Unter Bienenrecht versteht man die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse der Bienenhaltung regeln. Dabei kann man das Bienenrecht grob unterteilen in das Bienenprivatrecht (Nachbarrecht, Haftungsfragen, Schwarmrecht) und das öffentliche Bienenrecht (baurechtliche Zulässigkeit der Bienenhaltung, Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht).

Geschichte Schon die Institutionen aus dem Corpus Iuris Civilis von 533 enthalten bienenrechtliche Bestimmungen, welche denen des BGB ähnlich sind: examen, quod ex alveo tuo evolaverit, eo usque tuum esse intellegitur, donec in conspectu tuo est nec difficilis eius persecutio est: alioquin occupantis fit., deutsch: Der Bienenschwarm, der aus deinem Stock auszieht, wird solange als dein Eigentum angesehen, wie er in deinem Blickfeld bleibt und nicht schwer zu verfolgen ist. Andernfalls wird er Eigentum dessen, der ihn sich als nächster aneignet (Inst. 2.1.14)Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler: Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen, Text und Übersetzung, 3. Auflage, Heidelberg 2007, S. 50.

Im frühen Mittelalter gab es schwere Strafen für den Diebstahl von Bienen und Honig. Die ältesten überlieferten Bienengesetze stammen aus der Lex Salica, dem Salischen Gesetz aus dem Jahr 510. Im Jahr 643 verankerten die Westgoten den Wildbienenfang im Gesetzbuch Lex Romana Visigothorum und führten bereits eine Haftpflicht bei Schäden durch Bienen ein. Eine Urkunde des Herzogs Odilo von Bayern belegt 748 erstmals die Zeidlerei.

Deutschland Bienenprivatrecht Nachbarrecht Unter Nachbarrecht versteht man in erster Linie die privatrechtlichen Vorschriften, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Imker auf einem Grundstück Bienen halten darf. Nachbarrecht im weiteren Sinne umfasst auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Grundstücke und deren Nutzung betreffen. Dies ist dann eine Frage des öffentlichen Baurechts.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen ( Satz 1 BGB). Soweit der Eigentümer nicht zur Duldung verpflichtet ist, kann er von dem Verantwortlichen (dem so genannten Störer) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen ( Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Eine Duldungspflicht kann sich insbesondere aus BGB ergeben. Bienen sind im Gesetz zwar nicht erwähnt, werden aber trotz ihrer Körperlichkeit von der Rechtsprechung als „ähnliche Einwirkungen“ im Sinne des Gesetzes (Imponderabilien) angesehenBGH, Urt. v. 24. Januar 1992 - Az. V ZR 274/90 -, BGHZ 117, 110 = NJW 1992, 1389; vgl. dazu auch Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., München 2009, § 25 Rn 37.. Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein Grundstück, die vom Bienenflug ausgehen, immer ohne Weiteres zu dulden, wenn sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führen ( Abs. 1 BGB). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit kommt es nicht auf die persönlichen Umstände oder Empfindlichkeiten des Nachbarn anBGH, Urt. v. 30. Oktober 1998 - Az. V ZR 64/98 -, NJW 1999, 356.. Maßstab ist vielmehr das Empfinden eines verständigen und daher auch andere öffentliche oder private Belange (wie z. B. den Umwelt- oder NaturschutzBGH, Urt. v. 14. November 2003 - Az. V ZR 102/03 -, NJW 2004, 1037.) berücksichtigenden Durchschnittsmenschen als Benutzer des Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten BeschaffenheitVgl. Bassenge, in: Palandt, 73. Aufl., München 2014, § 906 BGB Rn 17.. Auch die Rasse der gehaltenen Bienen ist bedeutsam. Die Sanftmut der Rassen Carnica und Buckfast im Vergleich zur dunklen europäischen Biene (Nigra) ist durch die Rechtsprechung anerkanntVgl. LG Memmingen, Urt. v. 25. Februar 1987 - Az. 1 S 550/86 -, NJW-RR 1987, 530 = MDR 1988, 54; vgl. insb. OLG Celle, Urt. v. 15. April 1988 - Az. 4 U 278/85 („Von Bienen mit den Eigenschaften der Rasse Carnica gehen Gefährdungen und Belästigungen bei objektiver Beurteilung nicht aus.“).. Handelt es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, muss weiter differenziert werden: Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Bienenhaltung eine ortsübliche Benutzung des imkerlichen Grundstücks darstellt oder nicht ( Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB). Als Vergleichsbezirk einer Ortsüblichkeit ist dabei vom ganzen Gemeindegebiet auszugehenOLG Braunschweig, Urt. v. 6. April 1987 - Az. 3 U 174/86 -, NdsRpfl 1987, 185.. So stellt eine Imkerei mit 161 Bienenvölkern eine wesentliche Beeinträchtigung dar, die nicht nach Abs. 2 BGB zu dulden ist, wenn die ortsübliche Anzahl von Bienenvölkern in der Regel nur zwischen fünf und zehn Völkern liegtAG Kandel, Urt. v. 29. Juni 2009 - Az. 1 C 5/09 -, Recht der Landwirtschaft (RdL) 2010, 42.. Doch auch wenn die Bienenhaltung als ortsüblich anzusehen ist, hat der Imker wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung seines Nachbarn zu verhindern ( Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB). Solche Maßnahmen können u. a. in der Errichtung einer Trennwand oder das Bepflanzen mit Büschen und Sträuchern liegen, um den Anflug der Bienen zu steuern.

Haftungsrecht Nach Satz 1 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Wird ein Mensch verletzt, kann dieser außerdem ein Schmerzensgeld verlangen (vgl. Abs. 2 BGB). Die Haftung des Tierhalters ist als so genannte Gefährdungshaftung verschuldensunabhängig. Der Tierhalter haftet also auch, wenn ihm kein Vorwurf eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens trifft. Hintergrund dieser verschärften Haftung ist die Tatsache, dass er durch seine Tierhaltung aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr für fremde Rechtsgüter schafft. Tierhalter haften jedoch nicht für jeden Schaden, sondern nur für solche Schäden, die sich als Ausdruck einer „typischen spezifischen Tiergefahr“, also eines in der tierischen Natur begründeten, unberechenbaren, vom Tierhalter nicht völlig steuerbaren Verhaltens darstellenBGH, Urt. v. 6. Juli 1976 - Az. VI ZR 177/75 -, NJW 1976, 2130; Urt. v. 20. Dezember 2005 - Az. VI ZR 225/04 -, NJW-RR 2006, 813.. Der Imker ist regelmäßig als Tierhalter seiner Bienenvölker anzusehen, denn er verfügt über die Bestimmungsmacht über die Bienen, kommt aus eigenem Interesse für die Kosten der Bienen auf, nimmt ihren allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch und trägt schließlich das Risiko des Verlusts der BienenvölkerVgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1988 - Az. VI ZR 188/87 -, NJW-RR 1988, 655.. Der Tierhalter ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem Eigentümer, wenngleich Eigentum ein starkes Indiz darstelltVgl. Sprau, in: Palandt, 73. Aufl., München 2014, § 833 BGB Rn 10..

Durch eine baldige Gesetzesänderung nach dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1908 schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, sich der strengen Gefährdungshaftung zu entziehen, wenn der Tierhalter ein Haustier als Nutztier hält und der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden, wäre ( Satz 2 BGB). Obwohl Hobby-Imker von dieser Haftungserleichterung schon nicht erfasst wurden, weil sie ihre Bienen nicht zum Erwerb hielten, herrschte bald Streit über die Frage, ob Bienen als Haustiere im Sinne dieser Vorschrift galtenVgl. für die Haustiereigenschaft von Bienen z. B. Bälz, Gehören die Bienen in Deutschland zu den Haustieren?, DJZ 1908, 415, 416; Roscher, Haftung für Tierschäden nach dem durch Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 abgeänderten § 833 des BGB, Leipzig 1909, S. 34; Kolligs, Das Bienenrecht nach den §§ 906–909 des Entwurfes des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, AcP 74, 433; Rohde, Zur Haftung des Imkers als Tierhalter, VersR 1968, 227, 230; Lehnhart, Ein Beitrag zum Bienenrecht, JR 1929, 183, 184 f.; Figge, Die Grundzüge des Bienenrechts, RdL 1954, 173; Schüßler, Deutsches Bienenrecht, S. 7, 17, 135 f.; ablehnend dagegen Francke, Die besondere Haftung des Tierhalters und des Aufsichtspflichtigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 1911, S. 24; Butler, Die Honigbiene, Düsseldorf/Köln 1957, S. 17; Künzel, Rechtsfragen zur Bienenhaltung, Univ. Diss., Marburg 1934; Gercke, Die rechtliche Bewertung der Bienen, NuR 1991, 59, 61 f.; Schwendner, Handbuch Bienenrecht, München 1989, 1. Teil, C, S. 20 f.. Das Reichsgericht lehnte jedoch die Einordnung der Biene als Haustier ab, „weil sie dem Haushalt zu fern ist und somit nicht derartig dem Einfluß unterliegt, wie dies bei Haustieren vorausgesetzt wird“RG, Urt. v. 20. September 1933 - Az. V 153/33 -, RGZ 141, 406..

Einer der spektakulärsten Haftungsfälle im Zusammenhang mit Bienen ereignete sich im Jahr 1936 auf einem Truppenübungsplatz in der Nähe von Hannover, bei dem das Pferdegespann eines Heeresfahrzeugs bei einer Übung gerade befehlsgemäß in Fliegerdeckung gegangen war, als es von einem Bienenschwarm aus einem nahe gelegenen Bienenstand überfallen wurde. „Drei Pferde verendeten am Unfallort, ein weiteres ging bald nach der Einlieferung im Krankenstall ein“. Die Geschirre der Pferde wurden teils beschädigt, teils völlig zerstört. „Außerdem erlitt ein Teil der Mannschaft nicht unerhebliche Verletzungen.“RG, Urt. v. 19. November 1938 - Az. V 328/10 -, RGZ 158, 388 f.

Einen wegweisenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1992 zu entscheiden. Der Inhaber eines Gartenbaubetriebs hatte großflächig Schnittblumen im Freien angebaut, um sie später zu veräußern. Der beklagte Nachbar bewirtschaftete als Imker mehrere Bienenvölker, die die Blumenbestände anflogen und die Blüten befruchteten, so dass diese rasch verblühten und nicht mehr verkauft werden konnten. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 80.000 DM. Das Berufungsgericht hatte die Klage bereits mit der Begründung abgewiesen, beim Bestäuben der Blüten handele es sich um ein arttypisches Verhalten der Bienen und nicht um die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr. Gleiches gilt für den Reinigungsflug der Bienen nach dem Winter, der als arttypisches Verhalten ebenfalls keine Haftung auslösen kannSo bereits das RG, Urt. v. 20. September 1933 - Az. V 153/22, RGZ 141, 406, 407; zuletzt LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 10. Mai 2012 - Az. 1 S 22/12 -, NJW-RR 2013, 87; LG Bonn, Urt. v. 16. Januar 2013 - Az. 7 O 181/12 -; in dieselbe Richtung BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 - Az. 4 C 14.87 -, DÖV 1990, 205, wonach der Reinigungsflug allenfalls eine Unannehmlichkeit sei, die nicht den Grad einer qualifizierten Störung erreiche, wie sie etwa für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots erforderlich sei.. Der BGH hat sich zu dieser Frage nicht geäußert, eine Haftung des Imkers indes aus anderen Gründen abgelehnt. Auch die Tierhalterhaftung erfordere nach Ansicht des BGH einen rechtswidrigen Eingriff in fremde RechtsgüterBGH, Urt. v. 24. Januar 1992 - Az. V ZR 274/90 -, BGHZ 117, 110 = NJW 1992, 1389 = AgrarR 1992, 336 ff mit Anm. Schwendner = JuS 1992, 795 f mit Anm. Karsten Schmidt; aA noch RG, Urt. v. 20. September 1933 - Az. V 153/33 -, RGZ 141, 406, 407; Figge, Die Grundzüge des Bienenrechts, RdL 1954, 172.. Da der Kläger die von ihm behauptete Einwirkung durch Bienen nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehren könne, sei der beklagte Imker auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einwirkungen des Bienenflugs seien, soweit sie überhaupt als wesentlich anzusehen seien, jedenfalls ortsüblich und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung dem Imker wirtschaftlich nicht zumutbar. Daher war der Eingriff nach Auffassung des BGH nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 BGB gerechtfertigt und eine Haftung des Imkers abzulehnen.

Schwarmrecht