisschulen, obwohl nur 66 Prozent der Lohner Bevölkerung katholisch sind. Ein Antrag, die Lohner Grundschulen in Schulen für Schüler aller Bekenntnisse zu verwandeln, wurde im Oktober 2015 in allen Schulen von der Mehrheit der Eltern abgelehnt.Stadt Lohne: . 13. Oktober 2015 Im Schuljahr 2020/2021 waren knapp 48 % aller Grundschüler in Lohne nicht katholisch.

In der Stadt Vechta, wo ähnliche Verhältnisse vorzufinden sind, wurde der Antrag gestellt, drei Bekenntnisschulen in Schulen für Schüler aller Bekenntnisse umzuwandeln. In einer Abstimmung am 15. Dezember 2008 wurde nur in einer von drei Schulen die damals erforderliche Zweidrittelmehrheit der katholischen Eltern erreicht, obwohl der Bürgermeister und der Rat der Stadt Vechta sowie Vertreter des Bischöflich Münsterschen Offizialats sich zuvor für die Umwandlung ausgesprochen hatten.Werden Bekenntnisschulen umgewandelt? Oldenburgische Volkszeitung vom 12. April 2008 Umwandlung ist vorerst gescheitert Oldenburgische Volkszeitung vom 18. Dezember 2008 Auch 2018 scheiterte der Versuch, eine Mehrheit der Eltern in Vechta dazu zu bewegen, ein Votum für die Aufhebung des Bekenntnisschul-Status der Schule abzugeben, die ihre Kinder besuchen.Stadt Vechta: Abstimmung über Bekenntnisschulen: Eltern stimmen Umwandlung nicht mehrheitlich zu. 19. Oktober 2018 Bürgermeister Gels bewertete die Hürden als „zu hoch“, da die Nicht-Teilnahme an der Abstimmung wie ein „Nein“ behandelt werden müsse, was eine ungewöhnliche Vorschrift sei. Es hätten mehr Abstimmende für als gegen die Umwandlung gestimmt. Die Abstimmungen fanden zwischen dem 17. und dem 28. September 2018 statt.Stadt Vechta: Eltern stimmen über Bekenntnisschulen ab. 15. Juni 2018 Auch im November 2021 gab es an keiner der katholischen Bekenntnisschulen in Lohne eine Mehrheit für eine Umwandlung der betreffenden Schule in eine Schule für Schüler aller Bekenntnisse.

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