180px|thumb|Österreichischer Reiseausweis für Flüchtlinge aufgrund Art. 28 GFK

Konventionsflüchtlinge sind Menschen, die die in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthaltene Definition des Begriffs Flüchtling erfüllen.

Nach Art. 1 GFK (eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, in Verbindung mit Art. 1 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967) ist ein „Flüchtling“ eine Person, die

Die Verleihung des Status und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Überprüfung, in einigen Ländern auch durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).

Der Begriff Kriegsflüchtling wird von Art. 1 der GFK nicht definiert. Personen, die aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland Schutz benötigen, fallen in der Regel nicht unter den Flüchtlingsbegriff der GFK.

Beendigungsgründe Eine Person, die die Flüchtlingsdefinition erfüllt, fällt untere bestimmten Umständen nicht mehr unter die GFK. Diese sind, laut Art. 1 C GFK:

Ausschlussgründe Eine Person, die die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A GFK erfüllt, ist unter bestimmten Umständen dennoch von der Anwendung der GFK ausgeschlossen. Diese sind unter anderem, laut Art. 1 F GFK:

Regionales

In Deutschland In Deutschland wird der Begriff Konventionsflüchtling benutzt, um diese als Begünstigte des „kleinen Asyls“ (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Abs. 1 AsylG) von denen des grundgesetzlichen „großen Asyls“ (Asylberechtigung nach GG) zu unterscheiden. Die Tatbestandsmerkmale in § 3 Abs. 1 AsylG entsprechen denen der Genfer Flüchtlingskonvention, während der Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG („großes Asyl“) entfallen kann, wenn der Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt im Rahmen eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

In Österreich Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention wird durch § 3 Asylgesetz 2005 in österreichisches Recht umgesetzt (zuvor der vergleichsweise ähnliche Wortlaut nach § 7 Asylgesetz 1997).Asylgesetz 2005 www.ris.bka.gv.at Das Verfahren findet vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einer dem Innenministerium nachgeordneten Behörde, und dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) (seit 2014) statt.

In der Schweiz Das schweizerische Asylgesetz enthält in Art. 3 die für die Schweiz geltende Definition von Art. 1 GFK. Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration. Die Einschränkung (durch die Asylgesetzrevision 2006) für Asylwerber, die nicht innerhalb 48 Stunden gültige Papiere vorweisen können, rief beim UNHCR ernsthafte Bedenken über die Konformität mit der GFK hervor.UNHCR raises concerns about proposed revisions of Swiss asylum law unhcr.org, 27 July 2004 swissinfo.ch 5. September 2006

In der Europäischen Union Der Richtlinie 2011/95/EU definierte subsidiäre Schutzstatus ergänzt den Schutz für Flüchtlinge, der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt ist.

Einzelnachweise

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